Betreff
Corona-Pandemie: Schnelle unbürokratische Hilfen für von Armut Betroffene hier: Dringlichkeitsantrag der erlanger Linke Nr. 048/2020 vom 24.03.2020
Vorlage
55/058/2020
Aktenzeichen
Amt 55
Art
Beschlussvorlage

1.    Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen

2.    Der Antrag der Erlanger Linken, Nr. 048/2020 ist hiermit bearbeitet.

 


Corona-Einmalzahlung in Höhe von 100 € für SGB II-, SGB XII, AsylblG, KiZ-, WoGG- und geringverdienende Haushalte

 

Eine Erhöhung der lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylblG ist in den einzelnen Leistungsgesetzen nicht vorgesehen.

Eine solche Einmalzahlung aus kommunalen Mitteln würde zu einer Anrechnung als Einkommen bei den Leistungen zum Lebensunterhalt führen und damit das tatsächlich verfügbare Einkommen der Leistungsbezieher*innen nicht erhöhen. Ergebnis wäre lediglich eine Verschiebung von Kosten zu Lasten der Kommune.

Eine Auszahlung dieses Betrages an die anderen genannten Rechtskreise/ Personengruppen kann in Unkenntnis der tatsächlichen Personen und aus Gründen der dadurch evtl. entstehenden Ungleichbehandlung nicht erfolgen.

 

Temporäre Erhöhung der SGB II, SGB XII und AsylblG -  Regelbedarfe

 

Weder das SGB II noch das SGB XII (und damit auch das AsylblG) sehen eine grundsätzliche abweichende Festsetzung der Regelbedarfe vor.

Eine zusätzliche Leistung ist nur möglich, wenn im Einzelfall ein durch den Regelbedarf abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig und unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb der durchschnittlicher Bedarfe (wie sie sich aus den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben) liegt, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Aufgrund der Corona-Pandemie wird seitens der Verwaltung kein erhöhter Bedarf in diesem Sinne erkannt: im Regelbedarf (Alleinstehende) sind rd. 150 € für Lebensmittel enthalten; dieser Betrag ist vom Gesetzgeber als ausreichend definiert. Eine Notwendigkeit für das Anlegen größerer Lebensmittelvorräte besteht aktuell nicht. Die Versorgung mit allen notwendigen Gütern des täglichen Bedarfs ist gesichert und auch für die Zukunft nicht gefährdet.

 

Die Regelsatzhöhe ist ausreichend, um sowohl eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen als auch notwendige Arztbesuche wahrzunehmen.

Für die Teilnahme am Personennahverkehr sind im Regelbedarf bei Alleinstehenden monatlich 36,00 € vorgesehen; ermäßigte Fahrten sind zudem durch die Nutzung des ErlangenPasses möglich.

Der Regelbedarf wird als pauschalierte Leistung erbracht. Leistungsberechtigte Personen können über die Verwendung dieser Leistung selbst bestimmen. Dabei kann die leistungsberechtigte Person insbesondere einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen.

Zudem wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein gesetzlicher Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

 

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch den aktuell erklärten Katastrophenfall zusätzliche Kosten entstehen. Sollten im Einzelfall dennoch schwierige Notlagen entstehen, werden Jobcenter und Sozialamt sensibel reagieren und unbürokratische finanzielle Hilfen (Maßnahmen außerhalb des Sozialhilferechts) leisten.

 

 


Anlagen: Dringlichkeitsantrag der erlanger linke Nr. 048/2020 vom 24.03.2020