Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Das schlüssige
Konzept zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Bereich SGB II und SGB
XII basiert auf den zur Erstellung des Erlanger Mietspiegels erhobenen Daten,
welche zudem mit den Mieten des sozialen Wohnungsbaus abgeglichen wurden. Das
neu erstellte Konzept wurde am 01.12.2018 beschlossen.
Entsprechend der
Rechtsprechung des BSG ist ein schlüssiges Konzept nach zwei Jahren
fortzuschreiben, entweder mittels Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex
oder mit einer Stichprobe. Mit Beschluss des Erlanger Stadtrats vom 16.
Dezember 2020 wurde das Konzept auf Basis der Verbraucherpreisindex
fortgeschrieben. In dieser Sitzung und der vorangehenden Sitzung des SGA vom 17. November 2020 wurde das Amt 55 gebeten, in
einer der folgenden Sitzungen des SGA darzulegen, warum nicht eine
Fortschreibung durch Stichprobenziehung, von der sich mehrere
Stadtratsmitglieder ein mieterfreundlicheres Ergebnis erwarteten, als
Fortschreibungsmethode gewählt werden könne. Nachstehend nimmt die Verwaltung
zu dieser Frage Stellung.
Die Vorgaben zur
Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Mietobergrenzen
orientieren sich an den Regelungen, die das BGB für qualifizierte Mietspiegel
vorsieht. Nach § 558d Abs. 2 BGB hat eine Fortschreibung des Mietspiegels im
Abstand von zwei Jahren mittels Index oder Stichprobe zu erfolgen, nach vier
Jahren ist ein neuer Mietspiegel zu erstellen.
Die Stadt Erlangen
hat erstmals mit Beschluss des Stadtrats am 26.9.2002 die Entscheidung
getroffen, den Mietspiegel mittels Indexierung fortzuschreiben. Für die
folgenden Fortschreibungen wurde entsprechend verfahren.
Analog zur
Erstellung des schlüssigen Konzepts anhand der Mietspiegeldaten wurde auch für
die Fortschreibung des Konzepts dasselbe System gewählt wie beim Mietspiegel.
Ein Systemwechsel
nur für das schlüssige Konzept und in der Folge unterschiedliche Arten der
Fortschreibung für zwei Zahlenwerke, die dieselben Ausgangsdaten verwendeten,
wäre problematisch. Denn dies würde bedeuten, eine Erhebung durchzuführen und
deren Ergebnisse nur im Bereich SGB II/SGB XII zu verwenden, nicht aber im
Mietspiegel. Es ist davon auszugehen, dass die mittels Stichprobe und die
mittels Indexierung ermittelten Werte voneinander abweichen. Hier sind
Konflikte zwischen Mietern und Vermietern zu erwarten. Dadurch wäre auch der Mietspiegel angreifbar
und die Schlüssigkeit des Konzepts zur Ermittlung angemessener Höchstmieten im
SGB II/SGB XII könnte in Frage gestellt werden.
Die Entscheidung
gegen eine Stichprobe zur Fortschreibung des Mietspiegels wurde getroffen, da
diese, im Gegensatz zur Indexierung, sehr aufwendig wäre. Das
Stichprobenverfahren in der Fortschreibung unterscheidet sich nicht wesentlich
vom – sehr aufwendigen – Verfahren zur Erstellung des Mietspiegels.
Da für das
schlüssige Konzept im Gegensatz zum Mietspiegel nicht der gesamte
Wohnungsbestand, sondern lediglich das untere Quintil der zur Verfügung
stehenden Wohnungen relevant ist, müsste eine Stichprobe, um valide Daten für
diesen Bereich liefern zu können, genauso groß sein wie für den Mietspiegel
selbst. Lediglich beim Fragebogen und den anschließenden Berechnungen ergäbe
sich ein leichter Minderaufwand.
Die externen Kosten
für die Berechnung der Stichprobe belaufen sich auf ca. 8000 €. Hinzu kämen im
Bereich des SG Statistik Mitarbeiterkapazitäten von 1 VZÄ für den Zeitraum von
4 Monaten. Entsprechende Kapazitäten sind dort nicht vorhanden.
Weil im Anschluss daran für das schlüssige Konzept noch ein Abgleich mit den Daten des sozialen Wohnungsbaus erfolgen müsste, fiele hier weiterer Aufwand von etwa 1 VZÄ für eine Woche an – in einem Bereich, in dem aktuell keinerlei Kapazitäten frei sind
Anlagen: