1. Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 191 (UVPA)
2. Feststellung der Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage (UVPA)
3. Entwidmung (BWA)
UVPA
1. Die Erschließungsanlage auf Fl.Nr. 1287/11 - Gemarkung Erlangen - bleibt folgendermaßen hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 191 zurück:
Auf die in Anlage 1 dargestellte,
als öffentliche Straßenverkehrsfläche, festgesetzte Teilfläche wird verzichtet,
da diese keine erschließungsrelevante und verkehrliche Funktion besitzt.
2. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des § 125 Abs. 3 BauGB wird festgestellt, da die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist.
BWA
Die Einziehung der in Anlage 1 dargestellten Teilfläche des
Wendehammers (Fl. Nr. 1287/11 – Gemarkung Erlangen) wird beschlossen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Das städtische Grundstück Fl.Nr. 1287/11 - Gemarkung Erlangen - ist Bestandteil des am Burgberg befindlichen Umhausener Wegs. Es ist im Bebauungsplan Nr. 191 vollständig als öffentliche Straßenverkehrsfläche in Form eines sich aufweitenden Wendehammers festgesetzt (Anlage 2). In der Situation vor Ort ist die Fläche dementsprechend baulich hergestellt und als Ortsstraße gewidmet.
Vor dem Hintergrund einer Kaufanfrage hinsichtlich der in Anlage 1 dargestellte Teilfläche von ca. 29,5 m² des Grundstücks Fl.Nr. 1287/11 - Gemarkung Erlangen - wird festgestellt, dass diese weder eine verkehrliche Funktion noch für eine gesicherte Erschließung der umliegenden Baugrundstücke relevante Bedeutung besitzt. Der Verzicht auf die Teilfläche behindert weder die Abfallbewirtschaftung noch ist die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr beeinträchtigt. Die Aufweitung des Wendehammers ist zur verkehrlichen und leitungsgebundenen Erreichbarkeit der anrainenden Grundstücke nicht notwendig, weshalb hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgeblieben werden kann.
Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn ist nicht berührt, da das geringfüge Zurückbleiben hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans mit den Grundzügen der Planung im Sinne der Gewährleistung einer gesicherten Erschließung und geordneter verkehrlicher Verhältnisse vereinbar ist.
Da die in der Anlage 1 dargestellte Teilfläche des Wendehammers ihre Verkehrsbedeutung verloren hat, ist sie in der Folge nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) einzuziehen, Art 8 BayStrWG.
Erforderliche Kosten für Anpassungs- und Rückbaumaßnahmen der Straßenverkehrsfläche sind im Weiteren vom Erwerber der Teilfläche zu tragen.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Es wird festgestellt, dass die zum Verkauf vorgesehene Fläche keine Verkehrsbedeutung besitzt und für eine gesicherte Erschließung nicht benötigt wird.
Der Beschlussinhalt stellt somit im Weiteren die Grundlage für die Entwidmung und den Verkauf der Teilfläche dar.
Die Einziehung ist zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen.
3. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Wenn ja,
negativ:
Bestehen
alternative Handlungsoptionen?
ja*
nein*
*Erläuterungen
dazu sind in der Begründung aufzuführen.
Falls es sich um negative Auswirkungen auf den
Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist
bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine
Begründung zu formulieren.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: 1. Lageplan der zum Verkauf vorgesehenen
Fläche
2. Auszug Bebauungsplan
Nr. 191