Betreff
Gründung des Eigenbetriebes "Erlanger Jobcenter" - Betriebssatzung mit Bestellung des 1. Werkleiters
Vorlage
V/019/2022/1
Aktenzeichen
V
Art
Beschlussvorlage

1. Das städtische Amt 55 (Jobcenter / Arbeitslosengeld 2) wird zusammen mit der zum 31. Dezember 2022 aufgelösten Gesellschaft zur Förderung der Arbeit – Anstalt des öffentlichen Rechts (GGFA AöR) zum 1. Januar 2023 in einen Eigenbetrieb (Eigenbetrieb Erlanger Jobcenter) überführt.

2. Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs „Erlanger Jobcenter (EJC)“ (Entwurf vom 02.11.2022, Anlage) wird beschlossen.

3. Herr Dieter Rosner, berufsmäßiger Stadtrat und Referent für Jugend, Familie und Soziales, wird zum 1. Werkleiter bestellt.

4. Der Werkausschuss besteht aus den Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsausschusses. Daneben wird ein Werkausschussbeirat eingerichtet.

5. Die bisher vom Amt 55 und von der GGFA AöR wahrgenommenen Aufgaben werden ab dem 1. Januar 2023 im Eigenbetrieb Erlanger Jobcenter fortgeführt.

6. Der Eigenbetrieb Erlanger Jobcenter ist eine selbstständige Dienststelle i.S.d. Art. 6 Abs. 5
Satz 2 BayPVG.


1. Eigenbetriebsbildung

Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 28.10.2021 den Grundsatzbeschluss gefasst, das Amt 55 (Jobcenter / Arbeitslosengeld 2) aus der Kernverwaltung der Stadt Erlangen herauszulösen und zusammen mit dem städtischen Kommunalunternehmen Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA) AöR in einen Eigenbetrieb zu überführen. Die Verwaltung der Stadt Erlangen wurde beauftragt, die Eigenbetriebsgründung in die Wege zu leiten.

Zur Umsetzung ist in einem ersten Schritt die GGFA AöR zum 31.12.2022 per Auflösungssatzung aufzulösen (s. Vorlagennummer: V/018/2022). Der formale Akt zur Bildung des Eigenbetriebs „Erlanger Jobcenter“ erfolgt über den Erlass einer Betriebssatzung gemäß § 1 Abs. 1 BayEBV. Mit Beschluss über beigefügte Betriebssatzung (Anlage) werden ab dem 01.01.2023 sowohl die ehemaligen GGFA AöR als auch das Amt 55 auf den neuen Eigenbetrieb überführt und künftig als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. Der neue Eigenbetrieb wird unter dem Namen „Erlanger Jobcenter“ tätig.

Das Vermögen und die Schulden der ehemaligen GGFA AöR sowie die dem Amt 55 zuzuordnenden Vermögensgegenstände und Schulden werden dem Eigenbetrieb zugeordnet und stellen in Höhe von 25.000 € Stammkapital des Eigenbetriebs dar. Das übrige Vermögen wird in die Allgemeine Rücklage eingestellt.

 

2. Erlass der Betriebssatzung

Der in der Anlage beigefügte Entwurf für die Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Erlanger Jobcenter“ basiert auf den Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) und der Bayerischen Eigenbetriebsverordnung (BayEBV) und wurde auf Grundlage der Musterbetriebssatzung sowie der bestehenden städtischen Betriebssatzungen (Eigenbetrieb Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung und Entwässerungsbetrieb) in der Projektgruppe Eigenbetrieb erarbeitet und mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Die Betriebssatzung regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen Oberbürgermeister, Stadtrat, Werkausschuss und Werkleitung, die Grundlagen der Wirtschaftsführung und die Zusammenarbeit mit der Gesamtverwaltung. Soweit Festlegungen der Geschäftsordnung des Stadtrates oder innerdienstliche Regelungen durch die Betriebssatzung berührt sind, werden die notwendigen Änderungen veranlasst.

Hinweise:

·         Die Errichtung des Eigenbetriebs ist zusammen mit der Betriebssatzung der Regierung von Mittelfranken anzuzeigen. Der Entwurf der Betriebssatzung wurde vorab der Regierung von Mittelfranken zur Prüfung vorgelegt. Zur geplanten Regelung des § 8 Abs. 3 (Tragung der Versorgungslasten) erfolgt derzeit - mangels Präzedenzfall in Bayern - noch eine abschließende Prüfung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Ansonsten hat die Regierung von Mittelfranken keine Einwendungen erhoben. Da für die weitere organisatorische Vorbereitung der Eigenbetriebsgründung ein Gründungsdokument benötigt wird, kann mit der Beschlussfassung über die Betriebssatzung nicht weiter zugewartet werden.

Falls bis zur Beschlussfassung im Stadtrat keine Antwort vorliegt oder aber Änderungsbedarf festgestellt wird, wird gegebenenfalls per Tischauflage eine in § 8 Abs. 3 geänderte Betriebssatzung zum Beschluss vorgeschlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Satzungsänderung eingebracht.

Hintergrund der geplanten Regelung zu den Versorgungslasten ist, dass die Pensionsrückstellungen für die im Eigenbetrieb tätigen Beamten in der Bilanz der Kernverwaltung verbleiben sollen. Würden sie – wie es die Eigenbetriebsverordnung für den Regelfall vorsieht – in der Bilanz des Eigenbetriebs abzubilden sein, wären sie nach anderen Regeln als bei der Kernverwaltung zu bewerten, mit Folgen für die Ausgliederungsbilanz des Amtes 55 und für die Aussagekraft künftiger Jahresergebnisse des Eigenbetriebs. Je nach Zinsentwicklung könnte dies gegebenenfalls auch zu Verlustausgleichsverpflichtungen der Kernverwaltung führen. Beim neuen Eigenbetrieb spielt dieser Sachverhalt eine ungewöhnlich große Rolle, da im Jobcenter aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit vergleichsweise viele Beamte tätig sind.

·         Der neue Eigenbetrieb wird auch die zwei Betriebe gewerblicher Art „Sozialkaufhäuser“ und „Fahrradprojekte“ der GGFA AöR fortführen. Für eine steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind hierfür eigene BgA-Satzungen zu erlassen, die in einer gesonderten Beschlussvorlage (Vorlagennummer: V/020/2022) zur Abstimmung gestellt werden. Bei Bedarf können gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. m) der Satzung später weitere Betriebe gewerblicher Art für die Qualifizierungs- und Beschäftigungsförderung unterhalten werden, für die gegebenenfalls weitere BgA-Gemeinnützigkeitssatzungen zu erlassen wären.

 

3. Werkleitung und deren Bestellung

Die Werkleitung besteht gemäß Betriebssatzung, wie bei der Stadt Erlangen üblich, aus einer ersten und einer weiteren Werkleitung. Zum ersten Werkleiter soll zum 01.01.2023 der Referent für Jugend, Familie und Soziales, Herr Dieter Rosner bestellt werden, der auch bisher schon für das Amt 55 sowie als Verwaltungsratsvorsitzender für die GGFA AöR zuständig war.

Die weitere Werkleitung ist derzeit noch vakant.

Dienstvorgesetzter bleibt der Oberbürgermeister der Stadt Erlangen.

Die Zusammenarbeit und Geschäftsverteilung zwischen der ersten und der weiteren Werkleitung wird in einer Geschäftsanweisung geregelt. Diese ist noch vom Werkausschuss zu beschließen.

 

4. Bildung des Werkausschusses und des Werkausschussbeirates

Gemäß Art. 88 BayGO ist neben der Werkleitung auch ein Werkausschuss für den Eigenbetrieb zu bestellen. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 5 der Betriebssatzung. Analog zu den bestehenden Eigenbetrieben wird vorgeschlagen, dass diese Aufgabe von den Mitgliedern des Sozial- und Gesundheitsausschusses mit übernommen wird, der bereits bisher für die Jobcenter-Belange zuständig war.

Um dem Anliegen der Stakeholder außerhalb des Stadtrats nach einer Fortführung der Beteiligung an der Jobcenter-Fortentwicklung Rechnung zu tragen, wird mit § 5 Abs. 6 ein Werkausschussbeirat eingerichtet, der den Werkausschuss in öffentlichen Themen beratend unterstützt. Näheres hierzu regelt die vom Stadtrat noch zu beschließende Satzung des Werkausschussbeirats.

 

5. Aufgaben des Eigenbetriebs EJC

Alle bisher von der GGFA AöR und dem Amt 55 erbrachten Leistungen werden nahtlos im neuen Eigenbetrieb EJC fortgeführt. Der Eigenbetrieb EJC verfolgt als Jobcenter der Stadt Erlangen ausschließlich öffentliche Zwecke im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayGO zur Aufgabenerfüllung als zugelassener kommunaler Träger zum Vollzug des SGB II sowie der Beantragung und Durchführung von Maßnahmen für diesen Personenkreis. Darüber hinaus werden im Eigenbetrieb EJC anderweitig finanzierte Maßnahmen zur Prävention, Beschäftigungsförderung und Integration in Ausbildung und Arbeit durchgeführt.

 

6. Ausgliederungsbilanz Amt 55, Schlussbilanz GGFA AöR, Eröffnungsbilanz EJC, sowie Wirtschaftsplan und Stellenplan

Die Überführung des Amtes 55 in den Eigenbetrieb EJC zum 01.01.2023 bedingt die zeitgleiche Herauslösung des Amtes als Sondervermögen aus dem städtischen Haushalt. Bisher sind die Rechnungsergebnisse des Amtes 55 in der Gesamtverwaltung der Stadt Erlangen abgebildet worden. Eine Ausgliederungsbilanz für Amt 55 kann erst nach dem 01.01.2023 erstellt werden, ebenso kann die Abschlussbilanz der GGFA AöR erst im Jahr 2023 aufgestellt und bestätigt werden. Die Ausgliederungsbilanz des Amtes 55 und die Schlussbilanz der GGFA AöR ergeben zusammen die Eröffnungsbilanz des neuen Eigenbetriebs.

Der Wirtschaftsplan und der Stellenplan des Eigenbetriebes EJC werden derzeit erstellt und

rechtzeitig für den Haushaltsbeschluss der Stadt Erlangen in die Gremien eingebracht.


Anlagen: Entwurf Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Erlanger Jobcenter (EJC), Stand 02.11.2022