Betreff
Hundesteuersatzung: Steuerfreiheit für Therapiehunde und Hunde aus Tierheimen
Antrag Nr. 243/2021 der ÖDP-Fraktion und der erlanger linke Stadtratsgruppe
Vorlage
202/009/2021
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

1.    In die Hundesteuersatzung wird zum 01.01.2023 folgender Steuerbefreiungstatbestand aufgenommen: „Für Hunde, die aus dem Erlanger Tierheim übernommen werden, wird nach einer Haltungsdauer von zwei Jahren auf Antrag nachträglich eine Steuerbefreiung für die ersten zwölf Monate der Haltung gewährt.“

2.    Für Therapiehunde bleibt es bei der Erlanger Regelung, wonach die Hundesteuer um die Hälfte ermäßigt wird, wenn die in der Satzung genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

3.    Der Antrag Nr. 243/2021 von ÖDP und erlanger linke ist damit bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die ÖDP-Stadtratsfraktion und die erlanger linke Stadtratsgruppe beantragen, in § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung „Steuerfrei ist das Halten von“ um die Befreiungstatbestände

-       Hunden, die in einem Tierasyl/Tierheim erworben wurden

-       Hunden, die therapeutische Aufgaben erfüllen

zu ergänzen.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Die Erhebung der Hundesteuern zählt zu den traditionellen Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a GG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern in diesem Sinne den besonderen, über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung des Einkommens oder Vermögens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt.

 

Wird ein Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, von freiwilligen Hilfsorganisationen und des Technischen Hilfswerks – unter bestimmten Voraussetzungen - oder zur Bewachung von Herden gehalten, ist dieser von vornherein von der Besteuerung ausgenommen (Hundesteuersatzung § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4). Auch wird vor allem aus sozialen Gesichtspunkten und Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung der Hundesteuer abgesehen (Hundesteuersatzung § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 5, 6 und 7).

 

Bei der Abgrenzung ist zu beachten, dass es mit dem Aufwandbegriff grundsätzlich vereinbar ist, wenn die Erhebung von Hundesteuer auch diejenige Hundehaltung erfasst, die einerseits der Einkommenserzielung, andererseits aber auch der Einkommensverwendung dient. Ausgeschlossen ist lediglich die Besteuerung einer allein beruflich oder gewerblich begründeten, d.h. der Einkommenserzielung dienenden Hundehaltung.

 

Die Hundesteuersatzung wurde erst zum 01.01.2021 geändert.

Neu eingefügt wurde eine Steuerermäßigung für Therapiehunde (§ 5 Abs. 2). Die Verwaltung hält es weiterhin für sachgerecht, keine komplette Steuerbefreiung für die genannten Hunde zu gewähren, sondern (wie die Stadt Nürnberg) eine Ermäßigung der Steuer um die Hälfte. Hier wird einerseits der zeitweise Einsatz des Hundes als Therapiehund in therapeutischen, pädagogischen und sozialen Bereichen anerkannt und andererseits berücksichtigt, dass der Hund in einer Familie lebt und das Halten des Hundes im Übrigen zu persönlichen Zwecken dient.

 

 

Nach Art. 20a GG schützt der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Ob und wie eine Gemeinde durch hundesteuerrechtliche Anreize die Abgabe von Hunden aus Tierheimen fördert oder den Anfall solcher Tiere in Tierheimen eindämmt, ist in keiner Weise durch die Verfassung vorgeschrieben.

 

Die Verwaltung hält es für sachgerecht, keine komplette Steuerbefreiung für Hunde aus Tierheimen zu gewähren, sondern als Anreiz einen eingeschränkten Steuererlass entsprechend der Nürnberger Regelung zu gewähren. Nach einem Zeitrahmen von zwei Jahren Hundehaltung erscheint es erkennbar, ob der Hund auf Dauer eine „zweite Chance“ erhalten hat. Dadurch kann vermieden werden, dass Hunde von vornherein als „steuerfreies Objekt“ gesehen werden, das man "bei Nichtgefallen" wieder ins Tierheim zurückbringt.

 

Wegen der Umsetzung der Vorlage 30/032/2021 und der sich daraus ergebenden Zusatzarbeit soll eine erneute Satzungsänderung erst wieder zum 01.01.2023 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt wird dann der Steuerbefreiungstatbestand (siehe Antrag 1.) in die Satzung aufgenommen.

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt, die Regelung kann jedoch zu Mindereinnahmen führen

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen:   Antrag Nr. 243/2021 der ödp-Stadtratsfraktion und der erlanger linke Stadtratsgruppe vom 18.10.2021