1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen
2. Der Antrag der Erlanger Linken, Nr. 048/2020 ist hiermit bearbeitet.
Corona-Einmalzahlung
in Höhe von 100 € für SGB II-, SGB XII, AsylblG, KiZ-, WoGG- und
geringverdienende Haushalte
Eine Erhöhung der
lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem
AsylblG ist in den einzelnen Leistungsgesetzen nicht vorgesehen.
Eine solche
Einmalzahlung aus kommunalen Mitteln würde zu einer Anrechnung als Einkommen
bei den Leistungen zum Lebensunterhalt führen und damit das tatsächlich
verfügbare Einkommen der Leistungsbezieher*innen nicht erhöhen. Ergebnis wäre
lediglich eine Verschiebung von Kosten zu Lasten der Kommune.
Eine Auszahlung
dieses Betrages an die anderen genannten Rechtskreise/ Personengruppen kann in
Unkenntnis der tatsächlichen Personen und aus Gründen der dadurch evtl.
entstehenden Ungleichbehandlung nicht erfolgen.
Temporäre
Erhöhung der SGB II, SGB XII und AsylblG -
Regelbedarfe
Weder das SGB II
noch das SGB XII (und damit auch das AsylblG) sehen eine grundsätzliche
abweichende Festsetzung der Regelbedarfe vor.
Eine zusätzliche Leistung ist nur möglich, wenn im Einzelfall ein durch den Regelbedarf abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig und unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb der durchschnittlicher Bedarfe (wie sie sich aus den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben) liegt, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Aufgrund der
Corona-Pandemie wird seitens der Verwaltung kein erhöhter Bedarf in diesem
Sinne erkannt: im Regelbedarf (Alleinstehende) sind rd. 150 € für Lebensmittel
enthalten; dieser Betrag ist vom Gesetzgeber als ausreichend definiert. Eine
Notwendigkeit für das Anlegen größerer Lebensmittelvorräte besteht aktuell
nicht. Die Versorgung mit allen notwendigen Gütern des täglichen Bedarfs ist
gesichert und auch für die Zukunft nicht gefährdet.
Die Regelsatzhöhe ist
ausreichend, um sowohl eine ausgewogene Ernährung sicherzustellen als auch
notwendige Arztbesuche wahrzunehmen.
Für die Teilnahme am Personennahverkehr
sind im Regelbedarf bei Alleinstehenden monatlich 36,00 € vorgesehen; ermäßigte
Fahrten sind zudem durch die Nutzung des ErlangenPasses möglich.
Der Regelbedarf wird als
pauschalierte Leistung erbracht. Leistungsberechtigte Personen können über die
Verwendung dieser Leistung selbst bestimmen. Dabei kann die
leistungsberechtigte Person insbesondere einen gegenüber dem statistisch
ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch
geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich ausgleichen.
Zudem wird bei
Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen
Ernährung bedürfen, ein gesetzlicher Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch den aktuell
erklärten Katastrophenfall zusätzliche Kosten entstehen. Sollten im Einzelfall
dennoch schwierige Notlagen entstehen, werden Jobcenter und Sozialamt sensibel
reagieren und unbürokratische finanzielle Hilfen (Maßnahmen außerhalb des
Sozialhilferechts) leisten.
Anlagen: Dringlichkeitsantrag der erlanger linke Nr. 048/2020 vom 24.03.2020