Betreff
Müll vermeiden – Steuern auf nicht wiederverwendbare Verpackungen;
hier: Fraktionsantrag der Klimaliste Erlangen vom 17. November 2021, Nr. 383/2021
zur "Verpackungssteuer"
Vorlage
202/012/2022
Aktenzeichen
II/20/202
Art
Beschlussvorlage

1. Es wird Kenntnis genommen, dass die Einführung einer lokalen Verpackungssteuer nicht zulässig ist.
2. Der Antrag Nr. 383/2021 der Klimaliste vom 17.11.2021 ist damit bearbeitet.

 


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 07.05.1998 (2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95) die kommunale Verpackungssteuersatzung (der Stadt Kassel) als mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nichtig erklärt.

 

In der Folgezeit hat der Bund das Abfallrecht mehrmals geändert und weiterentwickelt. Nach der Stellungnahme des Rechtsamtes regelt das Verpackungsgesetz gemäß dessen § 1 zur Umsetzung der entsprechenden Zielvorgaben der EU-Richtlinie die Anforderungen für Verpackungen und bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Nach der seit Juli 2021 in Kraft getretenen Einweg-Kunststoff-Verbotsverordnung des Bundes sind bestimmte Einweg-Verpackungen aus Kunststoff bereits verboten worden und dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Für eine entsprechende neuartige Verbrauchsteuer der Stadt Erlangen ist nach Art. 2 Abs. 3 Bay. KAG eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde notwendig und die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Da eine Satzung höherrangigem Recht - der Einweg-Kunststoff-Verbotsverordnung - widerspricht, kann eine Genehmigung nicht erwartet werden, da die Produkte schon nicht mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Nach Art. 3 Abs. 1 Bay. KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nur erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

 

1.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja*

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

2.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                         sind nicht vorhanden


Anlagen:             Antrag 383/2021