Betreff
Haushalt 2023: Antrag Nr. 281/2022 der ÖDP-Fraktion zum Arbeitsprogramm von Amt 20 – Einführung einer Zweitwohnungssteuer
Vorlage
202/015/2022
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

1.       Von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer wird derzeit abgesehen.

2.      Der Antrag Nr. 281/2022 der ÖDP-Fraktion ist damit bearbeitet.

 


Da in den Vorjahren jährlich ein vergleichbarer Antrag gestellt wurde, wiederholt aufgrund nicht grundsätzlich geänderter Rahmenbedingungen die Kämmerei weitgehend ihre Ausführungen der Vorjahre:

 

Vor ca. 20 Jahren begann auch in Bayern eine Diskussion zur Erhebung neuer örtlicher Aufwandssteuern, wie z.B. die "Kulturtaxe" oder die Zweitwohnungssteuer. Ging man ursprünglich davon aus, eine Steuer auf Zweitwohnungen könne auf Basis des entsprechenden Steuertatbestands umfassend erhoben werden, haben Gerichte zwischenzeitlich den Umfang der Erhebung durch diverse Befreiungstatbestände erheblich eingeschränkt. So führt die Fachzeitschrift "Gemeindekasse" im Jahr 2016 aus: "Auch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der ersten Zweitwohnungssteuersatzungen (ZwStS) in Bayern wird in zahlreichen Gerichtsverfahren um rechtliche Detailfragen gestritten." (GK 4/2016, Randnummer 28, Seite 75 ff).

 

Unter Zuhilfenahme von Vergleichsdaten dürften sich entsprechende Steuereinnahmen in Erlangen von ca. 150.000 bis 200.000 € ergeben bei Personalkosten gemäß EG 9a im laufenden Betrieb für eine Halbtagsstelle (ca. 31.000 €) und bei Einführung zunächst für eine Ganztagsstelle (ca. 62.000 €) zuzüglich der Kosten eines Arbeitsplatzes.

 

Das Potential, aus dieser Steuerart Einnahmen zu generieren, liegt spürbar unterhalb der Hundesteuer, einer Steuerart, die in Erlangen keinen wesentlichen Beitrag zur Ausgabenfinanzierung liefert. Aufgrund der zu erwartenden geringen Steuereinnahmen bei hohem Verwaltungsaufwand schlägt die Kämmerei die Einführung einer Zweitwohnungssteuer nicht vor, zumal nach den Grundsätzen der Einnahmenbeschaffung (Art. 62 Abs. 2 und 3 GO) die Erhebung von Steuern auf vorletzter Stufe steht, die Generierung anderer Einnahmen (z. B. Verkaufserlöse-Stufe 1, Gebührenerhebung für erbrachte Leistungen – Stufe 2) vorrangig ist.


Anlagen:             Antrag Nr. 281/2022 der ödp-Stadtratsfraktion vom 19.10.2022