1.
Die Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung der
Stadt Erlangen (Entwurf vom 06.07.2020, Anlage 1) wird beschlossen.
2.
Der Antrag der Grüne/Grüne
Liste-Stadtratsfraktion Nr. 091/2020 vom 19.06.2020 und der Antrag der
FDP-Stadtratsgruppe Nr. 093/2020 vom 22.06.2020 sind damit bearbeitet.
3. Der Antrag der Erlanger Linke-Stadtratsgruppe Nr. 086/2020 vom 15.06.2020 und der Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion Nr. 101/2020 vom 22.06.2020 werden im Herbst 2020 bei einer Überprüfung und ggf. nochmaligen Änderung der Gemeindesatzung mit einbezogen.
1. Tätigkeit der
ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung
Bei der Vorlage handelt es sich
um eine Änderung der Vorlage, die bereits am 17.06.2020 in den HFPA eingebracht
wurde. Nach Diskussionen im HFPA wurde die Vorlage im Ältestenrat am 22.06.2020
nochmals diskutiert und sodann von der Verwaltung überarbeitet.
Die in den Anträgen der Fraktionen und Gruppierungen und in der Diskussion vorgebrachten Überlegungen wurden dabei folgendermaßen bewertet:
Ein einheitlicher Sockelbetrag sowie eine Aufteilung ohne Sockelbetrag ist rechtlich nicht möglich, da nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 05.07.2012 die finanziellen Zuschüsse vor allem der Finanzierung der personellen Aufwendungen dienen. Der Sockelbetrag kann nicht in der Zurverfügungstellung von Räumen und Büromaterial gesehen werden, da derartige Sachmittel im durch das BVerwG entschiedenen Fall ebenfalls zusätzlich zur Verfügung gestellt wurden.
Alleine diese zusätzlich zu den Sachmitteln zur Verfügung
gestellten finanziellen Mittel wurden daher in dem Urteil betrachtet und auch
nur hinsichtlich dieser hat das BVerwG festgestellt, dass es einen gewissen
Sockelbedarf gibt, der unabhängig von der Fraktionsgröße ist. Die gewährten
Mittel müssen nach einem Maßstab verteilt werden, der sich an dem tatsächlichen
oder erwartbaren Bedarf für die Geschäftsführung orientiert; dabei fällt ein
bestimmter Anteil sowohl für kleine als auch für große Fraktionen gleichermaßen
an. Das BVerwG hat in dem Urteil gerade
das „Kopfteilprinzip“ beanstandet; dieses sollte aber nach dem Antrag der
FDP-Stadtratsgruppe auch in Erlangen eingeführt werden.
Auch bei dem einheitlichen
Sockelbetrag, der durch die Grünen/Grüne Liste-Stadtratsfraktion beantragt
wurde, kann der unterschiedliche Personalbedarf, der durch die
Fraktionszuschüsse gedeckt werden soll, bei unterschiedlich großen Fraktionen
nicht sachgerecht abgebildet werden.
Die Anträge der Erlanger
Linke-Stadtratsgruppe und der ÖDP-Stadtratsfraktion werden im Herbst bei einer
Überprüfung und ggf. nochmaligen Änderung der Gemeindesatzung mitgeprüft.
Die Sockelbeträge wie sie nun
vorgeschlagen werden, richten sich nach dem erwartbaren Aufwand für Personal in
den unterschiedlich großen Fraktionen bzw. Ausschussgemeinschaften. Durch die
erhöhte Komplexität der Stadtratstätigkeit ist mit einem erhöhten Bedarf zu
rechnen. Die Sockelbeträge wurden daher auf drei unterschiedliche Beträge
zusammengefasst, die an den personellen Bedarf verschieden großer Fraktionen
und Ausschussgemeinschaften ausgerichtet sind. Die Verwaltung geht davon aus,
dass der Bedarf an Personal gerade auch in kleineren Fraktionen und
Ausschussgemeinschaften überproportional gestiegen ist und passt daher in dem
Bereich bis 7 Mitglieder den
Sockelbetrag entsprechend an.
Bei den in § 3
Abs. 2 Buchstabe a bis c der Gemeindesatzung genannten Beträge werden
Steigerungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der
Beamtenbesoldung unmittelbar berücksichtigt. Daher entsprechen die bislang
abgedruckten Beträge nicht den derzeitigen Zahlungen.
Die Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder und für den Fraktionsvorsitz werden nicht erhöht, es werden die Beträge auf die derzeitigen Zahlbeträge aktualisiert.
Die Höhe des Sitzungsgeldes, das selbständig tätige Stadtratsmitglieder auf Antrag für jede angefangene Stunde Sitzungsdauer bis längstens 19:00 Uhr erhalten, wird auf den Wert, den die Stadt Nürnberg ihren Stadtratsmitgliedern bezahlt, erhöht.
2. Tätigkeit sonstiger
ehrenamtlicher Mitglieder; Entschädigung
Durch die Änderung von § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindesatzung wird klargestellt, dass grundsätzlich alle Beiräte der Stadt Erlangen sowie die Mitglieder des Jugendparlaments und die vom Stadtrat berufenen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses eine Entschädigung in gleicher Höhe erhalten.
Die Entschädigung für
Mitglieder des Baukunstbeirats wird in einer eigenen Satzung festgelegt. Diese
unterscheidet sich von den Festlegungen in der Gemeindesatzung, da es sich bei
den Mitgliedern um auswärtige Fachkräfte handelt.
3. Inkrafttreten
Die Änderungen sollen mit Beginn der Wahlzeit in Kraft treten. Eine Rückwirkung
ist in diesem Fall möglich, da insbesondere der rechtsstaatliche Grundsatz des
Vertrauensschutzes nicht verletzt wird, denn es erfolgt eine Besserstellung.
4. Klimaschutz:
Entscheidungsrelevante
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
ja, positiv*
ja, negativ*
X nein
5. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
40.00,- € |
bei Sachkonto: 542121 |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
X sind nicht vorhanden
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung zur
Änderung der Gemeindesatzung der
Stadt
Erlangen vom 06.07.2020
Anlage 2: synoptische Darstellung
Anlage 3: Antrag der Erlanger Linken 086/2020
Anlage 4: Antrag der Grüne/Grüne Liste 091/2020
Anlage 5: Antrag der FDP 093/2020
Anlage 6: Antrag der ödp 101/2020