Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
Vorlage
30/009/2020
Aktenzeichen
III/30; VII/EBE
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Erlangen (BGS/EWS; Entwurf vom 24.09.2020, vgl. Anlage) wird beschlossen.


Zum Ende des laufenden Kalkulationszeitraums 2017 – 2020 sind die Gebührensätze für die Kostenträger Schmutzwasser (SW) und Niederschlagswasser (NSW) für den Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 neu zu ermitteln. Aufgrund der umfangreichen Investitionen sowohl bei der Abwasserreinigung, als auch bei der Abwassersammlung wurde es notwendig, die Kostenträgerrechnung nach 6 Jahren zu erneuern und den geänderten Gegebenheiten in der Entwässerungsanlage anzupassen.

 

Die Nachkalkulation 2017 – 2020 sowie die erneuerte Kostenträgerrechnung und die Vorauskalkulation 2021 – 2024 wurden vom Ingenieurbüro Dr. Pecher AG, Erkrath, erstellt. Grundlage hierfür sind die durch den Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlüsse des EBE.

 

Nachkalkulation:

Die vorliegende Nachkalkulation für den Zeitraum 2017 – 2020 weist für den SW-Bereich eine geringe Unterdeckung von ca. 71.700 € und für den NSW-Bereich eine deutliche Unterdeckung von ca. 1.577.000 € auf, welche gem. Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG im folgenden Bemessungszeitraum ausgeglichen werden sollen.

 

Hauptursachen der Unterdeckung:

Im Zuge der Nachkalkulation zeigten sich bei den Personal- sowie Sachkosten teilweise deutliche Kostensteigerungen gegenüber den Planzahlen aus 2016.  Im Wesentlichen ist die Erhöhung durch gestiegene Material- und Unterhaltskosten (Ersatzteile, Betriebsmaterial) im regulären Kläranlagen- und Kanalbetrieb um ca. 900.000 € zu nennen.

 

Ein weiterer Kostenblock in der Gebührenkalkulation sind die Kapitalkosten. Zur Aufstellung des Wirtschaftsplans 2017 als Basis der Vorauskalkulation 2017 – 2020 war die Aktivierung einiger Maßnahmen noch nicht bzw. nicht in dieser Höhe absehbar, welche sich als Investitionen in die Abwassersammlungsanlage bzw. in Sonderbauwerke zu mehr als der Hälfte auf die NSW-Gebühren auswirkt. Im Wesentlichen sind hier zu nennen: Sanierung des Hauptsammlers, Kanalerneuerung (u.a. Auflassung Äußere Tennenloher Str.) sowie Kanalsanierungen. Die kalkulatorischen Kosten zulasten der NSW-Gebühren für diese Maßnahmen belaufen sich im ablaufenden Kalkulationszeitraum auf ca. 780.000 €.

 

Diese erheblich gestiegenen Kosten konnten auch nicht durch Gebührenmehreinnahmen kompensiert werden, indem zuletzt ca. 650.000 m² mehr an versiegelter und angeschlossener Fläche zur NSW-Gebühr herangezogen wurden, als bei der letzten Gebührenkalkulation angenommen.

Im SW-Bereich konnten demgegenüber die ebenfalls erhöhten Aufwendungen durch eine deutlich höhere gebührenpflichtige Wassermenge von im Mittel zusätzlich ca. 420.000 m³ jährlich und damit fast 3,2 Mio. € im Kalkulationszeitraum fast ausgeglichen werden.

                                                                                                                                             

Kostenträgerrechnung:

Die erneuerte Kostenträgerrechnung zur Verteilung der Kosten auf die beiden Kostenträger SW und NSW trägt u.a. den geänderten Gegebenheiten aufgrund der neuen wasserrechtlichen Genehmigung der Kläranlage vom 18.12.2017 Rechnung. Die umfangreichen Maßnahmen der letzten Jahre im Kanalnetz tragen dazu bei, dass der Trockenwetterzufluss zur Kläranlage um ca. 22 % zurückgegangen ist, was bei gleich gebliebenem maximalen Mischwasserzufluss einen entsprechend höheren NSW-Zufluss in die Kläranlage ermöglicht. Hierdurch kann bei Starkregen mehr Regenwasser in der Kläranlage behandelt werden, welches zuvor im Kanalnetz über dezentrale Regenüberläufe in kleinere Vorfluter ausgeleitet wurde. Die hierdurch zurück gehaltene Schmutzfracht im Gesamtsystem und die Reinigungsleistung der gesamten Entwässerungsanlage konnte dadurch signifikant gesteigert werden.

In Folge dessen werden jedoch die anhand der hydraulischen Belastung zu bemessenden Bestandteile der Kläranlage (Zulaufanlagen, Rechen, Nachklärung etc.) stärker auf den Kostenträger NSW umgelegt, sodass sich hier eine deutliche Verschiebung zulasten der NSW-Gebühr ergibt.

 

Vorauskalkulation:

Die vorliegende Vorauskalkulation für den Zeitraum 2021 – 2024 ermittelt einen SW-Gebührensatz von 1,92 €/m³, was eine moderate Steigerung von 0,05 €/m³ bedeutet. Diesem Wert liegt eine angenommene jährliche gebührenpflichtige SW-Menge von 6,9 Mio. m³ zugrunde, was die gestiegenen Verbrauchswerte der letzten trockenen Sommer berücksichtigt.

Der NSW-Gebührensatz wird mit 0,77 €/m² ermittelt, was eine deutliche Steigerung um 0,38 €/m² bedeutet. Diesem Gebührensatz wurde die zuletzt veranlagte versiegelte und angeschlossene Flächensumme von 8,06 Mio. m² zugrunde gelegt.

Zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen wurde der seitens der Stadtkämmerei für 2021 festgelegte Satz von 4,0 % übernommen.

 

Hauptursache des gestiegenen NSW-Gebührensatzes:

Wie oben zur Kostenträgerrechnung bereits erläutert wurde, verschieben sich die Kostenmassen aufgrund der neuen wasserrechtlichen Genehmigung der Kläranlage vom 18.12.2017 hin zum NSW. Gegenüber der bisherigen Kostenverteilung bedeutet dies bei einigen Kostenstellen eine Mehrbelastung um ca. 12 %-Punkte, z.B. bei den Kapitalkosten der Abwasserreinigungsanlage (Abschreibungen und kalk. Zinsen), was allein bereits einen Anstieg des NSW-Gebührensatzes um ca. 0,12 €/m² ergibt.. Dementsprechend wirken sich die beschlossenen hohen Investitionen auf der Kläranlage in den nächsten 4 Jahren auch erheblich auf die Kosten der NSW-Beseitigung aus (siehe hierzu Beschluss „Optimierung der Klärschlammbehandlung einschl. Phosphorrückgewinnung und Spurenstoffelimination (4. Reinigungsstufe)“ vom 16.06.2020, Investitionssumme: 26,743 Mio. €). Diese Maßnahme wird zwar primär aufgrund wasserrechtlicher Vorgaben und anstehender gesetzlicher Verpflichtungen (Phosphorrückgewinnung) durchgeführt, sie hat aber auch erhebliche positive Umweltwirkungen (v.a. deutlich geringere Klärschlammmengen nach der Trocknung, weiterer Energiegewinn aus dem Klärprozess). Sie wird innerhalb des Kalkulationszeitraums voraussichtlich abgeschlossen und damit mit ca. 4,5 Mio. € gebührenwirksam.

Die Gebührenkalkulation ist im Wesentlichen von den kalkulierten Kapitalkosten geprägt. Bei einem anlagenintensiven Betrieb wie dem EBE schlagen sich die getätigten Investitionen umgehend über die kalkulatorischen Kosten auf die Benutzungsgebühren nieder.

 

 

 

Redaktionelle Änderung der Erlassformel:

Im Zuge dieser Satzungsänderung soll der fehlerhafte Verweis auf Art. 22 Kostengesetz durch den zutreffenden Verweis auf Art. 20 Kostengesetz ersetzt werden.

 

 

Klimaschutz

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

       ja, positiv*

 

 

Die getätigten Investitionen der Vergangenheit und die geplanten und beschlossenen Investitionen der Zukunft dienen allesamt dem Umweltschutz. Die kalkulierten Gebühren dienen der notwendigen Finanzierung der bereits umgesetzten bzw. geplanten Maßnahmen:

1. CO2-Einsparung:

Mit der beschlossenen Klärschlammtrocknung ab 2023 reduziert der EBE nicht nur die rein monetären Entsorgungskosten für den anfallenden Klärschlamm, er reduziert auch ganz erheblich die zu transportierende Klärschlammmenge um ca. 70 % und spart damit jährlich ca. 18.000 Tonnen CO2 ein. Die zur Trocknung notwendige zusätzliche Energie wird über ergänzende Maßnahmen gewonnen, sodass das Klärwerk weiterhin mit nahezu 100 % Eigenenergie arbeiten kann.

2. Anreiz zur Entsiegelung und Versickerung:

Der deutlich gestiegene Niederschlagswassergebührensatz kann für Grundstücksbesitzer ein Anreiz sein, versiegelte Flächen zu entsiegeln oder das Niederschlagswasser anderweitig vor Ort zu versickern, was der Grundwasserregenerierung in der Fläche und dem örtlichen Kleinklima zugutekommt.

 

 

Haushaltsmittel

Städtische Haushaltsmittel werden nicht benötigt.


Anlage:          Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung der Entwässerungs­satzung der Stadt Erlangen (Entwurf vom 24.09.2020)