Betreff
Errichtung einer Digital Board Anlage, 1-seitig freistehend;
Baiersdorfer Straße; Gemarkung Erlangen; Fl.-Nr. 921;
Az.: 2020-722-WE
Vorlage
63/022/2021/1
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Dem Vorhaben wird nicht zugestimmt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

350

Gebietscharakter:

Parkplatz

Widerspruch zum Bebauungsplan:

 

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Mit dem Beschluss des UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe- und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.

In der Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und mehrheitlich befürwortet.

Seitens der Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen.
Der dieser Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage in der Parkplatzanlage an der
Baiersdorfer Straße wurde aus städtebaulicher und verkehrsrechtlicher Sicht der Stadtverwaltung zugestimmt.

 

 

 

 

Durch die unmittelbare Nähe zur BAB A73 war zu diesem Verfahren die Autobahndirektion Nordbayern als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese sprach sich mit Stellungnahme vom 24.08.2020 gegen die Errichtung an dieser Stelle aus folgendem Grund aus:
Die Anlage befindet sich innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 des Fernstraßengesetzes, in der nach Abs. 3 in Verbindung mit § 33 Nr. 3 StVO Werbung verboten ist, wenn dadurch die Verkehrsteilnehmer abgelenkt oder belästigt werden können, was insbesondere durch die Wechselwerbung begründet wird.

Darüber hinaus bestehen folgende Abweichtatbestände von der Erlanger Werbeanlagensatzung

(Hinweis: Textpassagen in Klammern sind bei der beantragten Werbeanlage nicht zutreffend):

Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)

Von § 2 Nr. 2 WaS: Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge, wesentliche Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die Stadt, sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen (Alleen, Grünzüge, begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und Straßenraumbegrünungen durch die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich gestört werden.

Von § 2 Nr. 3 WaS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung (sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.

 

Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ* Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja* Maßnahme unterlassen

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.


Anlagen:             Lageplan

                               Fotomontage