Betreff
Verzicht auf Stundungszinsen wegen der gestiegenen Energiekosten bis 30.06.2023
Vorlage
20/035/2022
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Stadt Erlangen verzichtet bei der Stundung von Gemeindesteuern und sonstigen Stundungen infolge gestiegener Energiekosten auf die üblichen Stundungszinsen.

Diese Regelung gilt für Stundungen bis 30.06.2023 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 05.10.2022 haben die Finanzämter die Möglichkeit, die Folgen gestiegener Energiekosten bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 06.10.2022 empfiehlt der Bayerische Städtetag, dass Städte und Gemeinden sich an der Vollzugspraxis der Finanzämter orientieren. Das BMF-Schreiben sieht Billigkeitsmaßnahmen für bis zum 31.03.2023 eingehende Anträge für längstens drei Monate vor. Aus Praktikabilitätsgründen wird deshalb ein fixes Datum vorgeschlagen, bis zu dem Stundungen längstens ausgesprochen werden können.

 

 

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können als eine Maßnahme Steuerzahlungen gestundet werden. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 30.06.2023 verzichtet, soweit der Schuldner/die Schuldnerin einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Folgen der gestiegenen Energiekosten betroffen ist und dies im Einzelfall darlegt/nachweist.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Stadt Erlangen verzichtet analog zu der unter Ziffer 1 beschriebenen Unterstützungsmaßnahme bei der Stundung von Gemeindesteuern und darüber hinaus bei sonstigen Stundungen unter Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten auf die üblichen Stundungszinsen. Diese Regelung gilt für Stundungen bis 30.06.2023 und unabhängig von ihrer finanziellen Bedeutung. Die Geschäftsordnung des Stadtrates, wonach dem Stadtrat gemäß § 3 Nr. 5 die Beschlussfassung über Stundungen von größerer finanzieller Bedeutung (in einer Höhe über 500.000,- Euro) und dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss gemäß § 12 Nr. 2 die Stundung von Forderungen - soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates oder des Oberbürgermeisters gegeben ist - obliegt, findet somit bei zinslosen Stundungen von Gemeindesteuern infolge der Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten bis zum 30.06.2023 keine Anwendung. Gleiches gilt für die Vollzugsbestimmungen zum Haushalt 2022.


 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: