Antrag Nr. 344/2021 der ÖDP-Fraktion
1.
Von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer
wird derzeit abgesehen.
2. Der Antrag Nr. 344/2021 der ÖDP-Fraktion ist damit bearbeitet.
Da vor einem Jahr ein
inhaltsgleicher Antrag gestellt wurde (siehe Betreffzeile) wiederholt die
Kämmerei nahezu identisch ihre Ausführungen vom Vorjahr:
Vor ca. 20 Jahren begann auch
in Bayern eine Diskussion angesichts klammer Kassen neue Möglichkeiten zur
Erhebung örtlicher Aufwandssteuern zu suchen, wie z.B. die
"Kulturtaxe" oder die Zweitwohnungssteuer. Auch in Erlangen hatte das
Finanzreferat im HH-Entwurf für 2005 die Einführung einer solchen
"ZwWSt" empfohlen. Ging man ursprünglich davon aus, eine Steuer auf
Zweitwohnungen könne auf Basis des entsprechenden Steuertatbestands umfassend
erhoben werden, haben Gerichte zwischenzeitlich den Umfang der Erhebung durch
Befreiungstatbestände erheblich eingeschränkt. So führt die Fachzeitschrift
"Gemeindekasse" im Jahr 2016 aus: "Auch 10 Jahre nach dem
Inkrafttreten der ersten Zweitwohnungssteuersatzungen (ZwStS) in Bayern wird in
zahlreichen Gerichtsverfahren um rechtliche Detailfragen gestritten." (GK
4/2016, Randnummer 28, Seite 75 ff).
Unter Zuhilfenahme von
Vergleichsdaten dürften sich Steuereinnahmen in Erlangen von ca. 150.000 bis
200.000 € ergeben bei Personalkosten gemäß EG 9a und zwar im laufenden Betrieb
für eine Halbtagsstelle (31.100 €) und bei Einführung zunächst für eine
Ganztagsstelle (62.200 €) zuzüglich der Kosten eines Arbeitsplatzes.
Vor einer potentiellen
Einführung einer neuen Steuer ist der rechtliche Rahmen zur Steuererhe-bung
abzustecken. Vorrangig dient eine Steuer der Erzielung von Einnahmen zur
Deckung not-wendiger Ausgaben, wobei eine Priorisierung einzuhalten ist:
Art. 62 Abs. 2 und 3 GO regelt
die Reihenfolge, nach der sich die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Einnahmen zu beschaffen hat. Primäre Deckungsmittel sind die
„sonsti-gen Einnahmen“, zu denen insbesondere die Gemeindeanteile an der
Einkommen- und Umsatz-steuer, die allgemeinen Finanzzuweisungen sowie
staatliche Zuwendungen für bestimmte Maß-nahmen und die Erträge aus dem
Gemeindevermögen zählen. Soweit diese sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, hat
die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit
vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten
Leistungen (Abs.2 Nr.1) und „im Übrigen“ – also nachrangig – aus Steuern (Abs.2
Nr.2) zu beschaffen.
Die aktuelle Haushaltssituation
weist insbesondere angesichts vorhandener Liquidität von
137 Mio. € zum 01.01.2021 und voraussichtlich im kommenden Jahr keinen
ungedeckten Bedarf aus, der die Einführung einer zusätzlichen Aufwandssteuer
als im Einklang mit der Rangfolge der Einnahmebeschaffung lt. Art. 62 GO
stehend erscheinen ließe.
Anlagen: Antrag Nr. 344/2021 der ödp-Stadtratsfraktion vom 19.10.2021