Werner-von-Siemens-Straße (Hochstraße) stadteinwärts;
Gemarkung Erlangen; Fl.-Nr. 1676;
Az.: 2020-720-WE
Dem Vorhaben kann mit dem ungenauen Standort und Lage nicht zugestimmt werden.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
- |
Gebietscharakter: |
Innenbereich nach § 34 BauGB , Ortsstraße, in Verkehrsgrüninsel |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
- |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Mit dem Beschluss des
UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im
Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen Informationsträgern
(sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe- und
Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.
In der
Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag
der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung
zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und mehrheitlich befürwortet.
Seitens der
Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei
Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen
und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen.
Die dieser
Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage an der Werner-von-Siemens-Straße
stadteinwärts in etwa auf Höhe oberhalb der Nägelsbachstraße wurde in diesen
Ortsterminen als verkehrsrechtlich als unkritisch und planungsrechtlich im
Nebeneinander mit dem benachbarten Gewerbegeiet südlich als unproblematisch
eingestuft.
Die baurechtliche
Prüfung ergab, dass der grobe Standort im Grundsatz für diese Art der
Werbeanlage geeignet ist, aber aufgrund von Leitungen der Erlanger Stadtwerke
sowie des dort befindlichen Baumbestandes noch gewisser Detailabstimmungen für
eine exakte Verortung der Werbeanlage bedarf.
Hierfür ist die
Antragstellerin um Vorlage ergänzender Planunterlagen gebeten worden, welche
zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht eingegangen
waren.
Um den Kronenbereich
der Bäume zu schützen, wird ein Versetzten der geplanten Anlage unter Auflagen
des Entwässerungsbetriebes, Abteilung Stadtgrün, notwendig, vorbehaltlich der
weiteren Abstimmungen bzgl. evtl. freizuhaltender Sichtflächen, Abständen zum
Leitungsbestand sowie Sondernutzungsrechten.
Erkennbar ist zum
jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass ein neuer Standort auf der begrünten
Verkehrsinsel gefunden werden muss, der den Konflikten mit Leitungsverläufen
und Baumbestand Rechnung trägt. Eine Zustimmung zu diesem Standort sollte
deshalb erst erfolgen, wenn die offenen Punkte abschließend geklärt wurden und
der exakte Standort fest steht.
Eine Gebietszuordnung,
wie es die Werbeanlagensatzung vorsieht, ist nicht möglich, daher werden die
allgemeinen Gestaltungsvorhaben der WAS herangezogen. Die digitale Werbeanlage
widerspricht demnach (Hinweis: Text in Klammern trifft hier nicht zu):
· Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)
·
§ 2 Nr.
2 WAS: Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge,
wesentliche Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die
Stadt, sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen (Alleen,
Grünzüge, begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und
Straßenraumbegrünungen durch die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich gestört
werden.
·
Von § 2
Nr. 3 WAS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen
Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung
(sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen
Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den
Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.
Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja* Maßnahme unterlassen.
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
Anlagen: Lageplan M 1:1000 (1)
Fotomontage (2)