Betreff
Neufassung Zweckvereinbarung VAG Rad
Vorlage
VI/256/2024
Aktenzeichen
VI
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat stimmt der Neufassung der Zweckvereinbarung über die Sicherstellung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung des ÖPNV um ein öffentliches Fahrradverleihsystem in den Städten Erlangen, Fürth und Schwabach (VAG Rad) und dessen Abschluss zu.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Städte Erlangen, Fürth und Schwabach haben mit der Stadt Nürnberg eine Zweckvereinbarung geschlossen, mit der der Stadt Nürnberg die Aufgabe übertragen wurde, auf ihren Stadtgebieten ein Fahrradverleihsystem zu errichten. Die Zweckvereinbarung wurde von der Regierung von Mittelfranken am 19.01.2023 genehmigt und am 26.01.2023 im Mittelfränkischen Amtsblatt 02/2023 bekannt gemacht. Der entsprechende vorangegangene Stadtratsbeschluss erfolgte unter Vorgangsnummer VI/159/2022.

Im Zuge der Umsetzung der Zweckvereinbarung haben sich sowohl hinsichtlich der Aufgabe, deren steuerlicher Behandlung sowie der Kündigungsfristen Anpassungsbedarfe ergeben, weshalb die Zweckvereinbarung in der als Anlage beigefügten Form neu gefasst werden soll.

Die Städte Nürnberg, Fürth und Schwabach haben der Neufassung bereits zugestimmt.

·         Stadt Nürnberg:          Beschluss im Verkehrsausschuss am 11.07.2024

·         Stadt Fürth:                Beschluss im Stadtrat am 25.09.2024

·         Stadt Schwabach:      Beschluss im Stadtrat am 28.06.2024

Die Maßnahme verbessert das ÖPNV-Angebot im gesamten Stadtgebiet der Stadt Erlangen wesentlich und ist somit geeignet, mittelfristig eine nennenswerte Anzahl von Fahrten mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) durch sowohl Leihradfahrten als auch Leihradfahrten in Kombination mit der Nutzung weiterer ÖPNV-Angebote zu ersetzen.

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Nach Beschlussfassung durch den Stadtrat soll die aktualisierte Zweckvereinbarung durch OB, Dr. Janik, unterzeichnet und wirksam werden.

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Notwendigkeit zur Änderung der Zweckvereinbarung beruht zunächst auf umsatzsteuerrechtlichen Gründen.

Die Parteien sind einvernehmlich davon ausgegangen, dass es sich bei der Zweckvereinbarung über ein öffentliches Fahrradverleihsystem um eine Zusammenarbeit im öffentlichen Personennahverkehr als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge handelt und diese Zusammenarbeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Mit der Änderung der Zweckvereinbarung soll dies noch einmal klargestellt werden.

Nach § 8 Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf ihrem Gebiet für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr zuständig. Nach Art 1 Abs. 3 BayÖPNVG, § 8 Abs. 2 PBefG zählen zum öffentlichen Personennahverkehr auch Individualverkehre mit Taxen oder Mietwagen, soweit sie den Linienverkehr ersetzen, ergänzen oder verdichten. Auch wenn das Fahrrad als umweltverträgliches ressourcenschonendes Fortbewegungsmittel im bayerischen BayÖPNVG nicht explizit erwähnt ist, stellt das Angebot eines Verleihsystems in der multimodalen Wegekette eine ideale Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr dar.

Die Städte nehmen diese Ergänzung des ÖPNV im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den öffentlichen Verkehr als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO wahr und übertragen der Stadt Nürnberg entsprechend den Regelungen in § 8 PBefG und Art. 8 BayÖPNVG in Parallelität zu den Regelungen über den interkommunalen Busverkehr die „Sicherstellung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung des ÖPNV um ein öffentliches Fahrradverleihsystem“.

Zur Klarstellung wurde eine Umsatzsteuerklausel aufgenommen, wonach alle Parteien davon ausgehen, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Fällt diese aber aufgrund einer nicht mehr anzugreifenden Entscheidung der Finanzbehörden doch an, muss die Umsatzsteuer von den übertragenden Städten getragen werden.

Schließlich wurden die Kündigungsfristen mit den vertraglichen Fristen mit dem gegenwärtigen Betreiber und den dortigen Verlängerungsoptionen synchronisiert, damit im Falle einer Kündigung durch eine Nachbargemeinde genug Zeit bleibt, die Verträge mit dem Betreiber entsprechend nicht zu verlängern.

4.   Klimaschutz:

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

              ja*

              nein*

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:        Zweckvereinbarung VAG-Rad neu,

                        Zweckvereinbarung VAG-Rad Vergleichsversion