hier: Vergabebefugnisse und hybride Sitzungen
1. Die Geschäftsordnung für den Erlanger Stadtrat vom 28.10.2020 wird wie in Anlage 1 (Entwurf vom 02.12.2021) zum 01.01.2022 geändert.
2. Die Festlegungen zu Livestream von Stadtratssitzungen sowie Übertragung und Archivierung von Haushalts- und Stadtratsschlussreden vom 23.07.2020 (Beschlussvorlage 13/011/2020) bleiben unberührt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Vor
dem Hintergrund der pandemischen Lage und mit dem Ziel, die kommunalen
Gebietskörperschaften auch in akuter pandemischer Lage handlungsfähig zu
halten, wurde mit Einführung des Art. 47 a der Bayerischen Gemeindeordnung (GO)
zum 17. März 2021 durch den Freistaat Bayern erstmalig und in Abkehr vom
bisherigen physischen Sitzungszwang die Möglichkeit geschaffen, mittels Ton-
und Bildübertragung an gemeindlichen Gremiensitzungen teilzunehmen (sog.
„Hybridsitzung“).
In Ergänzung dazu wurde mit Schreiben des Innenministeriums
(IMS) vom 29. April 2021 mit gesonderten Hinweisen über den rechtlichen Rahmen
der Umsetzungsmöglichkeit(en) informiert.
Die vorliegende Beschlussvorlage setzt die gesetzliche
Möglichkeit um und ermöglicht damit allen Stadtratsmitgliedern an Sitzungen des
Stadtrats und seiner Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilzunehmen
soweit die Sitzungen in dafür geeigneten Räumen stattfinden.
Ab 01.01.2022 ist die Teilnahme mittels
Ton-Bild-Übertragung nur möglich, wenn dies in der Geschäftsordnung für
zulässig erklärt wird (Art. 47a Abs. 1 Satz 1 GO). Nach Art. 47a Abs. 1 Satz 2
müssen dieser Änderung der Geschäftsordnung zwei Drittel der abstimmenden
Stadtratsmitglieder zustimmen.
Nach derzeitiger Rechtslage tritt Art. 47a GO am
31.12.2022 außer Kraft (Art. 122 Abs. 2 GO), danach ist die Teilnahme mittels
Ton-Bild-Übertragung nicht mehr möglich.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Sitzungen sind grundsätzlich als Präsenzsitzungen
vorzubereiten, der/die Vorsitzende der Sitzung muss physisch im Sitzungssaal
anwesend sein. Eine rein virtuelle Sitzung ist nicht zulässig. Die
zugeschalteten Mitglieder gelten nach Art. 47a Abs. 1 Satz 3 GO als anwesend
und haben somit Mitberatungs- und Stimmrecht. Die Möglichkeit einer
audiovisuellen Sitzungsteilnahme ist unabhängig vom RKI-Inzidenzwert zulässig.
Berufsmäßige Stadtratsmitglieder sind
grundsätzlich im Sitzungssaal anwesend.
Zur Vorbereitung der Feststellung der Beschlussfähigkeit
nach Art. 47 Abs. 2 GO werden vor Beginn der Sitzung sowohl die physische als
auch die digitale Präsenz vom Sitzungsdienst festgehalten.
Der Oberbürgermeister und die Stadtratsmitglieder
müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können.
In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende
Stadtratsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit
entsprechend wahrnehmbar sein. Hat sich das Vollgremium mit der erforderlichen
Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder entschieden,
Zuschaltmöglichkeiten zuzulassen, ist für die Übertragung von Bild und Ton der
Sitzungsteilnehmer keine Einwilligung der Teilnehmer erforderlich. Diese können
der Übertragung ihres Bildes und Tones für die Zwecke auch nicht wirksam
widersprechen.
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für den
Livestream von Stadtratssitzungen sowie die Festlegungen dazu sowie zu
Übertragung und Archivierung von Haushalts- und Stadtratsschlussreden vom
23.07.2020 (Beschlussvorlage 13/011/2020) bleiben davon unberührt.
Die Abstimmung der virtuell
Teilnehmenden bei der Beschlussfassung ist in optischer Form durch gut
sichtbare Handaufhebung möglich. Die Abstimmung nur per Handzeichen genügt den
Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO, wenn sämtliche zugeschaltete
Gemeinderatsmitglieder zum Zeitpunkt ihrer Stimmabgabe auf dem Bildschirm im
Sitzungssaal sichtbar sind. Die Abstimmung der virtuell Teilnehmenden muss bei
jeder Beschlussfassung mit der Abstimmung der physisch Teilnehmenden in
geeigneter Weise zu einem Abstimmungsergebnis zusammengeführt und dokumentiert
werden.
Eine Teilnahme an Wahlen ist für die
zugeschalteten Stadtratsmitglieder nicht möglich (vgl. Art. 47a Abs. 1 Satz 6
GO).
Nach Art. 47a Abs. 4 Satz 1 GO hat die Gemeinde dafür
Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen
Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der
Sitzung durchgehend bestehen.
Ist die gegenseitige optische und akustische
Wahrnehmbarkeit der Sitzungsteilnehmer untereinander sowie bei öffentlichen
Sitzungen auch für die Saalöffentlichkeit zu Beginn einer Sitzung nach den eben
genannten Maßgaben nicht gegeben oder entfällt sie im Verlauf der Sitzung über
einen mehr als nur unschädlichen Zeitraum, darf die Sitzung nach Art. 47a Abs.
4 Satz 2 nicht beginnen bzw. ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Dies gilt
auch, wenn zu den vorstehend genannten Zeitpunkten nicht festgestellt werden
kann, welchem Verantwortungsbereich eine Störung zuzuordnen ist (Art. 47a Abs.
4 Satz 2 GO).
Die Nichtzuschaltung eines Gremienmitgliedes aus
einem in den Verantwortungsbereich der Stadt fallenden Grund hat grundsätzlich
die Beschlussunfähigkeit
des
Gremiums zur Folge. Ein Verstoß ist allerdings unbeachtlich, falls die zunächst
nicht zugeschalteten Stadtratsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung
teilnehmen (Art. 47a Abs. 4 Satz 3 GO).
Die Gesetzesregelung bestimmt die
Verantwortungsbereiche nicht selbst, sondern überlässt dies den Gemeinden. Um
eine Beschlussunfähigkeit des Gremiums zu vermeiden werden deshalb die
Verantwortungsbereiche für die Teilnahme an hybriden Sitzungen bei der Stadt
Erlangen wie folgt geregelt:
Die Stadt übernimmt nur für die
Plattform die technische Verantwortung.
Tritt eine Störung i. S. d. Art. 47a Abs. 4 Satz
5 GO auf, greift Ziffer 3 dieser Beschlussvorlage und es gilt die Vermutung,
dass der Grund hierfür nicht im Verantwortungsbereich der Stadt
Erlangen liegt.
Die Stadtratsmitglieder können eigene oder die
von der Stadt überlassenen Endgeräte (iPads) für die Teilnahme an hybriden
Sitzungen verwenden. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt,
dass der Nutzungszweck bzgl. der den Stadtratsmitgliedern bisher zur Verfügung
gestellten Hard- und Software (iPads) nicht auf die Ermöglichung der Teilnahme
an hybriden Gremiensitzungen erweitert wird. Aufgrund der Nichterweiterung des
Nutzungszwecks ist die virtuelle Teilnahme damit wie die Teilnahme mit einem
von den Stadtratsmitgliedern selbst angeschafften Gerät zu beurteilen.
In beiden Fällen liegt das Risiko für technische
Störungen nicht im Verantwortungsbereich der Stadt, wenn entsprechend der
Vermutungsregelung nach Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO mindestens ein
Gremienmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine
Zuschaltmöglichkeit besteht.
Vom Verantwortungsbereich der Stadt ebenfalls
grundsätzlich ausgenommen sind „allgemeine Netzstörungen“. Darunter sind im
Netz/Netzbetrieb selbst liegende Störungen bzw. Beeinträchtigungen zu verstehen
(z. B. Beschädigung des Breitbandkabels, beschränkte Bandbreiten im Bereich der
Mitglieder, hohe Netzaus- bzw. Netzüberlastung).
Die gegenseitige Wahrnehmbarkeit muss nach den
genannten Maßgaben zwar grundsätzlich durchgehend bestehen. Nicht jede Störung
ist aber bereits beachtlich. Insbesondere ein kurzer Bildausfall bzw. eine
kurze Bildstörung sind unschädlich, soweit sie die Beratung bzw.
Beschlussfassung nicht beeinträchtigen. Durchgehende akustische Wahrnehmbarkeit
bedeutet, dass die Äußerung eines Gremienmitglieds von allen anderen
wahrgenommen werden kann. Dies hindert es allerdings nicht, das Mikrofon
zwischen den Wortbeiträgen stumm zu schalten.
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Niederschrift wird die Sitzung über Videotechnik neben der sonst üblichen
Tonaufzeichnung aufgezeichnet.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Physisch Anwesende können virtuell Teilnehmende
dadurch wahrnehmen, dass das Bild der Videokonferenz auf die Leinwand und der
Ton auf die Lautsprecher des Sitzungssaals und ggfs in den Livestream
übertragen wird. Virtuell Teilnehmende können die Redebeiträge der physisch
Anwesenden z.B. dadurch wahrnehmen, dass diese an den Mikrofonen in der
Saalmitte, am Rednerpult bzw. in der Reihe der Referent*innen und des/der
Vorsitzenden per Videokamera gefilmt und in die Videokonferenz übertragen
werden.
Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete
Stadtratsmitglieder (Ausschalten der Kamera) - auch bei vorübergehendem
Verlassen des Platzes – soll vermieden werden, um nicht den Anschein einer
technischen Störung zu erzeugen.
Die technische Umsetzung erfolgt in der
Heinrich-Lades-Halle durch einen externen Dienstleister. Bei Veranstaltungen in
der Heinrich-Lades-Halle ist der Mieter (hier: Stadt Erlangen) an diesen
Dienstleister gebunden. Eine Ausschreibung ist daher nicht erforderlich.
Die Mehrkosten für die Ton-Bild-Übertragung
betragen nach Kostenvoranschlag pro Sitzung ca. 1.100 €. Die entsprechenden
Mittel sind nicht im Budget des Bürgermeister- und Presseamts enthalten. Je
nach Entwicklung des Budgets in Abhängigkeit der Einschränkungen durch die
Corona-Pandemie wird möglicherweise im Jahr 2022 eine Mittelnachbewilligung
erforderlich. Aufgrund der derzeitigen Entwicklung der Inzidenzzahlen werden
die Sitzungen bis auf Weiteres in der Heinrich-Lades-Halle geplant, soweit
diese frei ist.
Der Ratssaal wird demnächst mit der
erforderlichen Technik ausgestattet, die eine entsprechende
Ton-Bild-Übertragung ermöglicht.
In der jeweiligen Einladung zur Sitzung wird
darüber informiert, ob eine Teilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung möglich ist.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja,
positiv*
ja,
negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in
der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und
eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht
zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt (für die Änderung der Geschäftsordnung)
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden (für die zusätzlichen Kosten bei der Durchführung
von hybriden Sitzungen)
Anlagen: Anlage 1: Änderung der Geschäftsordnung für den Erlanger Stadtrat
vom
28.10.2020
Anlage
2: Synoptische Darstellung der
Änderungen der Vergabebefugnisse
(Anlage
2 der Geschäftsordnung, Entwurf 02.12.2021)