Fraktionsantrag Nr.114/2020 der Erlanger Linke
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag der Erlanger Linke vom 30.06.2020 (Nr. 114/2020) ist damit bearbeitet.
Dem
Grundsatz nach: „Was ist aus Sicht der nach 20 Jahren, nun ‚ausgeförderten‘,
privaten Photovoltaik-Anlagen zu tun, wenn nun konkret zum 01.01.2021 die
bisherige EEG-Förderung ausläuft?“
Nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhielten die Betreiber dezentraler
Stromerzeugungsanlagen bisher für jede eingespeiste Kilowattstunde eine feste
Vergütung (50,62 Cent/kWh). Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten
Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt.
Nach dem aktuellen
Regierungsentwurf (EEG-RegE) zum EEG (Stand: 23.09.2020) wird für diese
Erzeugungsanlagen, der Rechtsrahmen im Gesetzgebenden Verfahren voraussichtlich
derart angepasst, dass der erzeugte Strom aus Kleinanlagen (<100
kW) bis Ende 2027 und aus größeren
Anlagen (>100 kW) bis Ende 2021
weiterhin dem Netzbetreiber gegen eine Einspeisevergütung in Höhe des
„Jahresmarktwertes“ (gem. Definition Anlage 1 Nr. 4.2/3 EEG-RegE) abzüglich der
Vermarktungskosten zur Verfügung gestellt werden kann.
Damit haben Anlagenbetreiber, auch in Erlangen, ab dem 01.Januar 2021 für ihre
ausgeförderten Erzeugungsanlagen - nach heutigem Sachstand – voraussichtlich
folgende Betriebsmöglichkeiten:
1.
Volleinspeisung
bis Ende der Übergangsregelung Ende 2027
(Die erzeugte Energie wird wie bisher vollständig in das öffentliche
Versorgungsnetz eingespeist.)
Die erzeugte Energie wird wie bisher dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt. Der
Anlagenbetreiber erhält hierfür den Marktwert abzüglich einer
Vermarktungspauschale des Netzbetreibers. Messtechnisch ist keine Änderung
erforderlich, der Arbeitszähler für die Volleinspeisung kann erhalten bleiben.
Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber zur Klärung der
Entgelte.
2.
Umbau
der Anlage auf vollständigen Eigenverbrauch
(ausschließlich eigene Nutzung der erzeugten Energie - Nulleinspeisung)
Die erzeugte Energie wird nicht mehr ins öffentliche Versorgungs-/Verteilnetz eingespeist,
sondern ausschließlich durch den Erzeuger und/oder durch Dritte zu 100 Prozent
vor Ort verbraucht. Hierbei kann eine Optimierung durch Speicher, Wärmepumpen
und/oder Elektromobilität bzw. andere geeignete Lasten erfolgen.
Der Selbstverbrauch ist EEG-umlagepflichtig (40% EEG-Umlage).
Technisch lässt sich eine Nichteinspeisung durch den Einbau von
Energieflussrichtungs-Sensoren unter Berücksichtigung der für die Anlage
gültigen technischen Richtlinien realisieren. Bei einem Verstoß gegen unerlaubte
Einspeisung ins Verteilnetz hat der Anlagenbetreiber allerdings mit einer
Pönale (gem. § 55 Abs. 9 EEG-RegE) zur rechnen.
Der erste Schritt dafür ist die Kontaktaufnahme zu einer
Elektro-Installationsfirma, um den technischen Umbau abzuklären.
3.
Überschusseinspeisung
(Kombination aus Eigenverbrauch und Direktvermarktung des Reststroms)
Die erzeugte Energie wird nur teilweise durch den Erzeuger und/oder einen
Dritten vor Ort verbraucht. Auch hier ist der Selbstverbrauch bzw. die
Weitergabe von Strom an Dritte EEG-umlagepflichtig.
Der erste Schritt zur Überschusseinspeisung ist – wie unter Punkt 2 – die
Kontaktaufnahme zu einem Elektroinstallateur, um den technischen Umbau
abzuklären.
Die überschüssige Energie wird in das öffentliche Netz unter den Bedingungen
wie in Punkt 1 beschrieben eingespeist. Allerdings ist die Überschusseinspeisung
nur möglich, wenn ein intelligentes Messsystem oder alternativ eine
registrierende Leistungsmessung eingebaut wird.
