Betreff
alte Solaranlagen retten - indem die Stadtwerke sie pachten;
Fraktionsantrag Nr.114/2020 der Erlanger Linke
Vorlage
III/007/2020
Aktenzeichen
Ref. III / EStw
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Der Antrag der Erlanger Linke vom 30.06.2020 (Nr. 114/2020) ist damit bearbeitet.

 


Dem Grundsatz nach: „Was ist aus Sicht der nach 20 Jahren, nun ‚ausgeförderten‘, privaten Photovoltaik-Anlagen zu tun, wenn nun konkret zum 01.01.2021 die bisherige EEG-Förderung ausläuft?“

Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhielten die Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen bisher für jede eingespeiste Kilowattstunde eine feste Vergütung (50,62 Cent/kWh). Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt.

Nach dem aktuellen Regierungsentwurf (EEG-RegE) zum EEG (Stand: 23.09.2020) wird für diese Erzeugungsanlagen, der Rechtsrahmen im Gesetzgebenden Verfahren voraussichtlich derart angepasst, dass der erzeugte Strom aus Kleinanlagen (<100 kW)  bis Ende 2027 und aus größeren Anlagen (>100 kW) bis Ende 2021  weiterhin dem Netzbetreiber gegen eine Einspeisevergütung in Höhe des „Jahresmarktwertes“ (gem. Definition Anlage 1 Nr. 4.2/3 EEG-RegE) abzüglich der Vermarktungskosten zur Verfügung gestellt werden kann.
Damit haben Anlagenbetreiber, auch in Erlangen, ab dem 01.Januar 2021 für ihre ausgeförderten Erzeugungsanlagen - nach heutigem Sachstand – voraussichtlich folgende Betriebsmöglichkeiten:

1.    Volleinspeisung bis Ende der Übergangsregelung Ende 2027
(Die erzeugte Energie wird wie bisher vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.)
Die erzeugte Energie wird wie bisher dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt. Der Anlagenbetreiber erhält hierfür den Marktwert abzüglich einer Vermarktungspauschale des Netzbetreibers. Messtechnisch ist keine Änderung erforderlich, der Arbeitszähler für die Volleinspeisung kann erhalten bleiben.

Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber zur Klärung der Entgelte.

2.    Umbau der Anlage auf vollständigen Eigenverbrauch
(ausschließlich eigene Nutzung der erzeugten Energie - Nulleinspeisung)
Die erzeugte Energie wird nicht mehr ins öffentliche Versorgungs-/Verteilnetz eingespeist, sondern ausschließlich durch den Erzeuger und/oder durch Dritte zu 100 Prozent vor Ort verbraucht. Hierbei kann eine Optimierung durch Speicher, Wärmepumpen und/oder Elektromobilität bzw. andere geeignete Lasten erfolgen.
Der Selbstverbrauch ist EEG-umlagepflichtig (40% EEG-Umlage).
Technisch lässt sich eine Nichteinspeisung durch den Einbau von Energieflussrichtungs-Sensoren unter Berücksichtigung der für die Anlage gültigen technischen Richtlinien realisieren. Bei einem Verstoß gegen unerlaubte Einspeisung ins Verteilnetz hat der Anlagenbetreiber allerdings mit einer Pönale (gem. § 55 Abs. 9 EEG-RegE) zur rechnen.
Der erste Schritt dafür ist die Kontaktaufnahme zu einer Elektro-Installationsfirma, um den technischen Umbau abzuklären.

3.    Überschusseinspeisung
(Kombination aus Eigenverbrauch und Direktvermarktung des Reststroms)
Die erzeugte Energie wird nur teilweise durch den Erzeuger und/oder einen Dritten vor Ort verbraucht. Auch hier ist der Selbstverbrauch bzw. die Weitergabe von Strom an Dritte EEG-umlagepflichtig.
Der erste Schritt zur Überschusseinspeisung ist – wie unter Punkt 2 – die Kontaktaufnahme zu einem Elektroinstallateur, um den technischen Umbau abzuklären.
Die überschüssige Energie wird in das öffentliche Netz unter den Bedingun­gen wie in Punkt 1 beschrieben eingespeist. Allerdings ist die Überschuss­einspeisung nur möglich, wenn ein intelligentes Messsystem oder alternativ eine registrierende Leistungsmessung eingebaut wird.

