Der Plan der Verwaltung zur Umsetzung weiterer
Tempo-30-Strecken und weiterer Tempo-30-Zonen wird beschlossen.
Der Antrag Nr. 008/2025 der Grünen Liste und der Antrag Nr.076/2025 des StBR
Ost ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Mit dem Antrag Nr. 008/2025 der Grünen Liste wurden
verschiedene Anträge auf die Ausweisung von neuen Tempo-30 Strecken gestellt.
Mit dem Antrag Nr.076/2025 des StBR Ost wurde dies explizit nochmals für den
Bereich rund um die Markuskirche beantragt.
Mit Wirkung vom 02.10.2024 wurde die Straßenverkehrsordnung um mehrere
Regelungen erweitert, die weitere innerörtliche streckenbezogene Beschränkungen
auf 30 km/h ohne den Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage ermöglichen.
Als weitere Rechtsgrundlagen wurden unter anderem ein erweiterter Lückenschluss
zwischen zwei vorhandenen 30 km/h - Beschränkungen bis zu 500m (§ 45 Abs. 9
Satz 4 Nr. 4 Alt. 2 StVO, nur Streckenanordnungen, nicht für Tempo-30-Zonen)
sowie weitere Möglichkeiten der Anordnung von 30 km/h an Fußgängerüberwegen und
hochfrequentierten Schulwegen geschaffen (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO).
Dementsprechend wurde am 09.04.2025 die Verwaltungsvorschrift zur
Straßenverkehrsordnung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Spezielle
Anwendungshinweise für Bayern sind bereits angekündigt, sind aber noch nicht
veröffentlicht worden.
Der hochfrequentierte Schulweg umfasst gemäß der Verwaltungsvorschrift zu Z 274
StVO Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine
Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und
allgemeinbildenden Schulen haben. Folgerichtig liegen die hochfrequentierten
Schulwege im direkten Umfeld der Schule oder der jeweiligen Bushaltestelle.
Eine Bündelungswirkung wird seitens der Verwaltung angenommen, wenn mindestens
zwei Schulwege aufeinandertreffen. Die Grundlage ist hierfür der Schulwegplan.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift der StVO ist die Geschwindigkeit entlang des
hochfrequentierten Schulweges in der Regel zu beschränken. Dazu besteht
eine Pflicht zur zeitlichen Beschränkung auf die Öffnungszeiten inkl. deren
Nach- und Nebennutzungen. Die Anordnungen aufgrund des hochfrequentierten
Schulweges gelten deshalb von Montag bis Freitag, jeweils von 7 - 17 Uhr, analog
der bisherigen Beschilderung an Schulen.
Kindergärten werden nicht vom hochfrequentierten Schulweg umfasst. Da
Kindergartenkinder der Aufsichtspflicht der Eltern unterliegen, gibt es bei
Kindergärten keine schützenswerten Wege (30 km/h nur im unmittelbaren
Bereich des Kindergartens, § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO).
Die
Prüfung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund von Lärm ist noch nicht
abgeschlossen. Lediglich eine Straße (Pfarrstraße) konnte in den anhängenden
Plan aufgenommen werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Prüfungen
hierzu 2026 abgeschlossen werden können. In der Folge kann es zu weiteren
Tempo-30-Anordnungen kommen.
Bezüglich der Prüfung der einzelnen Örtlichkeiten wird auf
die Anlage 4 bzw. die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
Im Weiteren wird geprüft, ob in der Hartmannstraße und am George-Marshall-Platz
die Anlage von Fußgängerüberwegen möglich ist. Bei Fußgängerüberwegen kann
ebenfalls eine Tempo-30-Strecke eingerichtet werden.
Ergänzend sollen die Bereiche Schuhstraße/Nürnberger Straße, Artilleriestraße, Ebrardstraße, Frankenwaldallee/ Odenwaldallee in die angrenzenden Tempo 30 -Zonen integriert werden.
Damit werden
· 6,4 km neu in die Tempo-30-Zonen integriert,
· 4,1 km neu ganztägig auf 30 km/h beschränkt,
· 8,4 km neu von Mo-Fr tagsüber auf 30 km/h beschränkt und
· 2,7 km von 60 km/h auf 50 km/h herabgesetzt.
Kosten und Haushaltskonsolidierung:
Die Streckenverbote auf der Rechtsgrundlage des hochfrequentierten
Schulweges sind „in der Regel“ anzuordnen. Nur in bestimmten gesetzlich
definierten Ausnahmefällen darf auf diese verzichtet werden. Im Ergebnis sind
diese Anordnungen deshalb trotz der vorläufigen Haushaltsführung umzusetzen.
Die Tempo-30-Zonen sollen auf der Grundlage einer flächenhaften
Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden. Die Erweiterung der Zonen sind
nicht verpflichtend. In Tempo-30-Zonen sind Lichtzeichenanlagen,
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und
benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in
Verbindung mit Zeichen 237) unzulässig. Sie sind deshalb zu entfernen. Dies
bedeutet einen erheblichen Umbauaufwand, verbunden mit erheblichen Kosten. Aus
Sicht der Verwaltung ist dies mit den Grundsätzen der vorläufigen
Haushaltsführung nicht vereinbar und kann daher nur mittelfristig umgesetzt
werden.
