Die Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung) (Entwurf vom 12.10.2022, Anlage 1) wird beschlossen.
1.
Ausgangslage:
Mit dem Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015
(BGBl. I S.1834) wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ab dem 01.01.2017
grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU
angepasst. Insbesondere galt es, den im europäischen Recht verankerten
Grundsatz der Wettbe-werbsneutralität umzusetzen. Die Umsetzung dieses
Grundsatzes erfordert eine Besteuerung aller Leistungen von jPdöR, die im Wettbewerb
mit Privaten am Markt angeboten werden. Damit wird der neu eingeführte § 2b
UStG anders als die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG zu einer wesentli-chen
Ausweitung der steuerbaren (unternehmerischen) und steuerpflichtigen Leistungen
von jPdöR führen.
Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG
eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Steu-erpflichtigen ermöglicht,
die bisherige Regelung über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen
und damit die Neuregelung spätestens zum 01.01.2021 anzuwenden (Option auf
Fortgeltung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG). Diese Optionserklärung gab
OBM Dr. Janik am 10.10.2016 aufgrund der Ermächtigung durch einstimmigen
Stadtratsbeschluss vom 29.09.2016 gegenüber dem Finanzamt für sämtliche
ausgeübte Tätigkeiten der Stadt Erlangen einheitlich ab.
Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Gesetzgeber in § 27
Absatz 22a UStG eine Verlängerung dieses Optionszeitraums bis zum 1. Januar
2023 beschlossen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine
Optionserklärung abgegeben und nicht widerrufen haben, gilt somit die
Neuregelung in § 2b UStG automatisch erst ab dem 1. Januar 2023.
Demnach muss die Stadt Erlangen § 2b UStG
spätestens zum 1.1.2023 anwenden.
Um die rechtmäßige Anwendung des § 2b UStG in
der Stadt Erlangen ab dem 1.1.2023 und die Minimierung der Haushaltsbelastung
bzw. der Belastung der Bürger durch § 2b UStG im zulässigen Gestaltungsrahmen
umzusetzen, ist aus Sicht der Verwaltung die Feuerwehrgebührensatzung wie folgt
zu ändern:
2.
Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung)
a) §
1 Abs.2 wird ergänzt um eine neue Nr. 5. Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6
Um den Anforderungen des neuen § 2 b UStG gerecht zu werden, wurden die Aufgaben von Amt 37 unterteilt in Leistungen im Rahmen der Wartung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, und sonstige Leistungen, wie z.B. brandschutztechnische Beratungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die ab dem 01.01.2023 steuerpflichtig sind.
b) § 1 Abs. 5 wurde neu hinzugefügt
Zur Klarstellung, dass es sich bei den festgesetzten Gebühren um Nettogebühren handelt, wurde der Abs. 5 hinzugefügt. Eine Erhöhung der eigentlichen Gebühr erfolgt nicht. Es wird lediglich die Umsatzsteuer auf die bisherige Gebühr hinzugerechnet. Eine Mehrbelastung infolge der zusätzlichen Umsatzsteuer tritt dann ein, wenn der Leistungsempfänger Endkonsument der Leistung ist.
.
3.
Vorerst
keine Änderung der Parkgebührenordnung der Stadt Erlangen
Eine Mehrbelastung des
städtischen Haushaltes in Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer
für die ab dem 1.1.2023 aufgrund des § 2b UStG steuerpflichtigen Parkflächen
würde durch die Aufnahme einer Steuerklausel in die Parkgebührenordnung vermieden
werden. Diese Änderung der Parkgebührenordnung würde zu einer Erhöhung der
Parkgebühren für die Parkenden an den folgenden Parkflächen führen, da die
Umsatzsteuer zu den bisherigen Gebühren hinzukäme: Großparkplatz Feld 1 bis
Feld 4, Parkplatz hinter Fr.-List-Straße, Parkanlage Kaufland Altstadt Nord,
Parkplatz Altstadt Ost, Parkplatz Theaterplatz, Parkplatz Güterbahnhof,
Parkplatz Güterbahnhof, Parkplatz Vierzigmannstraße, Zentralparkplatz Klinikum,
Parkplatz Haagstraße und Parkhaus Innenstadt.
Eine stringente Umsetzung der
Kostentragung der Umsatzsteuer durch die Parkenden würde neben der Anpassung
der Parkscheinautomaten und des Handyparkens eine Neukalkulation der
Parkgebühren erfordern. Diese Kalkulation und die Entscheidung über die
Anwendung der Gebühren auf die Tarifzonen wird als Ergebnis der Umsetzung des
Grundsatzbeschlusses des UVPA vom 26.7.2022 (Parkraumkonzept Innenstadt und
Umsetzung Pilotprojekt, 613/180/2022) frühestens im Jahr 2024 vorliegen.
Demnach würde eine Änderung der Parkgebührenordnung durch Aufnahme einer
Steuerklausel zum 1.1.2023 ins Leere laufen.
Die Nichtaufnahme der
Steuerklausel in die Parkgebührenordnung zum 1.1.2023 führt zu einer Belastung
des städtischen Haushaltes in Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer.
Die Mindereinnahmen aufgrund gleichbleibender Gebührensätze infolge einer
Nicht-Änderung der Parkgebührenordnung werden sich bei geplanten Erträgen in
Höhe von rund 1,84 Mio. EUR für die ab dem 1.1.2023 infolge des § 2b UStG
umsatzsteuerpflichtigen Parkflächen auf 294.000 EUR pro Jahr belaufen.
4. Vorerst keine
Änderung der Marktgebührensatzung
Die umsatzsteuerrechtliche Änderung der Marktgebührensatzung
wird im Zuge der nächsten Änderung der Satzung erfolgen. Da der
Gebührentatbestand bereits in der Kostensatzung enthalten ist, ist die Aufnahme
mit der nächsten Änderung der Marktgebührensatzung vorgesehen.
Anlagen: 1. Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung)
2. Synoptische Darstellung der neuen und der bisherigen Fassung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung)