1. Die
Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen der Stadt Erlangen (Entwurf vom
22.03.2021, Anlage 1) wird beschlossen.
2. Die Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen (Entwurf vom 22.03.2021, Anlage 2) wird beschlossen.
1. Ausgangslage:
Mit den neuen Satzungen sollen die verbindlich gewordenen Feststellungen
und Empfehlungen aus der Revisionsprüfung im Jahr 2020 umgesetzt werden.
Insbesondere muss aufgrund der niedrigen Kostendeckung eine Gebührenerhöhung
erfolgen.
Neben betriebswirtschaftlichen Grundsätzen musste bei der
Ermittlung der Gebühren für die Verfügungswohnungen auch berücksichtigt werden,
dass alle Bewohner*innen - auch die Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB
II und dem SGB XII – die Gebühren zahlen können. Bei der Gebührenhöhe wurden
daher die derzeit gültigen Mietobergrenzen als Obergrenze festgelegt.
Ferner sind die
Satzungen an die neuesten Entwicklungen und Empfehlungen der Rechtsprechung und
Literatur anzupassen, um größtmögliche Rechtssicherheit und Transparenz für die
Bürger*innen sowie für die
Stadtverwaltung zu erreichen.
Aufgrund von Dopplungen in der
Hausordnung und der Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen wurden die
maßgeblichen Regelungen einheitlich in die Satzung aufgenommen. Die Hausordnung
entfällt daher zukünftig.
Die Vielzahl inhaltlicher und redaktioneller Änderungen macht einen
Neuerlass der beiden Satzungen erforderlich.
2. Neuregelungen zu Antrag 1:
a) § 2 Abs. 1 der Satzung: Gemeinnützigkeit wurde neu
geregelt
Hinsichtlich der Gemeinnützigkeit soll zukünftig auf den einschlägigen Paragraphen der Abgabenordnung verwiesen werden, wie es in vergleichbaren Satzungen anderer kreisfreier Städte der Fall ist. Die Bereitstellung von Obdachlosenunterkünften stellt keine Aufgabe auf dem Gebiet der Sozialhilfe dar, sondern eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises, weswegen der nichtzutreffende Verweis gestrichen werden soll.
b) § 3 Abs. 1 der Satzung: Zuweisung wurde neu geregelt
Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung und hat feststellenden Charakter.
c) § 3 Abs. 3 der Satzung: Befristung wurde neu geregelt
Nach ständiger Rechtsprechung soll die Zuweisung grundsätzlich befristet erfolgen, um den vorübergehende Charakter der Gefahrenabwehrmaßnahme zu verdeutlichen. Daher wurde in der Satzung die Formulierung „kann befristet“ auf „soll befristet“ geändert.
d) § 3 Abs. 5 der Satzung: Schlüsselkaution wurde
gestrichen
Die Festsetzung einer Schlüsselkaution hat sich in der Praxis nicht bewährt und soll daher gestrichen werden. Der Verwaltungsaufwand steht in keinem Verhältnis zum Nutzen der Regelung.
e) §§ 5-12 der Satzung: Regelungen aus der weggefallenen
Hausordnung wurden in die Satzung übernommen
Aufgrund von Dopplungen in der Hausordnung und der Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen wurden die maßgeblichen Regelungen einheitlich in die Satzung mitaufgenommen. Die Hausordnung entfällt daher zukünftig. Gleichzeitig wurden sprachliche Anpassungen vorgenommen und auch inhaltlich veraltete Regelungen gestrichen.
f) § 6 Abs. 3 der Satzung: Hausverbot wurde neu geregelt
Neu aufgenommen wurde in die Satzung eine Regelung zum Hausverbot gegen Personen, welche nicht in Obdachlosenunterkünften untergebracht sind (z. B. Besucher*innen von untergebrachten Personen). Diese stellt eine Rechtsgrundlage dar, um ein entsprechendes Hausverbot aussprechen zu können.
g) § 7 Abs. 1 der Satzung: Lagerung von Brennmaterial
wurde gestrichen
Die durch den Einzug der Zentralheizungen veraltete Regelung wird gestrichen.
h) § 7 Abs. 3 und 4, § 8, § 9 Abs. 1: Aufnahme von Ge-
bzw. Verboten aus ehem. Hausordnung
Die ehemals in der Hausordnung enthaltenen Ge- bzw. Verbote werden aufgrund der Satzungssystematik an dieser Stelle mit aufgenommen.
i) § 12 der Satzung: Neuregelung aufgrund des Wegfalls der Hausordnung
Mit dem Wegfall der Hausordnung erübrigt sich der Verweis auf selbige. Die Verbote der ehem. Hausordnung, welche nicht anderer Stelle normiert werden konnten (s. o.), werden hier zentral festgeschrieben.
j) § 13 der Satzung: Zutritt von
Beauftragten der Stadt
Das Zutrittsrecht von Beauftragten der Stadt wurde neu geregelt gemäß den Empfehlungen in der Literatur und Rechtsprechung; Ähnliche Regelungen finden sich auch in der Satzung der Stadt Nürnberg.
k) § 15 Abs. 1 der Satzung:
Streichung der festgeschriebenen Anhörung
Das Erfordernis der Anhörung ist abschließend geregelt in Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Aufnahme im Satzungstatbestand ist daher nicht erforderlich.
Die beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung der besonders schwerwiegenden Satzungsverstöße dient der Klarstellung.
l) § 17 der Satzung: Rückgabe der
Verfügungswohnung wurde neu geregelt
Die Rückgabe der Verfügungswohnungen wurde grundlegend neu geregelt, da es in der Praxis häufig Probleme mit der nicht ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnungen gab und dadurch der Stadt hohe Kosten entstanden sind, die nicht von den Bewohnern zurückgefordert werden konnten.
m) § 19 der Satzung:
Bewehrungsvorschriften angepasst
Die Aufnahme der bisher in der Hausordnung festgeschriebenen Regelungen führt zu einer Anpassung der Verweise.
Die unterbliebene unverzügliche Mitteilung über die Änderung der familiären Verhältnisse (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung) soll zukünftig bußgeldbewehrt sein, da dies regelmäßig vorkommt.
1. Neuregelungen zu Antrag 2
(Gebührensatzung):
a) §
1 der Gebührensatzung: Gebührenarten werden neu geregelt:
Kommunalabgabenrechtlich ist eine Unterscheidung wie bei der bisherigen Benutzungsgebühr nach Grund-, Heiz-, Nebenkostengebühr nicht notwendig. Eine „Abrechnung nach Verbrauch“ mit der benutzenden Person ist bei den Heiz- und Stromkosten nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen. Nach Rücksprache mit den Sozialhilfeträgern soll zukünftig weiterhin nach Grund- und Heizgebühr unterschieden werden, da die Nutzenden in der Regel Bezieher von SGB II- oder SGB XII-Leistungen sind.
Die neue Benutzungsgebühr besteht daher nur noch aus einer quadratmeterabhängigen Grundgebühr und Heizgebühr sowie einer einheitlichen Strompauschale.
b) § 2
der Gebührensatzung: Neuregelung des Entstehens, Fälligkeit und der
Gebührenschuld
Der Beginn und das Ende der Gebührenschuld wurde genauer geregelt. Durch die anteilige Gebührenberechnung nach Nutzungstagen wird eine normative Regelungslücke im Stadtrecht geschlossen und die bislang angewandte Verwaltungspraxis legitimiert.
Weitere Änderungen wurden im systematischen Aufbau des § 2 vorgenommen.
c)
§ 3 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung: Höhe
der Benutzungsgebühren wurde neu festgesetzt
Laut Revisionsbericht hatte die Wohnungslosenhilfe im Jahr 2019 einen Kostendeckungsgrad von lediglich 45 %. Eine Steigerung des Kostendeckungsgrades ist zwingend erforderlich.
Die Festsetzung der neuen Grundgebühr erfolgt, den Ausführungen des Revisionsamts entsprechend, vereinfacht pauschaliert und orientiert sich an den aktuell geltenden Mietobergrenzen des SGB II und des SGB XII.
Unter Berücksichtigung der Kosten, die im Revisionsbericht als Grundlage für den Kostendeckungsgrad herangezogen wurden, ergibt sich bei den neuen Gebühren ein Kostendeckungsgrad von rund 55 %. Dies stellt eine Steigerung um 10 %-Punkte dar.
Die Gebühren sind künftig regelmäßig entsprechend dem schlüssigen Konzept der Stadt Erlangen zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII anzupassen.
Hinsichtlich der Grundgebühr ist zu beachten, dass diese fortan auch die ehem. Nebenkostengebühr enthält (sogenannte Bruttokaltmiete). Die Heizgebühren werden - wie bei den Bedarfsberechnungen nach SGB II und SGB XII - gesondert ausgewiesen und stellen einen kalkulatorischen Wert – aus dem Datenbestand SGB II ermittelt - dar.
d) §
3 Abs. 3 der Gebührensatzung: Berechnung der anteiligen Gebühr in
Wohngemeinschaften wurde neu geregelt.
Die Neuregelung schließt eine bestehende Regelungslücke in der Satzung für Wohngemeinschaften.
e) §
3 Abs. 5 der Gebührensatzung: Erhebung einer generellen Strompauschale
Nach der Rechtsprechung des VGH ist eine Abrechnung von Versorgungsleistungen, wie z. B. Strom, „nach Verbrauch“ nicht mehr möglich. An Stelle der bisherigen Regelung tritt daher die generelle verbrauchsunabhängige Strompauschale. Die Höhe der Pauschale orientiert sich an dem durchschnittlichen Betrag, welcher seit dem 01.01.2021 nach dem RBEG als Anteil für Stromkosten in der Sozialhilfe nach SGB II und XII vorgesehen ist. Der tatsächliche Verbrauch übersteigt diesen Wert grundsätzlich.
f)
§ 4 der Gebührensatzung: Inkrafttreten
Um die Zuweisungs- und Leistungsbescheide (Gebührenbescheide) entsprechend den neuen Regelungen anpassen zu können, soll die Gebührensatzung zum Stichtag 01.07.2021 in Kraft treten.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf der Satzung für
die städtischen Verfügungswohnungen vom 22.03.2021
Anlage 2: Entwurf der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen vom 22.03.2021
Anlage 3: Synoptische Darstellung der Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen
Anlage 4: Synoptische Darstellung der Gebührensatzung zur Satzung für die städtischen Verfügungswohnungen