1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung des Jugendamts ist
weiter beauftragt, rechtskreisübergreifend mit der GGFA
und dem Sozialamt eine Lösung für den
Personenkreis der jungen Menschen über 18 Jahre
zu finden.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Aufgrund des SPD Antrages im JHA 186/2020 sollte die Einrichtung einer „Notschlafstelle“ weiter diskutiert werden.
Die Verwaltung ist mit Streetwork, E-Werk, der GGFA und anderen Fachstellen im
fachlichen Austausch. Durch die heterogene Diskussion ist das Format einer
Notschlafstelle schwer zu fassen. Die Diskussion, die im JHA geführt wurde,
reichte von einer kurzen Auszeit vom elterlichen Haushalt bis dahin, dass der
Kinder und Jugendnotdienst (KJND) in der Reutersbrunnenstraße in Nürnberg keine
adäquate Unterbringungsoption darstelle. Deshalb ist es notwendig den Begriff
„Notschlafstelle“ zu differenzieren in:
1. Eine eigene Inobhutnahme- Einrichtung
2. Ein (Not-) Schlafplatz für junge Erwachsene
Ad 1.:
Die Aufgabe der Versorgung und Unterbringung von Jugendlichen, auch in
Notsituationen, liegt bei den Eltern bzw. den Sorgeberechtigten. Jugendhilfe
ist dazu nachrangig. Wenn im Rahmen anderer Dienstleistungen der Jugendhilfe
(z.B. Streetwork, JaS, Erziehungsbeistandschaft) keine Lösung für eine
Notsituation von Jugendlichen gefunden werden kann, klärt während der
Öffnungszeiten des Jugendamtes der Allgemeine Sozialdienst (ASD) die Situation
mit den Jugendlichen und Sorgeberechtigten. Meist ist es dabei möglich, dass
die Situation privatrechtlich geklärt werden kann (z.B. vorübergehende
Unterbringung bei Freunden oder Familienangehörigen) oder Leistungen der
Jugendhilfe in Anspruch genommen werden (z.B. stationäre Wohngruppe). Der ASD
ist berechtigt und verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn er
darum bittet. Außerdem, wenn eine dringende Gefahr besteht, die
Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder keine Zeit bleibt, eine
familiengerichtliche Entscheidung einzuholen.
Eine Unterbringung durch die Jugendhilfe, im Sinne einer kurzfristigen
Krisenintervention, stellt aus Sicht der Verwaltung immer eine Befugnis aus
einer Inobhutnahme (ION) nach §42 SGB VIII, mit den daran geknüpften Rechten
und Pflichten, dar. Die Möglichkeit einer solchen Krisenintervention endet mit
dem 18. Geburtstag.
Junge Menschen, die an Wochenenden oder außerhalb der Öffnungszeiten des
Jugendamtes in eine Notsituation kommen und eine solche „Notschlafstelle“ in
Anspruch nehmen wollen, sind als Selbstmelder zu betrachten.
Falls die Polizei auf einen Fall aufmerksam würde, handelt es sich um eine
polizeiliche Gewahrsamnahme in deren Folge eine Zuführung in den KJND oder zu
einer Bereitschaftspflegestelle erfolgen kann.
Neben dem §42 SGB VIII gibt es keine Rechtsvorschrift, die dem Jugendamt in
einer Notsituation das Recht einräumt, junge Menschen, bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, unterzubringen bzw. Unterkunft zu gewähren. Für eine
Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche Unterkunft erhalten, wird nach §45
SGB VIII eine Betriebserlaubnis benötigt. Eine geeignete Person benötigt ggf.
eine Pflegeerlaubnis nach §44 SGB VIII.
Zwischen
den mittelfränkischen Jugendämtern besteht auch aus diesem Grund eine
interkommunale Zweckvereinbarung, die es ermöglicht, dass Kinder und
Jugendliche außerhalb der Geschäftszeiten des Stadtjugendamtes in Obhut
genommen werden können und in Fragen einer möglichen Kindeswohlgefährdung
fachliche Beratung in Anspruch genommen werden kann.
Bislang konnte der Bedarf an geeigneten Inobhutnahmestellen gedeckt werden.
Alle beteiligten Fachstellen sind sich einig, dass die Einrichtung einer jugendhilferechtlichen Notschlafstelle unter diesen Umständen in Erlangen personelle und finanzielle Vorhaltungen erfordert, die in keinem Verhältnis zu einem angenommenen Nutzen stehen.
Ad 2.:
Für junge Erwachsene sind im Rechtskreis des SGB VIII keine Leistungen zur
Unterkunft vorgesehen. Dem Stadtjugendamt stehen somit keine Handlungsoptionen
zur Verfügung.
Im Benehmen
mit den Kolleg*innen des Streetwork wurde vereinbart, dass die Zugangswege zu
Verfügungswohnungen beleuchtet und geklärt werden sollen. Ebenso soll, auch in Erwartung einer zeitnahen Reform des SGB
VIII geprüft werden, wie z.B. durch die Zurverfügungstellung von zusätzlichem
Wohnraum und eine begleitende Leistung der Jugendhilfe im Rahmen der Hilfen für
junge Volljährige evtl. Notlagen aufgefangen werden können.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: