Betreff
Errichtung einer Digital Board Anlage, 1-seitig freistehend;
Werner-von-Siemens-Straße (Hochstraße) stadteinwärts;
Gemarkung Erlangen; Fl.-Nr. 1676;
Az.: 2020-720-WE
Vorlage
63/019/2021/1
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Dem Vorhaben kann mit dem ungenauen Standort und Lage nicht zugestimmt werden.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

-

Gebietscharakter:

Innenbereich nach § 34 BauGB , Ortsstraße, in Verkehrsgrüninsel

Widerspruch zum Bebauungsplan:

-

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Mit dem Beschluss des UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe- und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.

In der Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und mehrheitlich befürwortet.

Seitens der Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen.

 

 

 

 

Die dieser Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage an der Werner-von-Siemens-Straße stadteinwärts in etwa auf Höhe oberhalb der Nägelsbachstraße wurde in diesen Ortsterminen als verkehrsrechtlich als unkritisch und planungsrechtlich im Nebeneinander mit dem benachbarten Gewerbegeiet südlich als unproblematisch eingestuft.

Die baurechtliche Prüfung ergab, dass der grobe Standort im Grundsatz für diese Art der Werbeanlage geeignet ist, aber aufgrund von Leitungen der Erlanger Stadtwerke sowie des dort befindlichen Baumbestandes noch gewisser Detailabstimmungen für eine exakte Verortung der Werbeanlage bedarf.

Hierfür ist die Antragstellerin um Vorlage ergänzender Planunterlagen gebeten worden, welche zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch nicht eingegangen waren.

Um den Kronenbereich der Bäume zu schützen, wird ein Versetzten der geplanten Anlage unter Auflagen des Entwässerungsbetriebes, Abteilung Stadtgrün, notwendig, vorbehaltlich der weiteren Abstimmungen bzgl. evtl. freizuhaltender Sichtflächen, Abständen zum Leitungsbestand sowie Sondernutzungsrechten.

Erkennbar ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass ein neuer Standort auf der begrünten Verkehrsinsel gefunden werden muss, der den Konflikten mit Leitungsverläufen und Baumbestand Rechnung trägt. Eine Zustimmung zu diesem Standort sollte deshalb erst erfolgen, wenn die offenen Punkte abschließend geklärt wurden und der exakte Standort fest steht.

Eine Gebietszuordnung, wie es die Werbeanlagensatzung vorsieht, ist nicht möglich, daher werden die allgemeinen Gestaltungsvorhaben der WAS herangezogen. Die digitale Werbeanlage widerspricht demnach (Hinweis: Text in Klammern trifft hier nicht zu):

·         Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)

·     § 2 Nr. 2 WAS: Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge, wesentliche Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die Stadt, sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen (Alleen, Grünzüge, begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und Straßenraumbegrünungen durch die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich gestört werden.

·     Von § 2 Nr. 3 WAS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung (sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.

 

Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ* Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja* Maßnahme unterlassen.

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.


Anlagen:             Lageplan M 1:1000 (1)
                               Fotomontage (2)