Betreff
Gleichstellung der Krippenkinder in altersgemischten Gruppen;
Antrag der ÖDP-Fraktion Nr. 391/2020 vom 29.10.2020
Vorlage
510/046/2021
Aktenzeichen
IV/510
Art
Beschlussvorlage

1. Krippenkinder in altersgemischten Gruppen werden ab 01.01.2022 mit Krippenkindern in einer
    Krippe förderrechtlich gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Vorgaben (u.a.
    personell, pädagogisch und räumlich) eingehalten werden.

2. Die Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen sind nach Antragstellung entsprechend
    zu ändern.

3. Der Antrag der ÖDP-Fraktion Nr. 391/2020 vom 29.10.2020 ist damit abschließend bearbeitet.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

      Die förderrechtliche Gleichstellung von Krippenkindern in altersgemischten Gruppen mit Krippenkindern in einer „reinen“ Krippe, um eine gute pädagogische und qualitative Betreuungsarbeit von Kindern im Elementarbereich zu gewährleisten (freiwillige Leistung nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG).

       

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

      Aufgrund einer Anfrage des Johanneskindergartens betreffend die Förderung von Krippenkindern in altersgemischten Gruppen, beantragte die ÖDP-Fraktion am 29.10.2020 die Behandlung des Sachverhaltes in einer der kommenden JHA-Sitzungen.

      Der Johanneskindergarten in Alterlangen verfügt insgesamt über 82 Plätze. In zwei Kindergartengruppen mit jeweils 25 Plätzen können Kinder ab 2 Jahren und 6 Monaten bis zur Einschulung betreut werden. Die Zahl der unter 3jährigen ist auf max. 10 Plätze begrenzt. Daneben gibt es zwei altersgemischte Gruppen mit jeweils 16 Plätzen, die von Kindern ab 8 Monaten bis zur Einschulung belegt werden können. Pro Gruppe dürfen max. 8 Plätze von Kindern im Alter von 8 Monaten bis 3 Jahren und hiervon max. 2 Plätze von unter 1jährigen belegt werden.

      Derzeit besitzt der Johanneskindergarten eine Betriebserlaubnis für einen altersgemischten Kindergarten. Daraus folgt, dass Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres nur noch mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 gefördert werden, unabhängig davon, ob sie in einer Kindergartengruppe oder in einer altersgemischten Gruppe betreut werden. In einer „reinen“ Kinderkrippe würde die Förderung mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 bei Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt werden (vgl. Art. 21 Abs. 5 Satz 5 BayKiBiG).

      Bereits 2018 beantragte die Johannesgemeinde die förderrechtliche Gleichstellung der Krippenkinder in den altersgemischten Gruppen mit Krippenkindern in einer Krippe, also die Förderung mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem die Kinder drei Jahre alt werden. Nachdem für den Johanneskindergarten eine Betriebserlaubnis für einen Kindergarten erteilt wurde, wurde diese als freiwillig einzustufende Leistung abgelehnt.

      Nachdem das Betriebsmodell der Kinderhäuser sowie die Altersmischung in der Gruppe immer mehr an Bedeutung zunehmen, hat die Verwaltung ihre bisherige Haltung überdacht und befürwortet die Förderung von Krippenkindern in altersgemischten Gruppen entsprechend der Anfrage des Johanneskindergartens. Neben dem pädagogischen Mehrwert (siehe nachstehend unter a) hat dies auch den Vorteil, dass Personalvakanzen leichter überbrückt und ausgeglichen werden können.

            Zu den Fragen der ÖDP-Fraktion im Antrag Nr. 391/2020:

a)    In welchen weiteren KiTas werden auch solche gemischten Gruppen angeboten und was ist der pädagogische Mehrwert bei diesem Konzept?

Außer im Johanneskindergarten gibt es weder bei den freien Trägern noch bei der Stadt bislang altersgemischte Gruppen, sondern nur Krippen-, Kindergarten- und Hortgruppen. Einige Einrichtungen, insbesondere die Kinderhäuser, arbeiten nach einem (teil-)offenen pädagogischen Konzept mit einem geschützten Bereich in der Krippe und gruppenübergreifender Arbeit im Kindergarten- und Hortalter (durch die Corona-Pandemie wurden diese Konzepte zeitlich befristet ausgesetzt).

Die altersheterogene Mischung der Gruppen und der Kontakt zwischen Krippen- und Kindergartenkindern bzw. Hortkindern bietet zahlreiche soziale Ressourcen und öffnet allen Kindern viele Möglichkeiten zur Entwicklung und Entfaltung ihrer Fähigkeiten. Die Förderung prosozialer Verhaltensweisen, z.B. die Rücksichtnahme auf Schwächere, fällt in altersgemischten Gruppen im Alltag oft leichter, Bildungsprozesse in asymmetrischen sozialen Beziehungen werden stärker herausgefordert (z.B. Lernen durch Beobachtung).

Vor allem benötigen Kinder unter drei Jahren eine besondere und enge Form der Betreuung in einem stabilen Beziehungsgefüge mit möglichst festen Betreuungspersonen. Die Betreuung in einer altersgemischten Gruppe bietet den Vorteil, dass die jüngeren (Krippen-)Kinder, die gewöhnlich in einer längeren Eingewöhnungsphase in die Einrichtung und in eine Gruppe aufgenommen wurden, ein weiterhin stabiles Beziehungsumfeld erleben. Die älteren Kinder dagegen erleben durch den Kontakt mit jüngeren verstärkt soziale Erfahrungen als Vorbild und in der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Durch die Möglichkeit der Altersmischung kann auf wechselnde Bedarfslagen flexibler reagiert werden. Allerdings stellen altersgemischte Gruppen hohe Anforderungen an die personelle, räumliche und materielle Ausstattung der Gruppen sowie an das pädagogische Konzept und die Qualifikation des Personals. Nur mit der Erfüllung dieser Anforderungen ist ein pädagogischer Mehrwert bei der Betreuung in altersgemischten Gruppen gegeben.

b)    Gab es eine Zusage seitens des Jugendamtes bezüglich der Zuschusshöhe der „unter-3-Jährigen“ bzw. 2-Jähringen in dieser Höhe? Wenn ja, aus welchen Gründen wurde diese zurückgezogen?

Es gab keine Zusage seitens des Jugendamtes, Krippenkinder in altersgemischten Gruppen bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem die Kinder drei Jahre alt werden, mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 zu fördern. Die im Januar 2014 erteilten Betriebserlaubnisse für eine Kinderkrippe und einen Kindergarten mussten aus rechtlichen Gründen zurückgenommen werden. Auf Antrag des Trägers wurde ab 01.01.2015 die Betriebserlaubnis für einen altersgemischten Kindergarten erteilt.

c)    Welche finanzielle Auswirkung hätte eine freiwillige Bezuschussung in Höhe der üblichen Krippen-Sätze?

Bei einer Förderung der Krippenkinder in altersgemischten Gruppen des Johanneskindergartens mit dem Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem sie drei Jahre alt werden, würde die Fördersumme um ca.12.600 € jährlich steigen. Der Anteil der von der Stadt Erlangen zu finanzieren wäre, beträgt 6.300 € (50 %).

 

      Am Beispiel des städt. Erba-Hauses für Kinder würde sich die Fördersumme um 3.000 € erhöhen, der Eigenanteil der Stadt Erlangen beträgt 1.500 €. Nachdem nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Einrichtungen von der Möglichkeit der altersgemischten Gruppen und einer damit einhergehenden höheren Förderung Gebrauch machen, können die Mehrkosten für die Stadt Erlangen derzeit nicht genau beziffert werden. Für den Haushalt 2022 werden die Kosten von der Verwaltung noch ermittelt und entsprechend angemeldet.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

      Förderung der Krippenkinder in altersgemischten Gruppen bis zum Ende des Kindergartenjahres, in dem sie drei Jahre alt werden, mit dem Gewichtungsfaktor 2,0.

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              werden für den Haushalt 2022 angemeldet

                    sind nicht vorhanden


Anlage:          Antrag der ÖDP-Fraktion Nr. 391/2020 vom 29.10.2020