Betreff
Ergänzung der Denkmalliste;
hier: Kosbacher Weg 69
Vorlage
63/001/2020
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das Benehmen nach Art. 2 DSchG zu dem vorgeschlagenen Baudenkmal Kosbacher Weg 69 wird hergestellt.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Das Gebäude Kosbacher Weg 69 ist als Baudenkmal gemäß Art. 2 DSchG in der Denkmalliste zu ergänzen.

 

Vorgeschlagene Listenergänzung:

 

Ort

Straße, Hausnr.

Beschreibung/Langtext

Erlangen

Kosbacher Weg 69.

Einfamilienwohnhaus, eingeschossiger, L-förmiger Flachdachbau in Hanglage, Ziegelmauerwerk z.T. verputzt, z.T. mit Riemchen verblendet, von Arno Manig, 1962.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat mit dem Schreiben vom 05.05.2020 über den Nachtrag des Gebäudes Kosbacher Weg 69 in die Denkmalliste informiert.

Zur Denkmalbedeutung des Gebäudes schreibt das BLfD u.a. Folgendes: „Das 1962 ambitioniert geplante und bis heute unverändert erhaltene Einfamilienhaus zeigt eine kubisch-sachliche Grundform sowie eine klar geometrische Ausführung sowohl im äußeren Erscheinungsbild als auch in den gestalterischen Details. Damit, aber auch mit seiner bauzeitlichen, zur Sonne und zum Garten hin ausgerichteten Raumaufteilung dokumentiert es höchst anschaulich die seinerzeit moderne, auf ein neues Wohnen abzielende Architektursprache der frühen 1960er Jahre. Das Einfamilienhaus ist ein in Bayern selten gewordenes Beispiel für die damals im gehobenen Wohnhaus vorherrschende Architekturauffassung der jungen Bundesrepublik. Es ist von architekturgeschichtlicher Bedeutung.
In zurückgezogener Lage in einem reinen Wohnviertel im Grünen errichtet, spiegelt das Einfamilienwohnhaus, gerade auch im Hinblick auf seine ungewöhnlich dicht überlieferte Ausstattung, mit seiner zurückhaltend-vornehmen Ausstrahlung unverfälscht die Wohnverhältnisse und das Lebensgefühl einer bürgerlichen Familie am Höhepunkt der deutschen Wirtschaftswunderzeit wieder. Das Haus ist deshalb auch von sozial- und mentalitätsgeschichtlicher Bedeutung.“

 

Das Schreiben vom 05.05.2020 soll nach Art. 2 DSchG der Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde dienen. Die Stadt bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Bei dem Objekt Kosbacher Weg 69 handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 DSchG. Die Erhaltung liegt im Interesse der Allgemeinheit. Gegen die Aufnahme in die Denkmalliste bestehen seitens der Verwaltung keine Einwände. Das Benehmen nach Art. 2 DSchG wird hergestellt.

 

 

4.   Klimaschutz:

 

Entscheidungsrelevante Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

             ja, positiv*

             ja, negativ*

             nein

 

Wenn ja, negativ:

Bestehen alternative Handlungsoptionen?

 

              ja*

              nein*

 

*Erläuterungen dazu sind in der Begründung aufzuführen.

 

 

Falls es sich um negative Auswirkungen auf den Klimaschutz handelt und eine alternative Handlungsoption nicht vorhanden ist bzw. dem Stadtrat nicht zur Entscheidung vorgeschlagen werden soll, ist eine Begründung zu formulieren.

 


Anlagen:        Lageplan

                        Foto