Betreff
Notschlafstelle
Vorlage
51/027/2021
Aktenzeichen
IV/SPL
Art
Beschlussvorlage

1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

2. Die Verwaltung des Jugendamts ist weiter beauftragt, rechtskreisübergreifend mit der GGFA
    und dem Sozialamt eine Lösung für den Personenkreis der jungen Menschen über 18 Jahre
    zu finden.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Aufgrund des SPD Antrages im JHA 186/2020 sollte die Einrichtung einer „Notschlafstelle“ weiter diskutiert werden.


Die Verwaltung ist mit Streetwork, E-Werk, der GGFA und anderen Fachstellen im fachlichen Austausch. Durch die heterogene Diskussion ist das Format einer Notschlafstelle schwer zu fassen. Die Diskussion, die im JHA geführt wurde, reichte von einer kurzen Auszeit vom elterlichen Haushalt bis dahin, dass der Kinder und Jugendnotdienst (KJND) in der Reutersbrunnenstraße in Nürnberg keine adäquate Unterbringungsoption darstelle. Deshalb ist es notwendig den Begriff „Notschlafstelle“ zu differenzieren in:

1. Eine eigene Inobhutnahme- Einrichtung


2. Ein (Not-) Schlafplatz für junge Erwachsene

 

Ad 1.:
Die Aufgabe der Versorgung und Unterbringung von Jugendlichen, auch in Notsituationen, liegt bei den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten. Jugendhilfe ist dazu nachrangig. Wenn im Rahmen anderer Dienstleistungen der Jugendhilfe (z.B. Streetwork, JaS, Erziehungsbeistandschaft) keine Lösung für eine Notsituation von Jugendlichen gefunden werden kann, klärt während der Öffnungszeiten des Jugendamtes der Allgemeine Sozialdienst (ASD) die Situation mit den Jugendlichen und Sorgeberechtigten. Meist ist es dabei möglich, dass die Situation privatrechtlich geklärt werden kann (z.B. vorübergehende Unterbringung bei Freunden oder Familienangehörigen) oder Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden (z.B. stationäre Wohngruppe). Der ASD ist berechtigt und verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn er darum bittet. Außerdem, wenn eine dringende Gefahr besteht, die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder keine Zeit bleibt, eine familiengerichtliche Entscheidung einzuholen.

 

 


Eine Unterbringung durch die Jugendhilfe, im Sinne einer kurzfristigen Krisenintervention, stellt aus Sicht der Verwaltung immer eine Befugnis aus einer Inobhutnahme (ION) nach §42 SGB VIII, mit den daran geknüpften Rechten und Pflichten, dar. Die Möglichkeit einer solchen Krisenintervention endet mit dem 18. Geburtstag.


Junge Menschen, die an Wochenenden oder außerhalb der Öffnungszeiten des Jugendamtes in eine Notsituation kommen und eine solche „Notschlafstelle“ in Anspruch nehmen wollen, sind als Selbstmelder zu betrachten.


Falls die Polizei auf einen Fall aufmerksam würde, handelt es sich um eine polizeiliche Gewahrsamnahme in deren Folge eine Zuführung in den KJND oder zu einer Bereitschaftspflegestelle erfolgen kann.

Neben dem §42 SGB VIII gibt es keine Rechtsvorschrift, die dem Jugendamt in einer Notsituation das Recht einräumt, junge Menschen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unterzubringen bzw. Unterkunft zu gewähren. Für eine Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche Unterkunft erhalten, wird nach §45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis benötigt. Eine geeignete Person benötigt ggf. eine Pflegeerlaubnis nach §44 SGB VIII.

Zwischen den mittelfränkischen Jugendämtern besteht auch aus diesem Grund eine interkommunale Zweckvereinbarung, die es ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche außerhalb der Geschäftszeiten des Stadtjugendamtes in Obhut genommen werden können und in Fragen einer möglichen Kindeswohlgefährdung fachliche Beratung in Anspruch genommen werden kann.

Bislang konnte der Bedarf an geeigneten Inobhutnahmestellen gedeckt werden.

 

Alle beteiligten Fachstellen sind sich einig, dass die Einrichtung einer jugendhilferechtlichen Notschlafstelle unter diesen Umständen in Erlangen personelle und finanzielle Vorhaltungen erfordert, die in keinem Verhältnis zu einem angenommenen Nutzen stehen.

 

Ad 2.:
Für junge Erwachsene sind im Rechtskreis des SGB VIII keine Leistungen zur Unterkunft vorgesehen. Dem Stadtjugendamt stehen somit keine Handlungsoptionen zur Verfügung.

Im Benehmen mit den Kolleg*innen des Streetwork wurde vereinbart, dass die Zugangswege zu Verfügungswohnungen beleuchtet und geklärt werden sollen. Ebenso soll, auch in Erwartung einer zeitnahen Reform des SGB VIII geprüft werden, wie z.B. durch die Zurverfügungstellung von zusätzlichem Wohnraum und eine begleitende Leistung der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfen für junge Volljährige evtl. Notlagen aufgefangen werden können.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 

 

5.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: