Die Stadt Erlangen verzichtet
bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge
gestiegener Energiekosten auf die üblichen Stundungszinsen.
Diese Regelung gilt für
Stundungen bis 30.06.2023 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Aufgrund des BMF-Schreibens vom
05.10.2022 haben die Finanzämter die Möglichkeit, die Folgen gestiegener
Energiekosten bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 06.10.2022 empfiehlt
der Bayerische Städtetag, dass Städte und Gemeinden sich an der Vollzugspraxis
der Finanzämter orientieren. Das
BMF-Schreiben sieht Billigkeitsmaßnahmen für bis zum 31.03.2023 eingehende
Anträge für längstens drei Monate vor. Aus Praktikabilitätsgründen wird deshalb
ein fixes Datum vorgeschlagen, bis zu dem Stundungen längstens ausgesprochen
werden können.
Um die Liquidität bei
Unternehmen zu verbessern, können als eine Maßnahme Steuerzahlungen gestundet
werden. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird
bis zum 30.06.2023 verzichtet, soweit der Schuldner/die Schuldnerin einer
fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Folgen der gestiegenen Energiekosten
betroffen ist und dies im Einzelfall darlegt/nachweist.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die Stadt Erlangen verzichtet
analog zu der unter Ziffer 1 beschriebenen Unterstützungsmaßnahme bei der
Stundung von Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen unter
Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten auf die üblichen
Stundungszinsen. Diese Regelung gilt für Stundungen bis 30.06.2023 und
unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des
Stadtrates, wonach dem Stadtrat gemäß § 3 Nr. 5 die Beschlussfassung über
Stundungen von größerer finanzieller Bedeutung (in einer Höhe über 500.000,-
Euro) und dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss gemäß § 12 Nr. 2 die
Stundung von Forderungen - soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates oder
des Oberbürgermeisters gegeben ist - obliegt, findet somit bei zinslosen
Stundungen von Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen der gestiegenen
Energiekosten bis zum 30.06.2023 keine Anwendung. Gleiches gilt für die Vollzugsbestimmungen
zum Haushalt 2022.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: