1. Von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer wird derzeit abgesehen.
2. Der Antrag Nr. 281/2022 der ÖDP-Fraktion ist damit bearbeitet.
Da in den Vorjahren jährlich
ein vergleichbarer Antrag gestellt wurde, wiederholt aufgrund nicht
grundsätzlich geänderter Rahmenbedingungen die Kämmerei weitgehend ihre
Ausführungen der Vorjahre:
Vor ca. 20 Jahren begann auch
in Bayern eine Diskussion zur Erhebung neuer örtlicher Aufwandssteuern, wie
z.B. die "Kulturtaxe" oder die Zweitwohnungssteuer. Ging man
ursprünglich davon aus, eine Steuer auf Zweitwohnungen könne auf Basis des
entsprechenden Steuertatbestands umfassend erhoben werden, haben Gerichte
zwischenzeitlich den Umfang der Erhebung durch diverse Befreiungstatbestände
erheblich eingeschränkt. So führt die Fachzeitschrift "Gemeindekasse"
im Jahr 2016 aus: "Auch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der ersten
Zweitwohnungssteuersatzungen (ZwStS) in Bayern wird in zahlreichen
Gerichtsverfahren um rechtliche Detailfragen gestritten." (GK 4/2016,
Randnummer 28, Seite 75 ff).
Unter Zuhilfenahme von
Vergleichsdaten dürften sich entsprechende Steuereinnahmen in Erlangen von ca.
150.000 bis 200.000 € ergeben bei Personalkosten gemäß EG 9a im laufenden
Betrieb für eine Halbtagsstelle (ca. 31.000 €) und bei Einführung zunächst für
eine Ganztagsstelle (ca. 62.000 €) zuzüglich der Kosten eines Arbeitsplatzes.
Das Potential, aus dieser Steuerart Einnahmen zu generieren, liegt spürbar unterhalb der Hundesteuer, einer Steuerart, die in Erlangen keinen wesentlichen Beitrag zur Ausgabenfinanzierung liefert. Aufgrund der zu erwartenden geringen Steuereinnahmen bei hohem Verwaltungsaufwand schlägt die Kämmerei die Einführung einer Zweitwohnungssteuer nicht vor, zumal nach den Grundsätzen der Einnahmenbeschaffung (Art. 62 Abs. 2 und 3 GO) die Erhebung von Steuern auf vorletzter Stufe steht, die Generierung anderer Einnahmen (z. B. Verkaufserlöse-Stufe 1, Gebührenerhebung für erbrachte Leistungen – Stufe 2) vorrangig ist.
Anlagen: Antrag Nr. 281/2022 der ödp-Stadtratsfraktion vom 19.10.2022