Die Erhebung der Benutzungsgebühren für den Augustmarkt wird abweichend von der Marktgebührensatzung für das Jahr 2021 ausgesetzt.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Keine Schlechterstellung der Markthändler*innen im Vergleich zu Gastronom*innen mit Außengastronomie in Erlangen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Dieses Jahr soll auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren auf dem vom 19. – 26. August 2021 stattfindenden Augustmarkt verzichtet werden
Begründung:
Die Branche der Markthändler*innen hat in der Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen verzeichnen müssen. Da die Stadt der gebeutelten Erlanger Gastronomie-Branche die Sondernutzungsgebühr für die Außenbewirtschaftung erlassen hat, sollte dieser Vorteil auch an die Markthändler*innen weitergereicht werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Grundsätzlich wird die Sondernutzungsgebühr, die das Liegenschaftsamt als Veranstalter des Augustmarktes zu entrichten hat, über die in der Marktgebührensatzung festgelegte Benutzungsgebühr an die Teilnehmer*innen weitergegeben und verrechnet.
Durch den Beschluss zum Erlass der Sondernutzungsgebühr für die Außenbewirtschaftung in der Sommersaison 2021 profitieren insbesondere die durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich gebeutelten Gastronom*innen mit Außengastronomie in Erlangen.
Zur Gleichbehandlung der am Augustmarkt teilnehmenden Markthändler*innen wird deshalb auch seitens der Stadt auf die Umlegung der Sondernutzungsgebühr i. H. v. 4264,00 EUR in Form der Benutzungsgebühr verzichtet und der Vollzug der Marktgebührensatzung diesbezüglich ausgesetzt. Die Betriebskosten (z. B. für den Strom- und Wasserverbrauch, Werbung etc.) und die Verwaltungsgebühren werden bei den Teilnehmer*innen jedoch in gewohnter Art und Höhe erhoben.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen dazu sind in der Begründung
aufzuführen.
Falls es
sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative
Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung
vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
- 4.264,00 € |
bei Sachkonto: 432101 |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden