1. Das Kommunalunternehmen Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA), Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Erlangen wird zum 31. Dezember 2022 aufgelöst.
2. Die Auflösungssatzung des Kommunalunternehmens Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA), Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Erlangen (Entwurf vom 02.11.2022, Anlage) wird beschlossen.
3. Das Vermögen der GGFA AöR geht mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Ganzes einschließlich der Verbindlichkeiten sowie aller Rechte und Pflichten in das Sondervermögen des Eigenbetriebes Erlanger Jobcenter über.
1. Auflösung des Kommunalunternehmens Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA AöR)
Um diesen Auftrag erfüllen zu können, ist zunächst das Kommunalunternehmen GGFA AöR zum 31.12.2022 aufzulösen. Dies geschieht durch den Beschluss einer Auflösungssatzung (Anlage).
Anschließend wird der neue Eigenbetrieb Erlanger Jobcenter (EJC) zum 01.01.2023 gegründet
und die Aufgaben sowie das Vermögen und die Schulden der ehemaligen GGFA AöR auf ihn überführt, zusammen mit den Aufgaben, den Vermögensgegenständen und Schulden, die dem Amt 55 zuzuordnen sind (Vorlagennummer V/019/2022). Alle bisher erbrachten Leistungen der GGFA AöR und des Amtes 55 werden nahtlos vom neuen Eigenbetrieb Erlanger Jobcenter übernommen.
2. Erlass der Auflösungssatzung
Die Auflösungssatzung des Kommunalunternehmens GGFA basiert auf den Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) und wurde in der Projektgruppe Eigenbetrieb erarbeitet und mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Durch Beschluss der Auflösungssatzung wird die GGFA AöR zum 31.12.2022 aufgelöst. Ihre Unternehmenssatzung sowie die steuerliche Gemeinnützigkeitssatzung des Betriebes gewerblicher Art „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“, der Teil der GGFA AöR ist, werden zum gleichen Datum aufgehoben.
Das Vermögen, die Verbindlichkeiten sowie alle Rechte und Pflichten der GGFA AöR gehen mit Wirkung zum 01.01.2023 in das Sondervermögen des neuen Eigenbetriebs Erlanger Jobcenter über.
Ergänzend wird geregelt, dass der Jahresabschluss der GGFA AöR zum 31.12.2022 aufgrund der Fortführung des Unternehmens im neuen Eigenbetrieb unter der Prämisse der Unternehmensfortführung zu erstellen ist. Der Jahresabschluss zum 31.12.2022 ist zugleich die Schluss- und Auflösungsbilanz der GGFA AöR. Durch den Hinweis auf §§ 17 und 24 Umwandlungsgesetz wird insbesondere klargestellt, dass die Wertansätze der Schlussbilanz der GGFA AöR in die Eröffnungsbilanz des neuen Eigenbetriebs übernommen werden können.
Anlagen: Entwurf Auflösungssatzung der GGFA AöR, Stand 02.11.2022