Betreff
Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen
Vorlage
30/049/2022
Aktenzeichen
III/30; VI/63
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen vom 03.11.2014 i. d. F. vom 29.06.2017 (Entwässerungssatzung - EWS) wird beschlossen (Anlage 1 - Entwurf vom 12.08.2022).


Die Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen erfährt in der vorliegenden Änderung Konkretisierungen, die die Stadt in ihrem rechtssicheren Vollzug stärken. Zudem sollen zukünftig die einschlägigen Regeln der Technik bereits bei der Planung berücksichtigt werden, um den veränderten klimatischen Bedingungen Rechnung zu tragen sowie den Gewässerschutz zu verstärken und dadurch wichtige Lebensgrundlagen für Mensch und Natur zu erhalten. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung gehen aus der Synopse (Anlage 2) hervor.

 

Im Einzelnen:

 

1.      Die Neufassung des § 8 Abs. 7 konkretisiert die bestehende Regelung, dass jedes Grundstück durch gesonderte Leitungen und über die eigene Grundstücksfläche entwässern muss. Weiterhin stellt die Neufassung klar, dass dies im Fall von nachträglichen Grundstücksteilungen für das neu gebildete Grundstück ebenfalls gilt.

Die abwassertechnische Erschließung über dingliche Sicherungen in Form von Grunddienstbarkeiten für Leitungsrechte kommt nur im Ausnahmefall dort in Betracht, wo sogenannte Hinterliegergrundstücke lediglich über Fremdgrundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden können. Diese Regelung ist einerseits erforderlich, weil die öffentlichen Erschließungsanlagen entsprechend der hydraulischen Generalplanung verwendet werden müssen. Andererseits können damit bereits im Vorfeld Vollzugsprobleme infolge von eventuellen Nachbarschaftskonflikten, beispielsweise bei dringendem Sanierungsbedarf der Grundstücksentwässerungsanlage, vermieden werden.

 

2.      § 8 Abs. 10 Satz 1 wird aus technischen Gründen berichtigt. Abscheideranlagen und Vorreinigungsanlagen sind Teil der Grundstücksentwässerungsanlage; sie gehören nicht zum Bereich des Grundstücksanschlusses.

 

3.      Die Ergänzung in § 9 Abs. 2 Satz 1 gibt nunmehr zusätzlich zu den bestehenden Anforderungen vor, dass die einschlägigen technischen Regelwerke bereits bei der Planung zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Entwässerungseingaben kann damit auf einer in der Praxis allgemein anerkannten und bewährten Grundlage vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichte stützen ihre Entscheidungen ebenfalls auf diese technischen Bestimmungen.

 

4.      Der in § 10 Abs. 1 neu gefasste Satz 2 erweitert den Katalog der mit der Entwässerungseingabe ergänzend vorzulegenden Unterlagen um Boden- und Altlastengutachten sowie weitere Nachweise bezüglich der Versickerung von Niederschlagswasser. In der Regel sind Bodengutachten zur Prüfung der Einleiterfordernisse vorzulegen und im Falle von Einleitbeschränkungen zusätzliche Berechnungen, beispielsweise für Rückhalteräume, erforderlich. Die Änderung von Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stadt keine einschlägigen Planmuster vorhält. Die einzureichenden Entwässerungspläne müssen vielmehr den einschlägigen DIN-Normen entsprechen.

 

5.      § 12 Abs. 2 wird ergänzt um die Vorgabe, dass in Wasserschutzgebieten die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlage sowie des Grundstücksanschlusses ausschließlich mittels physikalischer Druckprüfung nachzuweisen ist. Die Prüfung muss sich dabei mindestens bis zur Rückstauebene erstrecken.

Die Regelung ist erforderlich, da Niederschlagswasser im Wasserschutzgebiet ausschließlich über die belebte Oberbodenzone versickert werden darf. Unterirdische Versickerungsanlagen sind unzulässig. Deshalb müssen auch Schmutz- und Niederschlagswasserleitungen bis zur Oberbodenzone dicht sein. Dieser Nachweis ist im Wasserschutzgebiet verpflichtend zu den in der Wasserschutzgebietsverordnung geregelten Prüfungsintervallen zu erbringen.

 

6.      Der in § 14 neu eingefügte Abs. 2 enthält die Maßgabe, dass das auf privatem Grund anfallende Niederschlagswasser durch geeignete, möglichst naturnahe Bewirtschaftungsanlagen zu sammeln ist. Weiterhin ist das Wasser zu verwerten, zu versickern, zu verdunsten und/oder gedrosselt in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

Aus Gründen der Klarstellung soll das Gebot zur Niederschlagswasserbewirtschaftung aus
§ 55 Abs. 2 WHG direkt in die EWS aufgenommen werden. Damit werden § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 6 EWS verständlicher, wonach Niederschlagswasser vorrangig zu versickern oder anderweitig zu beseitigen ist. Diese beiden Regelungen entsprechen der Mustersatzung. Der bisherige § 14 Abs. 2 wird nun zu Abs. 4.

 

7.      Mit § 14 Abs. 3 neuer Fassung wird die Anforderung eingeführt, dass behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser vorzubehandeln ist. Andernfalls darf es nicht den Bewirtschaftungs-anlagen zugeführt oder in ein Gewässer eingeleitet werden.

Die aus der Einleitung des Niederschlagswassers resultierende Gewässerbelastung ist zu bewerten und zu begrenzen (Arbeits- und Merkblattreihe DWA A/M-102), damit die wasserrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Der bisherige § 14 Abs. 3 wird nun zu Abs. 5.

 

8.      § 15 Abs. 2 untersagt zusätzlich das Einbringen von Drainwasser und Feuchttüchern in die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen.

In Bezug auf Drainwasser wird damit klargestellt, dass Drainagen nicht angeschlossen werden dürfen. Feuchttücher verursachen häufig Störungen der öffentlichen Anlage.

 

9.      § 15 Abs. 4 Satz 1 eröffnet der Stadt nun ergänzend ein Wahlrecht, ob sie den Ausschluss der Abwassereinleitung bzw. besondere Voraussetzungen für die Einleitung entweder von der Art oder von der Menge des Abwassers abhängig macht. Bislang mussten beide Kriterien zwingend nebeneinander erfüllt sein.

Eine Einleitbeschränkung regelt, wie viele Liter Abwasser pro Sekunde von einem bestimmten Grundstück in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen. Da Einleitbeschränkungen bis auf wenige Ausnahmefälle immer nur für Niederschlagswasser ausgesprochen werden, ist i.d.R. nur die Einleitmenge maßgeblich. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese Vorschrift daher entsprechend zu ergänzen.

 

10.   Mit dem neuen Satz 2 in § 16 Abs. 1 kommt als weitere Anforderung an Abscheider hinzu, dass für die erforderliche Reinigungsleistung der Stand der Technik maßgeblich ist. Damit wird die aus den DIN-Normen entstammende Forderung für Abscheideranlagen verbindliches Satzungsrecht.

 

 

Alle weiteren Änderungen in der Entwässerungssatzung stellen lediglich redaktionelle Berichtigungen dar bzw. dienen der textlichen Klarstellung.

 

 

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

   ja, positiv*

   ja, negativ*

   nein

 

 

Haushaltsmittel

       werden nicht benötigt

       sind vorhanden auf IvP-Nr.      

            bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

       sind nicht vorhanden


Anlagen:       

1.    Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen vom 03.11.2014
i. d. F. vom 29.06.2017, Entwurf vom 12.08.2022

2.    Synopse alte Fassung/neue Fassung