Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Stadt Erlangen über die Tiefe der Abstandsflächen (Abstandsflächensatzung – AFS) (Anlage) wird beschlossen.
Aufgrund der Ermächtigung in Art. 6 Abs. 7 der bis 31.01.2021 gültigen
Fassung der Bayerischen Bauordnung – BayBO –, konnten die Gemeinden ein von der
gesetzlichen Regelung in Art. 6 BayBO abweichendes Abstandsflächenrecht durch
Satzung erlassen. Von dieser Möglichkeit hatte die Stadt Erlangen zurückliegend
Gebrauch gemacht und eine Abstandsflächensatzung erlassen, die am 01.12.2017 in
Kraft trat. Darin wird im Wesentlichen die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,4 H,
mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m,
festgelegt.
Mit der Novellierung u.a. von Art. 6 der BayBO zum 01.02.2021, wird das
bisherige Abstandsflächenrecht der BayBO aufgegeben. Das zukünftige, bayernweit
geltende Regelabstandsflächenrecht setzt gleichfalls die Tiefe der
Abstandsflächen mit 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten
0,2 H, mindestens 3 m, fest.
Damit ist die Abstandsflächensatzung der Stadt Erlangen überflüssig
geworden und sollte –aus Gründen der Rechtsklarheit – rückwirkend aufgehoben
werden. Damit findet Art. 6 Abs. 5 BayBO mit Inkrafttreten der Novelle
Anwendung.
Eine Rückwirkung ist aufgrund desselben Regelungsgehalts des Art. 6 Abs. 5
BayBO und mangels Vertrauensschutzes und Belastung für den / die Bürger*innen
auch zulässig.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
X nein
Haushaltsmittel
X werden nicht benötigt
Anlagen: Entwurf der Satzung zur Aufhebung der
Satzung der Stadt Erlangen über die Tiefe der Abstandsflächen
(Abstandsflächensatzung - AFS) vom 15.01.2021