Antrag der ÖDP-Fraktion Nr. 391/2020 vom 29.10.2020
1. Krippenkinder in altersgemischten Gruppen werden ab
01.01.2022 mit Krippenkindern in einer
Krippe förderrechtlich
gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Vorgaben (u.a.
personell, pädagogisch und räumlich)
eingehalten werden.
2. Die Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen sind
nach Antragstellung entsprechend
zu ändern.
3. Der Antrag der ÖDP-Fraktion Nr. 391/2020 vom 29.10.2020 ist damit abschließend bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die förderrechtliche Gleichstellung von Krippenkindern in altersgemischten Gruppen mit Krippenkindern in einer „reinen“ Krippe, um eine gute pädagogische und qualitative Betreuungsarbeit von Kindern im Elementarbereich zu gewährleisten (freiwillige Leistung nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG).
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Aufgrund einer Anfrage des Johanneskindergartens betreffend die Förderung
von Krippenkindern in altersgemischten Gruppen, beantragte die ÖDP-Fraktion am
29.10.2020 die Behandlung des Sachverhaltes in einer der kommenden
JHA-Sitzungen.
Der
Johanneskindergarten in Alterlangen verfügt insgesamt über 82 Plätze. In zwei
Kindergartengruppen mit jeweils 25 Plätzen können Kinder ab 2 Jahren und 6
Monaten bis zur Einschulung betreut werden. Die Zahl der unter 3jährigen ist
auf max. 10 Plätze begrenzt. Daneben gibt es zwei altersgemischte Gruppen mit
jeweils 16 Plätzen, die von Kindern ab 8 Monaten bis zur Einschulung belegt
werden können. Pro Gruppe dürfen max. 8 Plätze von Kindern im Alter von 8
Monaten bis 3 Jahren und hiervon max. 2 Plätze von unter 1jährigen belegt
werden.
Derzeit
besitzt der Johanneskindergarten eine Betriebserlaubnis für einen
altersgemischten Kindergarten. Daraus folgt, dass Kinder nach Vollendung des 3.
Lebensjahres nur noch mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 gefördert werden,
unabhängig davon, ob sie in einer Kindergartengruppe oder in einer
altersgemischten Gruppe betreut werden. In einer „reinen“ Kinderkrippe würde
die Förderung mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 bei Vollendung des 3. Lebensjahres
bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt werden (vgl. Art. 21 Abs. 5
Satz 5 BayKiBiG).
Bereits
2018 beantragte die Johannesgemeinde die förderrechtliche Gleichstellung der
Krippenkinder in den altersgemischten Gruppen mit Krippenkindern in einer
Krippe, also die Förderung mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des
Kindergartenjahres, in dem die Kinder drei Jahre alt werden. Nachdem für den
Johanneskindergarten eine Betriebserlaubnis für einen Kindergarten erteilt
wurde, wurde diese als freiwillig einzustufende Leistung abgelehnt.
Nachdem
das Betriebsmodell der Kinderhäuser sowie die Altersmischung in der Gruppe
immer mehr an Bedeutung zunehmen, hat die Verwaltung ihre bisherige Haltung
überdacht und befürwortet die Förderung von Krippenkindern in altersgemischten
Gruppen entsprechend der Anfrage des Johanneskindergartens. Neben dem
pädagogischen Mehrwert (siehe nachstehend unter a) hat dies auch den Vorteil,
dass Personalvakanzen leichter überbrückt und ausgeglichen werden können.
Zu
den Fragen der ÖDP-Fraktion im Antrag Nr. 391/2020:
a) In welchen weiteren KiTas werden auch solche
gemischten Gruppen angeboten und was ist der pädagogische Mehrwert bei diesem
Konzept?
Außer im Johanneskindergarten gibt es weder bei den freien Trägern noch bei der Stadt bislang altersgemischte Gruppen, sondern nur Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen. Einige Einrichtungen, insbesondere die Kinderhäuser, arbeiten nach einem (teil-)offenen pädagogischen Konzept mit einem geschützten Bereich in der Krippe und gruppenübergreifender Arbeit im Kindergarten- und Hortalter (durch die Corona-Pandemie wurden diese Konzepte zeitlich befristet ausgesetzt).
Die altersheterogene Mischung der Gruppen und der Kontakt zwischen Krippen- und Kindergartenkindern bzw. Hortkindern bietet zahlreiche soziale Ressourcen und öffnet allen Kindern viele Möglichkeiten zur Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten. Die Förderung prosozialer Verhaltensweisen, z.B. die Rücksichtnahme auf Schwächere, fällt in altersgemischten Gruppen im Alltag oft leichter, Bildungsprozesse in asymmetrischen sozialen Beziehungen werden stärker herausgefordert (z.B. Lernen durch Beobachtung).
Vor allem benötigen Kinder unter drei Jahren eine
besondere und enge Form der Betreuung in einem stabilen Beziehungsgefüge mit
möglichst festen Betreuungspersonen. Die Betreuung in einer altersgemischten
Gruppe bietet den Vorteil, dass die jüngeren (Krippen-)Kinder, die gewöhnlich
in einer längeren Eingewöhnungsphase in die Einrichtung und in eine Gruppe
aufgenommen wurden, ein weiterhin stabiles Beziehungsumfeld erleben. Die
älteren Kinder dagegen erleben durch den Kontakt mit jüngeren verstärkt soziale
Erfahrungen als Vorbild und in der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Durch die Möglichkeit der Altersmischung kann auf wechselnde Bedarfslagen flexibler reagiert werden. Allerdings stellen altersgemischte Gruppen hohe Anforderungen an die personelle, räumliche und materielle Ausstattung der Gruppen sowie an das pädagogische Konzept und die Qualifikation des Personals. Nur mit der Erfüllung dieser Anforderungen ist ein pädagogischer Mehrwert bei der Betreuung in altersgemischten Gruppen gegeben.
b) Gab
es eine Zusage seitens des Jugendamtes bezüglich der Zuschusshöhe der
„unter-3-Jährigen“ bzw. 2-Jähringen in dieser Höhe? Wenn ja, aus welchen Gründen
wurde diese zurückgezogen?
Es gab keine Zusage seitens des Jugendamtes, Krippenkinder in altersgemischten Gruppen
bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem die Kinder drei Jahre alt werden,
mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 zu fördern. Die im Januar 2014 erteilten
Betriebserlaubnisse für eine Kinderkrippe und einen Kindergarten mussten aus
rechtlichen Gründen zurückgenommen werden. Auf Antrag des Trägers wurde ab
01.01.2015 die Betriebserlaubnis für einen altersgemischten Kindergarten
erteilt.
c) Welche
finanzielle Auswirkung hätte eine freiwillige Bezuschussung in Höhe der
üblichen Krippen-Sätze?
Bei einer Förderung der Krippenkinder in altersgemischten Gruppen des Johanneskindergartens mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem sie drei Jahre alt werden, würde die Fördersumme um ca.12.600 € jährlich steigen. Der Anteil der von der Stadt Erlangen zu finanzieren wäre, beträgt 6.300 € (50 %).
Am Beispiel des städt. Erba-Hauses für Kinder würde sich die
Fördersumme um 3.000 € erhöhen, der Eigenanteil der Stadt Erlangen beträgt
1.500 €. Nachdem nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Einrichtungen von der
Möglichkeit der altersgemischten Gruppen und einer damit einhergehenden höheren
Förderung Gebrauch machen, können die Mehrkosten für die Stadt Erlangen derzeit
nicht genau beziffert werden. Für den Haushalt 2022 werden die Kosten von der
Verwaltung noch ermittelt und entsprechend angemeldet.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Förderung der Krippenkinder in altersgemischten Gruppen bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem sie drei Jahre alt werden, mit dem Gewichtungsfaktor 2,0.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
werden für den Haushalt 2022 angemeldet
sind nicht vorhanden
Anlage: Antrag der ÖDP-Fraktion Nr. 391/2020 vom 29.10.2020