Werner-von-Siemens-Straße, in Verkehrsinsel stadteinwärts;
Gemarkung Erlangen; Fl.-Nr. 1650/7;
Az.: 2020-719-WE
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Werbeanlagensatzung werden erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
341 |
Gebietscharakter: |
Mischgebiet (MI) |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Werbeanlage außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und innerhalb einer festgesetzten Fläche für Verkehrsgrün. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Mit dem Beschluss des UVPA vom 17.04.2018
wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im Stadtgebiet zu finden,
welche für die Aufstellung von digitalen Informationsträgern (sog. „Roadside
screens“ geeignet sind, um diese Werbe- und Informationsmöglichkeit in Erlangen
anzubieten.
In der Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde
– initiiert durch einen Fraktionsantrag der Grünen Liste vom 19.08.2020 –
nochmals über die grundsätzliche Zustimmung zu dieser Art von Werbeanlagen
beraten und mehrheitlich befürwortet.
Seitens der
Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei
Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen
und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen. Die gestalterische Ausprägung führt nicht zu einer Aufwertung der
Grünfläche und kann gestalterisch störend in den Straßenraum wirken. In der
Abwägung sollten diese Belange mit einbezogen werden.
Die dieser Beschlussvorlage zugrundeliegende
Werbeanlage an der Werner-von-Siemens-Straße, stadteinwärts in etwa auf Höhe
der Tankstelle, wurde in diesen Ortsterminen als verkehrsrechtlich unkritisch
und planungsrechtlich im Nebeneinander mit dem benachbarten Mischgebiet als
unproblematisch eingestuft.
Die baurechtliche Prüfung ergab, dass dieser
Standort im Grundsatz für diese Art der Werbeanlage geeignet ist, aber aufgrund
von Leitungen der Erlanger Stadtwerke und einem Versorgungskabel der
Bayernwerke sowie des dort befindlichen Baumbestandes noch gewisser Detailabstimmungen
für eine exakte Verortung der Werbeanlage bedarf.
Hierfür ist die Antragstellerin um Vorlage
ergänzender Planunterlagen gebeten worden, welche zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Beschlussvorlage noch nicht eingegangen waren.
Erkennbar ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch,
dass ein Standort gefunden werden kann, der den Konflikten mit
Leitungsverläufen und Baumbestand Rechnung trägt. Wichtig ist, dass die
Fundamente keine Leitungen überbauen dürfen.
Neben der unter Ziff. 1 genannten Befreiung
vom Bebauungsplan Nr. 341 bedarf die beantragte Werbeanlage mit der Gesamthöhe
vo 5,45 m und einer Breite von 4,39 m noch folgender Abweichungen von den
grundsätzlichen Gestaltungsanforderungen der Erlanger Werbeanlagensatzung WaS
(Hinweis: Text in Klammern trifft hier nicht zu):
· Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)
·
Von § 2
Nr. 2 WaS: Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge,
wesentliche Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die
Stadt, sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen (Alleen,
Grünzüge, begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und
Straßenraumbegrünungen durch die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich
gestört werden.
·
Von § 2
Nr. 3 WaS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen
Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung
(sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken, (an baulichen
Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den
Luftraum) abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.
·
Von § 5
(1) Nummer 11 WaS: Werbeanlagen im Mischgebiet sind als Pylone mit einer Höhe
von mehr als 3,5 m unzulässig.
·
Von § 5
(1) Nummer 2 WaS: Leuchtkästen bzw. Leuchttransparente oder selbstleuchtende
Pylone sind unzulässig.
Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
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4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja* Maßnahme unterlassen.
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
Anlagen: Lageplan M 1:1000 (1)
Fotomontage
(2)