Baiersdorfer Straße; Gemarkung Erlangen; Fl.-Nr. 921;
Az.: 2020-722-WE
Dem Vorhaben wird nicht zugestimmt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
350 |
Gebietscharakter: |
Parkplatz |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
|
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse
bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Mit dem Beschluss des
UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im
Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen
Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe-
und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.
In der
Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag
der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung
zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und mehrheitlich befürwortet.
Seitens der
Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei
Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen
und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen.
Der dieser Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage in der Parkplatzanlage
an der
Baiersdorfer Straße wurde aus städtebaulicher
und verkehrsrechtlicher Sicht der Stadtverwaltung zugestimmt.
Durch die
unmittelbare Nähe zur BAB A73 war zu diesem Verfahren die Autobahndirektion
Nordbayern als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese sprach sich mit
Stellungnahme vom 24.08.2020 gegen die Errichtung an dieser Stelle aus
folgendem Grund aus:
Die Anlage befindet sich innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 des
Fernstraßengesetzes, in der nach Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Nr. 3 StVO
Werbung verboten ist, wenn dadurch die Verkehrsteilnehmer abgelenkt oder
belästigt werden können, was insbesondere durch die Wechselwerbung begründet
wird.
Darüber hinaus
bestehen folgende Abweichtatbestände von der Erlanger Werbeanlagensatzung
(Hinweis:
Textpassagen in Klammern sind bei der beantragten Werbeanlage nicht
zutreffend):
Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)
Von § 2 Nr. 2 WaS:
Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge, wesentliche
Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die Stadt,
sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen (Alleen, Grünzüge,
begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und Straßenraumbegrünungen durch
die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich gestört werden.
Von § 2 Nr. 3 WaS:
Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen
Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung
(sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen
Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den
Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.
Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja* Maßnahme unterlassen
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
Anlagen: Lageplan
Fotomontage