Betreff
Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen sowie der dazugehörigen Gebührensatzung
Vorlage
30/029/2021
Aktenzeichen
III/30 - III/34
Art
Beschlussvorlage
  1. Die Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 26.07.2018 (Anlage 1, Entwurf vom 23.07.2021) wird beschlossen.
  2. Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 26.07.2018 (Anlage 3, Entwurf vom 23.07.2021) wird beschlossen.

 


Zu Antrag 1:

 

Auf sämtlichen städtischen Friedhöfen ist nach dem Beschluss des Stadtrats vom 22.09.2021 eine Erdbestattung grundsätzlich auch ohne Sarg im Leichentuch möglich.

Nicht möglich ist es allerdings, dass die Angehörigen einer verstorbenen Person das Grab selbst verschließen oder aber die Grabgrube betreten, um bspw. den Leichnam auszurichten.

In § 10 der Bestattungs- und Friedhofssatzung soll daher zusätzlich zur bereits bestehenden Regelung, dass das Grab nur von Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung geöffnet und verschlossen werden darf, ausdrücklich geregelt werden, dass andere Personen als die Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung oder eines Bestattungsunternehmens die ausgehobene Grabgrube nicht betreten dürfen. Ein Zuwiderhandeln soll in § 33 der Bestattungs- und Friedhofssatzung mit Bußgeld bedroht werden.

 

Die weiteren Änderungen in der Bestattungs- und Friedhofssatzung dienen lediglich der Klarstellung und ausdrücklichen Begriffsdefinierung. So werden in § 14 Abs. 2 die überdurchschnittlich großen Familiengrabstätten auf dem Friedhof in Kriegenbrunn, an denen das Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit besteht, erstmals ausdrücklich in der Bestattungs- und Friedhofssatzung verankert und führen nunmehr die Bezeichnung „Sondergrabstätten“.

 

Zu Antrag 2:

 

Gemäß Beschluss des Stadtrats vom 29.03.2012 (siehe Anlage) sind ab 01.01.2022 für die Sondergrabstätten auf dem Friedhof in Kriegenbrunn (bislang sog. Ewigkeitsgräber) Gebühren in Höhe der Gebühren zu erheben, die aktuell für vierstellige Familiengrabstätten gelten. Dieser Stadtratsbeschluss wird durch die Änderung der Gebührensatzung nunmehr dahingehend umgesetzt, dass für alle Sondergrabstätten, unabhängig von ihrer Lage oder Größe, eine Jahresgebühr in Höhe von 60,00 EUR erhoben wird. Dieser Betrag entspricht der aktuellen Jahresgebühr für ein vierstelliges Familiengrab das innerhalb einer geschlossenen Gräbergruppe liegt. Die Sondergrabstätten auf dem Friedhof Kriegenbrunn bilden auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und ihrer Lage auf dem Friedhof eine einheitliche Gräbergruppe, so dass hier für alle Sondergrabstätten unabhängig von ihrer genauen Lage eine einheitliche Gebühr festgesetzt werden soll.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das an den Sondergrabstätten in Kriegenbrunn bestehende unbefristete Nutzungsrecht auch weiterhin auf unbestimmte Zeit bestehen bleibt.

Um der Friedhofsverwaltung die Abrechnung der Gebühren zu ermöglichen, müssen sich die Inhaber*innen der Sondergrabstätten, bei denen keine Ruhezeiten mehr laufen, zukünftig allerdings entscheiden, ob sie die Jahresgebühr für einen Zeitraum von 5, 10 oder 15 Jahren im Voraus entrichten möchten. Damit erfolgt die Abrechnung der Gebühren für Sondergrabstätten entsprechend der Gebührenabrechnung für befristete Grabstätten, bei denen sich die Nutzungsrechtsinhaber*innen bei einer etwaigen Erneuerung ihres Nutzungsrechts gem. § 19 Abs. 3 der Bestattungs- und Friedhofssatzung zwischen einem Zeitraum von 5, 10 und 15 Jahren entscheiden können.

Bei Sondergrabstätten, bei denen am 01.01.2022 noch Ruhezeiten laufen, werden die Grabgebühren für die Dauer der noch am längsten laufenden Ruhezeit in einer Summe im Voraus erhoben.

 

Sobald an einer Sondergrabstätte keine Ruhezeiten mehr laufen, haben die Grabrechtsinhaber*innen selbstverständlich auch die Möglichkeit, ihr Nutzungsrecht an die Stadt zurückzugeben.

 

Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden

 


Anlagen:       

Anlage 1: Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 26.07.2018, Entwurf vom 23.07.2021

Anlage 2: Synoptische Darstellung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen

Anlage 3: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen vom 26.07.2018, Entwurf vom 23.07.2021

Anlage 4: Synoptische Darstellung der Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Erlangen

Anlage 5: Stadtratsbeschluss vom 29.03.2012

Anlage 6: Lageplan der Sondergrabstätten auf dem Friedhof Kriegenbrunn