Betreff
Sanktionen im SGB II - Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019
Vorlage
55/053/2020
Aktenzeichen
Amt 55
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 05.11.2019 zu entscheiden, inwieweit Sanktionen nach

§ 31 Abs. 1 SGB II für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Vom StMAS erging am 16.12.2019 die Weisung an die Optionskommunen, bei der Umsetzung des Urteils vergleichbar der Weisungslage für die gemeinsamen Einrichtungen zu verfahren.

Das Jobcenter der Stadt Erlangen setzt die o.g. Weisung uneingeschränkt um. Bereits seit 18.12.2019 werden auch die Regelungen der BA für die unter 25-Jährigen angewandt.

Das BVerfG hat entschieden, dass

·         das Grundgesetz der Entscheidung, staatliche Leistungen zur Existenzsicherung an Mitwirkungspflichten zu binden, nicht entgegensteht und bei Nichterfüllung der Pflichten auch belastende Sanktionen vorgesehen werden dürfen.

·         Sanktionen ab sofort nicht mehr über 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs hinausgehen dürfen.

·         weitergehende Sanktionen (60 bzw. 100%) nicht geeignet (derzeit keine ausreichende Wirkungsforschung) bzw. erforderlich (mildere Mittel denkbar) sind.

·         für Kürzungen bis 30% des maßgeblichen Regelbedarfes in jedem Einzelfall entschieden werden muss, ob ein Härtefall (insbesondere Verfehlung der Ziele des SGB II) vorliegt, aufgrund dessen von der Sanktion abzusehen ist.

·         die Sanktionsdauer auf maximal einen weiteren Monat begrenzt werden muss, wenn sich die leistungsberechtigte Person nachträglich zu ihren Mitwirkungspflichten bekennt.

 

§ 31 a Abs. 1 SGB II sieht für eine erste Pflichtverletzung eine Minderung des Arbeitslosen-

geldes II um 30% des maßgeblichen Regelbedarfs vor, für die erste wiederholte Pflichtverletzung eine Minderung um 60% und für jeden weiteren wiederholten Pflichtverstoß einen Wegfall des kompletten Arbeitslosengeldes II.

Für unter 25-jährige Leistungsbeziehende normiert § 31 a Abs. 2 SGB II Sonderregelungen. Hier sieht das Gesetz für die erste Pflichtverletzung eine Beschränkung der Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und für jede weitere Pflichtverletzung einen Wegfall der gesamten Leistungen vor. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionen war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG.

Weiter sind in § 32 SGB II Minderungen des Arbeitslosengeldes II wegen der Nichteinhaltung von Meldeterminen in Höhe von 10% des maßgeblichen Regelbedarfs pro Pflichtverstoß vorgesehen. Diese Minderungen waren ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens

Der Sanktionszeitraum beträgt in allen genannten Fällen grundsätzlich drei Monate.

Mit o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts erhält der Gesetzgeber den zeitlich nicht festgelegten Handlungsauftrag, das Gesetz in geeigneter Weise verfassungskonform auszugestalten.

Das StMAS hat hierauf mit Erstellung von neuen fachlichen Hinweisen reagiert. Die Weisungen des StMAS vom 03.12.19 sehen vor,

·         die Übergangsregelungen der BVerfG-Entscheidung auch auf Pflichtverletzungen nach
§ 31 Abs. 2 SGB II (unwirtschaftliches Verhalten, Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit, Sperrzeit und Sperrzeitfiktion) anzuwenden.

·         die Regelungen auch auf Sanktionen für unter 25-jährige anzuwenden.

·         Minderungen in der Höhe insgesamt auf 30% des maßgeblichen Regelbedarfes zu beschränken.

·         nicht nur vor der Verhängung von Sanktionen gem. § 31 a SGB II, sondern auch vor der Verhängung von Sanktionen nach Meldeversäumnissen gem. § 32 SGB II zum Vorliegen einer besonderen Härte anzuhören; als Beispiele für ein mögliches Vorliegen einer besonderen Härte wurden erhebliche psychische Probleme oder die Gefährdung einer Restschuldbefreiung genannt.

Unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils war die Sanktionierung nach §§ 31 ff. SGB II durch das Jobcenter Stadt Erlangen zunächst ausgesetzt worden, um die Umsetzung des Urteils prüfen und vorbereiten zu können. Inzwischen wurden

·         alle Sanktionen über 30% des maßgeblichen Regelbedarfes teilweise aufgehoben (d.h. auf 30% reduziert); es handelte sich um vier Fälle im Bereich unter 25-jährige und 3 Fälle von über 25-jährigen.

·         neue Muster für Rechtsfolgenbelehrungen, Anhörungen und Sanktionsbescheide erstellt, mittels derer die neue Rechtslage umgesetzt wird (Anhörung auch zum möglichen Vorliegen einer besonderen Härte, Hinweis auf Wegfall bzw. Verkürzung einer Sanktion bei Nachholung der Pflichten).

·         notwendige Verfahrensabsprachen zwischen Leistung, Fallmanagement und PAV getroffen.

·         die Anhörung und Sanktionierung von Pflichtverstößen wieder aufgenommen.