4.    Direktvermarktung der erzeugten Energie
(Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.)
Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich.
Für die Vermarktung ist eine registrierende Leistungsmessung erforderlich und somit ein Austausch der vorhandenen Arbeitsmessung (Arbeitszähler). Zudem muss ein Leistungsabruf (z.B. SPS-Steuerung mit Datenabruf) für den Direktvermarkter bereitgestellt werden.
Ein erster Schritt dazu ist die Kontaktaufnahme zu einem Direktvermarkter, der den Strom abkaufen möchte.

5.    Rückbau der Anlage
Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellt.
Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist zwingend erforderlich.

Mit den Varianten 1 und 2 zeigen sich für die Anlagenbetreiber ausgeförderter Klein-Anlagen die kostengünstigsten und damit sinnvollsten Betriebsmöglichkeiten für die kommenden 7 Jahre.

Die Variante 1 - Volleinspeisung wie bisher – verursacht keine Umbaukosten. Allerdings wird hier der erlöste Ertrag aufgrund des Marktwertes abzüglich einer Vermarktungs­pauschalen sehr übersichtlich werden. Insofern sollte sich jeder Anlagenbetreiber einen Kostenvoranschlag bzgl. eines Umbaus auf Eigenverbrauch/Nulleinspeisung erstellen lassen, um die Wirtschaftlichkeit beider Varianten zu prüfen.

Bei Variante 2 – vollständiger Eigenverbrauch / Nulleinspeisung ist das Last-/ Ver­brauchsverhalten in der Kundenanlage sehr entscheidend, wieviel des erzeugten Stroms verbraucht wird. Die nicht von einem Lieferanten bezogenen Verbrauchs­mengen bestimmen den Wirtschaftlichkeitsfaktor. Voraussetzung für diese Betriebsweise ist allerdings die unbedingte „Nulleinspeisung ins Netz“.

 

Die Varianten 3 bis 5 sind für ausgeförderte Anlagen wirtschaftlich uninteressant.

 

Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle hat einen klaren Handlungsrahmen:

  • für den weiteren Betrieb der Erzeugungsanlagen auf gesetzlicher Grundlage
  • für die Vergütung/Vermarktung
  • für die Bilanzierung

 

Die ESTW sehen daher keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Förderung.

 

Die Erlanger Stadtwerke werden die Anlagenbetreiber zum Vorschlag des weiteren Vorgehens bzw. dem Umgang mit der Netzeinspeisung/ggf. Nulleinspeisung ab dem 01.01.2021 im 4. Quartal 2020 anschreiben bzw. informieren.

 

Dem Fraktionsantrag gemäß halten die ESTW eine Pacht/Übernahme der kleinteiligen Anlagen in die Betriebsführungsverantwortung der Erlanger Stadtwerke für nicht umsetzbar. Der Anlagenzustand und der Zustand der entsprechenden Dachflächen sind unbekannt und unkalkulierbar. Den Betrieb dieser Anlagen könnten die ESTW, die ein Technisches Sicherheitsmanagement haben, nur übernehmen, wenn die gängigen Normen und Richtlinien gewährleistet sind. Das würde nach der IST-Zustandserfassung regelmäßige Wartungen und Kontrollen der Anlage auf fremden Dächern, in fremden Kellern bedeuten. Das ist wirtschaftlich nicht darstellbar.

Die entsprechenden Pachtverträge sind zudem schwierig zu fassen, wenn Reparaturen und Erneuerungen der entsprechenden Dachflächen zu Lasten des Pächters der Photovoltaikanlage geregelt würden.

 

Diese Position wurde auch in der Aufsichtsratssitzung am 09.10.2020 dem Aufsichtsrat der Erlanger Stadtwerke vorgestellt und gemeinsam abschließend diskutiert.

 

4.    Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                ja, positiv*

                ja, negativ*

                nein

 


Anlagen:             Antrag Nr. 114/2020 der Erlanger Linke