Betreff
Weisungen der Gesellschafterversammlung der GEWOBAU
hier: Fraktionsantrag der Grüne Liste vom 11. Januar 2022, Nr. 006/2022
Vorlage
BTM/045/2022
Aktenzeichen
II/BTM
Art
Beschlussvorlage

1.       Der Sachbericht wird zur Kenntnis genommen.

2.       Der Antrag Nr. 006/2022 der Stadtratsfraktion Grüne Liste ist hiermit bearbeitet

 


Die Stadtratsfraktion Grüne Liste beantragt, dass Weisungen der Gesellschafterversammlung der GEWOBAU an die Geschäftsführung dem Stadtrat zur Zustimmung vorzulegen sind und damit die Geschäftsordnung einzuhalten ist.

 

Nach § 3 Nr. 12 der Geschäftsordnung steht das Weisungsrecht an die Vertretung der Stadt in Gesellschafterversammlungen von Kapitalgesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist, in Fällen, welche nach § 4 Nr. 12 nicht auf den entsprechenden Ausschuss – hier der HFPA - delegiert sind, dem Stadtrat zu. Geregelt werden soll hiermit die Zuständigkeit für die kommunalrechtliche Legitimierung einer in der Gesellschafterversammlung zu treffenden Entscheidung durch die Vertretung der Stadt als Gesellschafterin. Wie jede Konkretisierung von Zuständigkeiten von Kommunalorganen muss auch diese Regelung gesetzeskonform ausgelegt werden.

 

Die Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) unterscheidet zwischen den Zuständigkeiten des Bürgermeisters und des Stadtrats. Eine Geschäftsordnung kann diese Zuständigkeiten konkretisieren, muss dabei aber die Grenzen der BayGO einhalten. Insbesondere darf die Geschäftsordnung nicht in den Kernbereich der Zuständigkeit für laufende Angelegenheiten des Bürgermeisters (Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO) eingreifen.

 

Zu den Entscheidungen, die von der Gesellschafterversammlung getroffen werden, gehört u.a. auch die Entscheidung über Weisungen an die Geschäftsführung.

Solche Weisungen können grundsätzlich in jeder beliebigen Angelegenheit der (auch laufenden) Geschäftsführung und mit jedem beliebigen Inhalt erteilt werden. Aufgrund der vielfältigen möglichen Inhalte muss man davon ausgehen, dass sich der Bedeutungsgehalt einer Weisung für die Stadt als Gesellschafterin in hohem Maße unterscheiden kann.

Die Entscheidung zur Erteilung einer Weisung an die Geschäftsführung kann damit aus Sicht der Verwaltung kommunalrechtlich entweder als eine laufende Angelegenheit in der Zuständigkeit des Bürgermeisters oder aufgrund der erheblichen Bedeutung oder der damit einhergehenden erheblichen Verpflichtungen für die Stadt als Gesellschafterin in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen. Vor Erteilung der Weisung an die Geschäftsführung ist die kommunalrechtliche Zuständigkeit für die Legitimierung dieser Entscheidung entsprechend zu prüfen.

 

Eine laufende Angelegenheit liegt bei ständig wiederkehrenden Geschäften vor, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO. In § 14 Abs. 2 GO finden sich hierzu Beispiele.

 

Überträgt man dies auf die Weisungsthematik, so stellen sich solche Entscheidungen überwiegend als laufende Angelegenheiten iSd Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO dar, die beispielsweise keine konkrete, nach außen wirksame Entscheidung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sondern mehr die Organisation und Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern sowie die Art und Weise der Erfüllung bereits bestehender gesellschaftsrechtlicher Pflichten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Diese organisatorischen Tätigkeiten haben keinen bedeutenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Die Gemeinde als Gesellschafterin wird durch diese Entscheidungen daher nicht maßgeblich betroffen, denn es gehen weder erhebliche Schwierigkeiten noch erhebliche Verpflichtungen mit ihr einher. Es geht nicht um wirtschaftlich bedeutende Entscheidungen, die Einfluss auf den Haushalt der Gemeinde haben könnten.

 

Die Regelung in § 3 Nr. 12 der Geschäftsordnung ist damit in der Weise gesetzeskonform auszulegen, dass das Weisungsrecht an die Vertretung der Stadt in Gesellschafterversammlungen dem Stadtrat (nur) in den Fällen zukommt, in denen die in der Gesellschafterversammlung zu treffende Entscheidung über eine Weisung an die Geschäftsführung nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach Art. 37 BayGO fällt. Die Zuständigkeit für eine Weisung an die Geschäftsführung ist im Einzelfall anhand ihres Inhalts und ihrer Bedeutung für die Stadt als Gesellschafterin zu prüfen. Eine alleinige Zuständigkeit des Stadtrats für alle möglichen von einer Gesellschafterversammlung zu beschließenden Angelegenheiten, hier namentlich Weisungen aller Art an die Geschäftsführung, gewährt § 3 Nr. 12 der Geschäftsordnung damit nicht.

 

Die Vorgaben des § 3 Nr. 12 der Geschäftsordnung werden damit bereits eingehalten. Es ist eine der Kernaufgaben des Beteiligungsmanagements, dafür Sorge zu tragen, dass für alle nicht-laufenden Stimmabgaben der städtischen Vertretung in Haupt- und Gesellschafterversammlungen gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung des Stadtrats zustimmende Beschlüsse von Stadtrat bzw. zuständigem Ausschuss vorliegen, um den gesetzlich vorgesehenen Einfluss des Stadtrats auf die Beteiligungssteuerung sicherzustellen und Haftungsrisiken für die städtische Vertretung zu vermeiden. Das Beteiligungsmanagement bemüht sich seit jeher um gewissenhafte Aufgabenerledigung.

 

1.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

2.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Fraktionsantrag Nr. 006/2022 der Grünen Liste vom 11.01.2022