Betreff
Errichtung einer Digital Board Anlage, 1-seitig freistehend;
Kreuzung Paul-Gossen-Straße, Äußere Brucker Straße; Gemarkung Bruck;
Az.: 2020-716-WE
Vorlage
63/015/2021/1
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Dem Bauvorhaben wird nicht zugestimmt. Die erforderlichen Abweichungen von der Werbeanlagensatzung werden nicht erteilt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

Kein Bebauungsplan

Gebietscharakter:

Straßenverkehrsfläche bzw. Grünfläche

Widerspruch zur Werbeanlagensatzung WaS:

Werbeanlage widerspricht in der Erlanger Werbeanlagensatzung WaS bereits den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des § 2 WaS.

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Mit dem Beschluss des UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe- und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.

In der Stadtratssitzung vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag der Grünen Liste vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung zu dieser Art von Werbeanlagen beraten und diese mehrheitlich befürwortet.

Seitens der Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen. Die gestalterische Ausprägung führt nicht zu einer Aufwertung der Grünfläche und kann gestalterisch störend in den Straßenraum wirken. In der Abwägung sollten diese Belange mit einbezogen werden.



Die dieser Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage an der Kreuzung Paul-Gossen-Straße/Äußere Brucker Straße wurde im zweiten Ortstermin als kritischer, weil unfallträchtiger aber nicht unmöglicher Standort eingestuft und in der Folge baurechtlich beantragt.

 

In der Prüfung dieses Bauantrages war eine gegenüber dem Ortstermin im Frühjahr 2020 veränderte und verschärfte Unfallbilanz an diesem Standort festzustellen. Im Jahr 2019 kam es an der Kreuzung zu 10 Unfällen, im Jahr 2020 stieg diese Zahl auf 26 Unfälle. Eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer war vor dem Hintergrund dieser Entwicklung von den zuständigen Fachdienststellen (Abt. 613 und 614) nicht mehr zu verantworten. Der Standort ist aus verkehrsrechtlichen Gründen abzulehnen.

Folgende Abweichtatbestände von der Erlanger Werbeanlagensatzung müssten zugelassen werden (Hinweis: Textpassagen in Klammern sind bei der beantragten Werbeanlage nicht zutreffend):

·     Von § 2 Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach (Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken.)

·     Von § 2 Nr. 2 WaS: Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge, wesentliche Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die Stadt, sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen (Alleen, Grünzüge, begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und Straßenraumbegrünungen durch die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich gestört werden.

·     Von § 2 Nr. 3 WaS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung (sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den Luftraum), abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.

 

Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung:


Baugrundstück = Straßengrundstück mit zahllosen Anrainern. Beteiligung aller Nachbarn kann nicht geleistet werden. Geschützte nachbarliche Belange sind durch das Vorhaben auch nicht berührt.

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ* Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten

                nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

                 ja* Maßnahme unterlassen

                 nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 


Anlagen:             Lageplan M 1:1000 (1)
                               Fotomontage/Amt 63 (2)