1.
Eine „Erlangen-Zulage“ nach dem Vorbild der
Landeshauptstadt München wird mangels rechtlicher Grundlage bei der
Stadtverwaltung Erlangen nicht eingeführt
2. Der Fraktionsantrag Nr. 279/2020 der Fraktion erlanger linke vom 13.10.2020 ist damit bearbeitet.
Mit
Fraktionsantrag 279/2020 vom 13.10.2020 beantragt die erlanger linke die
Einführung
einer „Erlangen-Zulage“ für die städtischen Beschäftigten nach dem Vorbild der
Landeshauptstadt München.
Nach Maßgabe
von Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird
Beamt*innen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz im Verdichtungsgebiet
München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage
gewährt. Die
Anspruchsberechtigung ist dabei in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayBesG abschließend
geregelt und bezieht sich ausschließlich auf das im Anhang 2 der Anlage zur
Verordnung über das
Landesentwicklungsprogramm (LEP) vom 22. August 2013 in der jeweils geltenden
Fassung definierte Gebiet.
Im Zuge einer
Gleichbehandlung der unterschiedlichen Beschäftigtengruppen haben die
Tarifvertragsparteien für die Tarifbeschäftigten der Länder die oben genannte
Regelung des Art. 94 BayBesG im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen und im
Rahmen des Tarifvertrages über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmer*innen
und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) schriftlich fixiert. Für die
Tarifbeschäftigten der kommunalen Arbeitgeber hat der Kommunale
Arbeitgeberverband Bayern mit Sonderrundschreiben vom 13. August 2015
seinen Mitgliedskommunen mitgeteilt, dass ebenfalls eine Ballungsraumzulage in
gleicher Art und Weise wie im staatlichen Bereich bezahlt werden kann.
Eine Ballungsraumzulage für die Beamt*innen und für die Tarifbeschäftigten kann ausschließlich bei Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage ausbezahlt werden. Diese wurde vom bayerischen Gesetzgeber bzw. von den Tarifvertragsparteien ausschließlich auf das oben genannte Verdichtungsgebiet in einem Umkreis von ca. 25 km um das Zentrum der Landeshauptstadt München fixiert.
Die Einführung einer Ballungsraum-Zulage für das Stadtgebiet Erlangen ist aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelungen im Beamtenbereich sowie aufgrund der nicht vorhandenen tariflichen Rahmenbedingungen für die Tarifbeschäftigten nicht rechtskonform durchführbar.
Entsprechende Änderungen des BayBesG sowie des TV-EL sind ausschließlich durch
den Bayerischen Landtag bzw. die Tarifvertragsparteien und den KAV Bayern
möglich.
Dem Fraktionsantrag der erlanger linken Nr. 279/2020 vom 13.10.2020 kann folglich nicht entsprochen werden.
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Fraktionsantrag 279/2020