Kreuzung Paul-Gossen-Straße, Äußere Brucker Straße; Gemarkung Bruck;
Az.: 2020-716-WE
Dem Bauvorhaben wird nicht zugestimmt. Die erforderlichen Abweichungen von der Werbeanlagensatzung werden nicht erteilt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
Bebauungsplan: |
Kein Bebauungsplan |
Gebietscharakter: |
Straßenverkehrsfläche bzw. Grünfläche |
Widerspruch zur Werbeanlagensatzung WaS: |
Werbeanlage widerspricht in der Erlanger
Werbeanlagensatzung WaS bereits den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen des §
2 WaS. |
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Mit dem Beschluss des
UVPA vom 17.04.2018 wurde die Verwaltung gebeten, geeignete Standorte im
Stadtgebiet zu finden, welche für die Aufstellung von digitalen
Informationsträgern (sog. „Roadside screens“) geeignet sind, um diese Werbe-
und Informationsmöglichkeit in Erlangen anzubieten.
In der Stadtratssitzung
vom 28.10.2020 wurde – initiiert durch einen Fraktionsantrag der Grünen Liste
vom 19.08.2020 – nochmals über die grundsätzliche Zustimmung zu dieser Art von
Werbeanlagen beraten und diese mehrheitlich befürwortet.
Seitens der
Verwaltung wurden mit der Antragstellerin Ende 2019 und Anfang 2020 in zwei
Terminen Standorte lokalisiert, welche unter dem Aspekt von verkehrsrechtlichen
und planungsrechtlichen Anforderungen als denkbar erschienen. Die gestalterische Ausprägung führt nicht zu einer Aufwertung der
Grünfläche und kann gestalterisch störend in den Straßenraum wirken. In der
Abwägung sollten diese Belange mit einbezogen werden.
Die dieser
Beschlussvorlage zugrundeliegende Werbeanlage an der Kreuzung
Paul-Gossen-Straße/Äußere Brucker Straße wurde im zweiten Ortstermin als
kritischer, weil unfallträchtiger aber nicht unmöglicher Standort eingestuft
und in der Folge baurechtlich beantragt.
In der Prüfung dieses
Bauantrages war eine gegenüber dem Ortstermin im Frühjahr 2020 veränderte und
verschärfte Unfallbilanz an diesem Standort festzustellen. Im Jahr 2019 kam es
an der Kreuzung zu 10 Unfällen, im Jahr 2020 stieg diese Zahl auf 26 Unfälle.
Eine weitere Ablenkung der Verkehrsteilnehmer war vor dem Hintergrund dieser
Entwicklung von den zuständigen Fachdienststellen (Abt. 613 und 614) nicht mehr
zu verantworten. Der Standort ist aus verkehrsrechtlichen Gründen abzulehnen.
Folgende
Abweichtatbestände von der Erlanger Werbeanlagensatzung müssten zugelassen
werden (Hinweis: Textpassagen in Klammern sind bei der beantragten Werbeanlage
nicht zutreffend):
·
Von § 2
Nr. 1 WAS: Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie insbesondere nach
(Anzahl, Form,) Maßstab, (Werkstoff, Farbe,) Lichtwirkung (und Gliederung) das
Erscheinungsbild des Grundstücks (und des Gebäudes,) auf dem sie errichtet
werden, (und der sie umgebenden baulichen Anlagen) sowie das Orts-, Straßen-
und Landschaftsbild nicht erheblich stören. (Sie dürfen grundsätzlich nicht in
die freie Landschaft wirken.)
·
Von § 2
Nr. 2 WaS: Grundsätzlich dürfen wesentliche Sichtachsen und Blickbezüge,
wesentliche Straßenräume (und Fahrbahnmittelstreifen) der Hauptzufahrten in die
Stadt, sowie stadtbildprägende Grünstrukturen wie Grünanlagen (Alleen,
Grünzüge, begrünte Bahndämme, begrünte Vorgartenzonen) und
Straßenraumbegrünungen durch die Wirkung von Werbeanlagen nicht erheblich
gestört werden.
·
Von § 2
Nr. 3 WaS: Die Lichtquelle von beleuchteten Werbeanlagen darf vom öffentlichen
Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung
(sowie Lichtprojektionen auf oder am Gebäude), auf Grundstücken (an baulichen
Anlagen und in Schaufenstern), auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen
Straßen- und Wegegesetzes (und auf selbstständige Geh- und Radwege sowie in den
Luftraum), abstrahlendes Licht (und Laserstrahlen) sind nicht zulässig.
Beantragt ist eine tägliche Betriebszeit der Werbeanlage von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: |
Baugrundstück = Straßengrundstück mit zahllosen Anrainern. Beteiligung aller Nachbarn kann nicht geleistet werden. Geschützte nachbarliche Belange sind durch das Vorhaben auch nicht berührt. |
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
Energieverbrauch; Lebewesen/Insekten
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja* Maßnahme unterlassen
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
Anlagen: Lageplan M 1:1000 (1)
Fotomontage/Amt
63 (2)