Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung) vom 22.08.2018 i.d.F. vom 29.04.2021
Vorlage
20/034/2022
Aktenzeichen
III/30, II/20
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung) (Entwurf vom 12.10.2022, Anlage 1) wird beschlossen.

 


 

1.    Ausgangslage:

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015 (BGBl. I S.1834) wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ab dem 01.01.2017 grundlegend geändert und den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU angepasst. Insbesondere galt es, den im europäischen Recht verankerten Grundsatz der Wettbe-werbsneutralität umzusetzen. Die Umsetzung dieses Grundsatzes erfordert eine Besteuerung aller Leistungen von jPdöR, die im Wettbewerb mit Privaten am Markt angeboten werden. Damit wird der neu eingeführte § 2b UStG anders als die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG zu einer wesentli-chen Ausweitung der steuerbaren (unternehmerischen) und steuerpflichtigen Leistungen von jPdöR führen.

Der Gesetzgeber hat mit § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung geschaffen, die es den Steu-erpflichtigen ermöglicht, die bisherige Regelung über den 31.12.2016 hinaus bis zum 31.12.2020 zu nutzen und damit die Neuregelung spätestens zum 01.01.2021 anzuwenden (Option auf Fortgeltung der Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG). Diese Optionserklärung gab OBM Dr. Janik am 10.10.2016 aufgrund der Ermächtigung durch einstimmigen Stadtratsbeschluss vom 29.09.2016 gegenüber dem Finanzamt für sämtliche ausgeübte Tätigkeiten der Stadt Erlangen einheitlich ab.

 

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Gesetzgeber in § 27 Absatz 22a UStG eine Verlängerung dieses Optionszeitraums bis zum 1. Januar 2023 beschlossen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Optionserklärung abgegeben und nicht widerrufen haben, gilt somit die Neuregelung in § 2b UStG automatisch erst ab dem 1. Januar 2023.

 

Demnach muss die Stadt Erlangen § 2b UStG spätestens zum 1.1.2023 anwenden.

 


Um die rechtmäßige Anwendung des § 2b UStG in der Stadt Erlangen ab dem 1.1.2023 und die Minimierung der Haushaltsbelastung bzw. der Belastung der Bürger durch § 2b UStG im zulässigen Gestaltungsrahmen umzusetzen, ist aus Sicht der Verwaltung die Feuerwehrgebührensatzung wie folgt zu ändern:

 

2.    Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung)

 

a)    § 1 Abs.2 wird ergänzt um eine neue Nr. 5. Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6

Um den Anforderungen des neuen § 2 b UStG gerecht zu werden, wurden die Aufgaben von Amt 37 unterteilt in Leistungen im Rahmen der Wartung und Überprüfung von Brandmeldeanlagen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, und sonstige Leistungen, wie z.B. brandschutztechnische Beratungen im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die ab dem 01.01.2023 steuerpflichtig sind.

 

b)    § 1 Abs. 5 wurde neu hinzugefügt

Zur Klarstellung, dass es sich bei den festgesetzten Gebühren um Nettogebühren handelt, wurde der Abs. 5 hinzugefügt. Eine Erhöhung der eigentlichen Gebühr erfolgt nicht. Es wird lediglich die Umsatzsteuer auf die bisherige Gebühr hinzugerechnet. Eine Mehrbelastung infolge der zusätzlichen Umsatzsteuer tritt dann ein, wenn der Leistungsempfänger Endkonsument der Leistung ist.

 

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3.    Vorerst keine Änderung der Parkgebührenordnung der Stadt Erlangen

 

Eine Mehrbelastung des städtischen Haushaltes in Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer für die ab dem 1.1.2023 aufgrund des § 2b UStG steuerpflichtigen Parkflächen würde durch die Aufnahme einer Steuerklausel in die Parkgebührenordnung vermieden werden. Diese Änderung der Parkgebührenordnung würde zu einer Erhöhung der Parkgebühren für die Parkenden an den folgenden Parkflächen führen, da die Umsatzsteuer zu den bisherigen Gebühren hinzukäme: Großparkplatz Feld 1 bis Feld 4, Parkplatz hinter Fr.-List-Straße, Parkanlage Kaufland Altstadt Nord, Parkplatz Altstadt Ost, Parkplatz Theaterplatz, Parkplatz Güterbahnhof, Parkplatz Güterbahnhof, Parkplatz Vierzigmannstraße, Zentralparkplatz Klinikum, Parkplatz Haagstraße und Parkhaus Innenstadt.

 

Eine stringente Umsetzung der Kostentragung der Umsatzsteuer durch die Parkenden würde neben der Anpassung der Parkscheinautomaten und des Handyparkens eine Neukalkulation der Parkgebühren erfordern. Diese Kalkulation und die Entscheidung über die Anwendung der Gebühren auf die Tarifzonen wird als Ergebnis der Umsetzung des Grundsatzbeschlusses des UVPA vom 26.7.2022 (Parkraumkonzept Innenstadt und Umsetzung Pilotprojekt, 613/180/2022) frühestens im Jahr 2024 vorliegen. Demnach würde eine Änderung der Parkgebührenordnung durch Aufnahme einer Steuerklausel zum 1.1.2023 ins Leere laufen.

 

Die Nichtaufnahme der Steuerklausel in die Parkgebührenordnung zum 1.1.2023 führt zu einer Belastung des städtischen Haushaltes in Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer. Die Mindereinnahmen aufgrund gleichbleibender Gebührensätze infolge einer Nicht-Änderung der Parkgebührenordnung werden sich bei geplanten Erträgen in Höhe von rund 1,84 Mio. EUR für die ab dem 1.1.2023 infolge des § 2b UStG umsatzsteuerpflichtigen Parkflächen auf 294.000 EUR pro Jahr belaufen.

 

4. Vorerst keine Änderung der Marktgebührensatzung

 

Die umsatzsteuerrechtliche Änderung der Marktgebührensatzung wird im Zuge der nächsten Änderung der Satzung erfolgen. Da der Gebührentatbestand bereits in der Kostensatzung enthalten ist, ist die Aufnahme mit der nächsten Änderung der Marktgebührensatzung vorgesehen.

 

 


Anlagen:       1.                  Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung)

 

2.            Synoptische Darstellung der neuen und der bisherigen Fassung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr in der Stadt Erlangen (Feuerwehrgebührensatzung)