Betreff
Arbeitsprogramm (Amt 20) 2022 – Einführung einer Zweitwohnungssteuer
Antrag Nr. 344/2021 der ÖDP-Fraktion
Vorlage
202/008/2021
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

1.    Von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer wird derzeit abgesehen.

2.    Der Antrag Nr. 344/2021 der ÖDP-Fraktion ist damit bearbeitet.

 


Da vor einem Jahr ein inhaltsgleicher Antrag gestellt wurde (siehe Betreffzeile) wiederholt die Kämmerei nahezu identisch ihre Ausführungen vom Vorjahr:

 

Vor ca. 20 Jahren begann auch in Bayern eine Diskussion angesichts klammer Kassen neue Möglichkeiten zur Erhebung örtlicher Aufwandssteuern zu suchen, wie z.B. die "Kulturtaxe" oder die Zweitwohnungssteuer. Auch in Erlangen hatte das Finanzreferat im HH-Entwurf für 2005 die Einführung einer solchen "ZwWSt" empfohlen. Ging man ursprünglich davon aus, eine Steuer auf Zweitwohnungen könne auf Basis des entsprechenden Steuertatbestands umfassend erhoben werden, haben Gerichte zwischenzeitlich den Umfang der Erhebung durch Befreiungstatbestände erheblich eingeschränkt. So führt die Fachzeitschrift "Gemeindekasse" im Jahr 2016 aus: "Auch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der ersten Zweitwohnungssteuersatzungen (ZwStS) in Bayern wird in zahlreichen Gerichtsverfahren um rechtliche Detailfragen gestritten." (GK 4/2016, Randnummer 28, Seite 75 ff).

Unter Zuhilfenahme von Vergleichsdaten dürften sich Steuereinnahmen in Erlangen von ca. 150.000 bis 200.000 € ergeben bei Personalkosten gemäß EG 9a und zwar im laufenden Betrieb für eine Halbtagsstelle (31.100 €) und bei Einführung zunächst für eine Ganztagsstelle (62.200 €) zuzüglich der Kosten eines Arbeitsplatzes.

Vor einer potentiellen Einführung einer neuen Steuer ist der rechtliche Rahmen zur Steuererhe-bung abzustecken. Vorrangig dient eine Steuer der Erzielung von Einnahmen zur Deckung not-wendiger Ausgaben, wobei eine Priorisierung einzuhalten ist:

Art. 62 Abs. 2 und 3 GO regelt die Reihenfolge, nach der sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen hat. Primäre Deckungsmittel sind die „sonsti-gen Einnahmen“, zu denen insbesondere die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatz-steuer, die allgemeinen Finanzzuweisungen sowie staatliche Zuwendungen für bestimmte Maß-nahmen und die Erträge aus dem Gemeindevermögen zählen. Soweit diese sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Abs.2 Nr.1) und „im Übrigen“ – also nachrangig – aus Steuern (Abs.2 Nr.2) zu beschaffen.

 

 

 

 

Die aktuelle Haushaltssituation weist insbesondere angesichts vorhandener Liquidität von
137 Mio. € zum 01.01.2021 und voraussichtlich im kommenden Jahr keinen ungedeckten Bedarf aus, der die Einführung einer zusätzlichen Aufwandssteuer als im Einklang mit der Rangfolge der Einnahmebeschaffung lt. Art. 62 GO stehend erscheinen ließe.

 

 


Anlagen:        Antrag Nr. 344/2021 der ödp-Stadtratsfraktion vom 19.10.2021