Die Anordnung und Anlage eines Fußgängerüberweges beinhaltet neben der
Beschilderung und Markierung auch die Anordnung der Beleuchtung, womit die
Kostenhöhe von der Frage abhängig ist, ob die Beleuchtung vor Ort ausreichend
ist. Nachdem der vorschriftsmäßig angeordnete Fußgängerüberweg für die Fußgänger
auch ein Beitrag zur sicheren Querung der Straße bedeutet, wird die Anordnung
eines Fußgängerüberweges als mit den Grundsätzen der vorläufigen
Haushaltsführung vereinbar gehalten.
Umsetzung:
Da die Anordnungen aufgrund des hochfrequentierten Schulweges zwingend
durchzuführen sind, genießen diese die höchste Umsetzungspriorität.
Die Örtlichkeiten, an denen Fußgängerüberwege geprüft werden sollen, werden in
der Zwischenzeit von der Mobilitätsplanung, Abt. 613, vorbereitet und von der
Abt. 614 angeordnet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Insbesondere aktuelle Verkehrszählungen und die Prüfung der vorhandenen
Beleuchtung sind zur Bewertung notwendig.
Diese Anordnungen sollen 2026, spätestens 2027 durch Abt. 614 erstellt werden
und an das Tiefbauamt zur Umsetzung weitergegeben werden.
Danach werden die Erweiterungen der Tempo-30-Zonen geplant und in den
Folgejahren umgesetzt.
Die Orts- und Stadtteilbeiräte werden vor der Umsetzung informiert.
Die notwendigen Finanzmittel sind derzeit nicht vorhanden und müssen für die
jeweils geplante Maßnahme ermittelt und in die Finanzplanung des Tiefbauamtes
eingepflegt werden.
Dies wird ebenso wie die personelle Auslastung maßgeblichen Einfluss auf die zeitliche Realisierung haben.
Die Entscheidung über die Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel erfolgt im Zuge der Haushalts-beratungen.
Anmerkungen zu besonderen
Einzelfällen:
-
Die Waldorfschule an der Äußeren Tennenloher
Straße liegt nicht im Bereich der geschlossenen Ortschaft. Rechtsänderungen
betreffen jedoch nur Strecken innerhalb geschlossener Ortschaften. Damit ist in
dem Bereich eine Anordnung von Tempo 30 unzulässig.
- Weitere Einzelfälle:
o
Kurt-Schuhmacher-Straße (siehe Kinderhaus
Kleiner Stern, Franconian International School, Wirtschaftsschule):
Kinderhaus Kleiner Stern liegt nicht an der Kurt-Schumacher-Straße,
Wirtschaftsschule ist keine allgemeinbildende Schule. Ansonsten wird auf den
beiliegenden Plan verwiesen.
o
Hartmannstraße (siehe Kindergarten am
Röthelheim)
Bei Kindergärten können 30 km/h nur im unmittelbaren Eingangsbereich angeordnet
werden.
o
Bunsenstraße (siehe Schulwege für Grundschule
Brucker Lache und Emmy-Noether-Gymnasium)
Der Schulweg ist nicht hochfrequentiert.
o
Koldestraße (siehe Schulwege für
Otfried-Preußler-Schule)
Sonderpädagogische Schulen haben ein sehr großes Einzugsgebiet, deswegen
keinen Schulwegplan und folglich keinen hochfrequentierten Schulweg.
o
Mönaustraße zwischen Kreisel Zambellistraße
und Kreuzung am Adenauerring (siehe Schulwege für Heinrich-Kirchner-Schule)
Es verläuft dort gemäß Schulwegplan kein Schulweg.
o
Pfarrstraße:
In der Pfarrstraße wird gemäß beiliegendem Plan eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wegen Lärm angeordnet. Dies ist die
erste Anordnung auf dieser Grundlage. Der dazugehörige Antrag wird
voraussichtlich im I. Quartal 2026 beantwortet.
o
Möhrendorfer Straße
Die Möhrendorfer Straße ist derzeit nur temporär auf 30 km/h beschränkt.
Nachdem die Main-Donau-Kanal-Brücke fertiggestellt ist, ist die Anordnung
aufzuheben.
Danach wird im südlichen Bereich die Anordnung auf 30 km/h von Montag bis
Freitag,
7 bis 17 Uhr begrenzt (sofern keine andere Rechtsgrundlage greifen sollte).
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
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Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
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Sachkosten: |
90.000€ |
bei Sachkonto:522102 (Amt 66) |
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Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
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Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
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Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Personal-/Maschinen-/Geräte-Einsatz
Amt 66 |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1, Antrag Nr. 008/2025 der Grünen Liste
Anlage 2, Anlage 2 zum Antrag
Anlage 3, Antrag Nr.076/2025 des StBR Ost
Anlage 4, Plan Tempo 30
