Betreff
Einrichtung neuer Tempo-30-Anordnungen für mehr Verkehrssicherheit, Antrag Nr. 008/2025 der Grünen Liste und Antrag Nr. 76/2025 des Stadtteilbeirates Ost
Vorlage
614/094/2025
Aktenzeichen
VI/61/614
Art
Beschlussvorlage

Der Plan der Verwaltung zur Umsetzung weiterer Tempo-30-Strecken und weiterer Tempo-30-Zonen wird beschlossen.
Der Antrag Nr. 008/2025 der Grünen Liste und der Antrag Nr.076/2025 des StBR Ost ist damit abschließend bearbeitet.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Mit dem Antrag Nr. 008/2025 der Grünen Liste wurden verschiedene Anträge auf die Ausweisung von neuen Tempo-30 Strecken gestellt. Mit dem Antrag Nr.076/2025 des StBR Ost wurde dies explizit nochmals für den Bereich rund um die Markuskirche beantragt.

Mit Wirkung vom 02.10.2024 wurde die Straßenverkehrsordnung um mehrere Regelungen erweitert, die weitere innerörtliche streckenbezogene Beschränkungen auf 30 km/h ohne den Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage ermöglichen.
Als weitere Rechtsgrundlagen wurden unter anderem ein erweiterter Lückenschluss zwischen zwei vorhandenen 30 km/h - Beschränkungen bis zu 500m (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 Alt. 2 StVO, nur Streckenanordnungen, nicht für Tempo-30-Zonen) sowie weitere Möglichkeiten der Anordnung von 30 km/h an Fußgängerüberwegen und hochfrequentierten Schulwegen geschaffen (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO).
Dementsprechend wurde am 09.04.2025 die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Spezielle Anwendungshinweise für Bayern sind bereits angekündigt, sind aber noch nicht veröffentlicht worden.

Der hochfrequentierte Schulweg umfasst gemäß der Verwaltungsvorschrift zu Z 274 StVO Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Folgerichtig liegen die hochfrequentierten Schulwege im direkten Umfeld der Schule oder der jeweiligen Bushaltestelle. Eine Bündelungswirkung wird seitens der Verwaltung angenommen, wenn mindestens zwei Schulwege aufeinandertreffen. Die Grundlage ist hierfür der Schulwegplan.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift der StVO ist die Geschwindigkeit entlang des hochfrequentierten Schulweges in der Regel zu beschränken. Dazu besteht eine Pflicht zur zeitlichen Beschränkung auf die Öffnungszeiten inkl. deren Nach- und Nebennutzungen. Die Anordnungen aufgrund des hochfrequentierten Schulweges gelten deshalb von Montag bis Freitag, jeweils von 7 - 17 Uhr, analog der bisherigen Beschilderung an Schulen.
Kindergärten werden nicht vom hochfrequentierten Schulweg umfasst. Da Kindergartenkinder der Aufsichtspflicht der Eltern unterliegen, gibt es bei Kindergärten keine schützenswerten Wege (30 km/h nur im unmittelbaren Bereich des Kindergartens, § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO).

Die Prüfung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund von Lärm ist noch nicht abgeschlossen. Lediglich eine Straße (Pfarrstraße) konnte in den anhängenden Plan aufgenommen werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Prüfungen hierzu 2026 abgeschlossen werden können. In der Folge kann es zu weiteren Tempo-30-Anordnungen kommen.

Bezüglich der Prüfung der einzelnen Örtlichkeiten wird auf die Anlage 4 bzw. die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
Im Weiteren wird geprüft, ob in der Hartmannstraße und am George-Marshall-Platz die Anlage von Fußgängerüberwegen möglich ist. Bei Fußgängerüberwegen kann ebenfalls eine Tempo-30-Strecke eingerichtet werden.

Ergänzend sollen die Bereiche Schuhstraße/Nürnberger Straße, Artilleriestraße, Ebrardstraße, Frankenwaldallee/ Odenwaldallee in die angrenzenden Tempo 30 -Zonen integriert werden. 


Damit werden

·         6,4 km neu in die Tempo-30-Zonen integriert,

·         4,1 km neu ganztägig auf 30 km/h beschränkt,

·         8,4 km neu von Mo-Fr tagsüber auf 30 km/h beschränkt und

·         2,7 km von 60 km/h auf 50 km/h herabgesetzt.

Kosten und Haushaltskonsolidierung:
Die Streckenverbote auf der Rechtsgrundlage des hochfrequentierten Schulweges sind „in der Regel“ anzuordnen. Nur in bestimmten gesetzlich definierten Ausnahmefällen darf auf diese verzichtet werden. Im Ergebnis sind diese Anordnungen deshalb trotz der vorläufigen Haushaltsführung umzusetzen.
Die Tempo-30-Zonen sollen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden. Die Erweiterung der Zonen sind nicht verpflichtend. In Tempo-30-Zonen sind Lichtzeichenanlagen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) unzulässig. Sie sind deshalb zu entfernen. Dies bedeutet einen erheblichen Umbauaufwand, verbunden mit erheblichen Kosten. Aus Sicht der Verwaltung ist dies mit den Grundsätzen der vorläufigen Haushaltsführung nicht vereinbar und kann daher nur mittelfristig umgesetzt werden.
Die Anordnung und Anlage eines Fußgängerüberweges beinhaltet neben der Beschilderung und Markierung auch die Anordnung der Beleuchtung, womit die Kostenhöhe von der Frage abhängig ist, ob die Beleuchtung vor Ort ausreichend ist. Nachdem der vorschriftsmäßig angeordnete Fußgängerüberweg für die Fußgänger auch ein Beitrag zur sicheren Querung der Straße bedeutet, wird die Anordnung eines Fußgängerüberweges als mit den Grundsätzen der vorläufigen Haushaltsführung vereinbar gehalten.

Umsetzung:
Da die Anordnungen aufgrund des hochfrequentierten Schulweges zwingend durchzuführen sind, genießen diese die höchste Umsetzungspriorität.
Die Örtlichkeiten, an denen Fußgängerüberwege geprüft werden sollen, werden in der Zwischenzeit von der Mobilitätsplanung, Abt. 613, vorbereitet und von der Abt. 614 angeordnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere aktuelle Verkehrszählungen und die Prüfung der vorhandenen Beleuchtung sind zur Bewertung notwendig.
Diese Anordnungen sollen 2026, spätestens 2027 durch Abt. 614 erstellt werden und an das Tiefbauamt zur Umsetzung weitergegeben werden.
Danach werden die Erweiterungen der Tempo-30-Zonen geplant und in den Folgejahren umgesetzt.

Die Orts- und Stadtteilbeiräte werden vor der Umsetzung informiert.


Die notwendigen Finanzmittel sind derzeit nicht vorhanden und müssen für die jeweils geplante Maßnahme ermittelt und in die Finanzplanung des Tiefbauamtes eingepflegt werden.

Dies wird ebenso wie die personelle Auslastung maßgeblichen Einfluss auf die zeitliche Realisierung haben.

Die Entscheidung über die Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel erfolgt im Zuge der Haushalts-beratungen.

Anmerkungen zu besonderen Einzelfällen:

-          Die Waldorfschule an der Äußeren Tennenloher Straße liegt nicht im Bereich der geschlossenen Ortschaft. Rechtsänderungen betreffen jedoch nur Strecken innerhalb geschlossener Ortschaften. Damit ist in dem Bereich eine Anordnung von Tempo 30 unzulässig.

-          Weitere Einzelfälle:

o   Kurt-Schuhmacher-Straße (siehe Kinderhaus Kleiner Stern, Franconian International School, Wirtschaftsschule):
Kinderhaus Kleiner Stern liegt nicht an der Kurt-Schumacher-Straße, Wirtschaftsschule ist keine allgemeinbildende Schule. Ansonsten wird auf den beiliegenden Plan verwiesen.

o   Hartmannstraße (siehe Kindergarten am Röthelheim)
Bei Kindergärten können 30 km/h nur im unmittelbaren Eingangsbereich angeordnet werden.

o   Bunsenstraße (siehe Schulwege für Grundschule Brucker Lache und Emmy-Noether-Gymnasium)
Der Schulweg ist nicht hochfrequentiert.

o   Koldestraße (siehe Schulwege für Otfried-Preußler-Schule)
Sonderpädagogische Schulen haben ein sehr großes Einzugsgebiet, deswegen keinen Schulwegplan und folglich keinen hochfrequentierten Schulweg.

o   Mönaustraße zwischen Kreisel Zambellistraße und Kreuzung am Adenauerring (siehe Schulwege für Heinrich-Kirchner-Schule)
Es verläuft dort gemäß Schulwegplan kein Schulweg.

o   Pfarrstraße:
In der Pfarrstraße wird gemäß beiliegendem Plan eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wegen Lärm angeordnet. Dies ist die erste Anordnung auf dieser Grundlage. Der dazugehörige Antrag wird voraussichtlich im I. Quartal 2026 beantwortet.

o   Möhrendorfer Straße
Die Möhrendorfer Straße ist derzeit nur temporär auf 30 km/h beschränkt. Nachdem die Main-Donau-Kanal-Brücke fertiggestellt ist, ist die Anordnung aufzuheben.
Danach wird im südlichen Bereich die Anordnung auf 30 km/h von Montag bis Freitag,
7 bis 17 Uhr begrenzt (sofern keine andere Rechtsgrundlage greifen sollte).

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

4.    Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

                 ja*

                 nein*

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

90.000€
(nur für die Streckenverbote
30 km/h)

bei Sachkonto:522102 (Amt 66)

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Personal-/Maschinen-/Geräte-Einsatz Amt 66

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                                        sind nicht vorhanden


Anlagen:             Anlage 1, Antrag Nr. 008/2025 der Grünen Liste

Anlage 2, Anlage 2 zum Antrag
Anlage 3, Antrag Nr.076/2025 des StBR Ost

Anlage 4, Plan Tempo 30