4.
Direktvermarktung
der erzeugten Energie
(Die erzeugte Energie wird vollständig in das
öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.)
Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der
Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber
erforderlich.
Für die Vermarktung ist eine registrierende Leistungsmessung erforderlich und
somit ein Austausch der vorhandenen Arbeitsmessung (Arbeitszähler). Zudem muss
ein Leistungsabruf (z.B. SPS-Steuerung mit Datenabruf) für den Direktvermarkter
bereitgestellt werden.
Ein erster Schritt dazu ist die Kontaktaufnahme zu einem Direktvermarkter, der
den Strom abkaufen möchte.
5.
Rückbau
der Anlage
Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung
empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch
eine Alternative darstellt.
Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und
beim Netzbetreiber ist zwingend erforderlich.
Mit den Varianten 1
und 2 zeigen sich für die Anlagenbetreiber ausgeförderter Klein-Anlagen die
kostengünstigsten und damit sinnvollsten Betriebsmöglichkeiten für die
kommenden 7 Jahre.
Die Variante 1 -
Volleinspeisung wie bisher – verursacht keine Umbaukosten. Allerdings wird hier
der erlöste Ertrag aufgrund des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungspauschalen
sehr übersichtlich werden. Insofern sollte sich jeder Anlagenbetreiber einen
Kostenvoranschlag bzgl. eines Umbaus auf Eigenverbrauch/Nulleinspeisung
erstellen lassen, um die Wirtschaftlichkeit beider Varianten zu prüfen.
Bei Variante 2 –
vollständiger Eigenverbrauch / Nulleinspeisung ist das Last-/ Verbrauchsverhalten
in der Kundenanlage sehr entscheidend, wieviel des erzeugten Stroms verbraucht
wird. Die nicht von einem Lieferanten bezogenen Verbrauchsmengen bestimmen den
Wirtschaftlichkeitsfaktor. Voraussetzung für diese Betriebsweise ist allerdings
die unbedingte „Nulleinspeisung ins Netz“.
Die Varianten 3 bis
5 sind für ausgeförderte Anlagen wirtschaftlich uninteressant.
Der
Regierungsentwurf zur EEG-Novelle hat einen klaren Handlungsrahmen:
- für den weiteren Betrieb der
Erzeugungsanlagen auf gesetzlicher Grundlage
- für die Vergütung/Vermarktung
- für die Bilanzierung
Die ESTW sehen
daher keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Förderung.
Die Erlanger
Stadtwerke werden die Anlagenbetreiber zum Vorschlag des weiteren Vorgehens
bzw. dem Umgang mit der Netzeinspeisung/ggf. Nulleinspeisung ab dem 01.01.2021
im 4. Quartal 2020 anschreiben bzw. informieren.
Dem Fraktionsantrag
gemäß halten die ESTW eine Pacht/Übernahme der kleinteiligen Anlagen in
die Betriebsführungsverantwortung der Erlanger Stadtwerke für nicht umsetzbar.
Der Anlagenzustand und der Zustand der entsprechenden Dachflächen sind
unbekannt und unkalkulierbar. Den Betrieb dieser Anlagen könnten die ESTW, die
ein Technisches Sicherheitsmanagement haben, nur übernehmen, wenn die gängigen
Normen und Richtlinien gewährleistet sind. Das würde nach der
IST-Zustandserfassung regelmäßige Wartungen und Kontrollen der Anlage auf
fremden Dächern, in fremden Kellern bedeuten. Das ist wirtschaftlich nicht
darstellbar.
Die entsprechenden Pachtverträge sind zudem schwierig zu
fassen, wenn Reparaturen und Erneuerungen der entsprechenden Dachflächen zu
Lasten des Pächters der Photovoltaikanlage geregelt würden.
Diese Position
wurde auch in der Aufsichtsratssitzung am 09.10.2020 dem Aufsichtsrat der
Erlanger Stadtwerke vorgestellt und gemeinsam abschließend diskutiert.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den
Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
nein
Anlagen: Antrag Nr. 114/2020 der Erlanger Linke