Die Ausführung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag der Erlanger Linken, Nr. 139/2019 vom 13.09.2019 ist hiermit bearbeitet.
Mit Beschluss des
Stadtrates vom 25.10.2018 wurden für die Zeit ab 01.12.2018 neue
Mietobergrenzen für die Stadt Erlangen festgesetzt. Die Festlegung der neuen
Mietobergrenzen basiert – wie von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zwingend vorgegeben – auf einem schlüssigen Konzept. Nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R)
sind schlüssige Konzepte nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach deren
Inkraftsetzung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Zur Fortschreibung
kann auf den Jahresverbrauchsindex zurückgegriffen werden. Eine entsprechende
Indexierung der angemessenen Mieten zum 01.12.2020 ist vorgesehen.
Jährliche
Änderungen der Angemessenheitsgrenzen sind auch aus verwaltungspraktischen
Erwägungen nicht durchführbar und führten zu fortgesetzter Rechtsunsicherheit,
weil dann in fast jedem Gewährungszeitraum eine Änderung der Mietobergrenze
umzusetzen wäre. Zudem erfolgen Mieterhöhungen in der Regel nicht jährlich.
Da das Jobcenter
Stadt Erlangen nur dann eine Mietsenkung vornimmt, wenn Leistungsberechtigte
nicht – z.B. durch einen Wohnungsantrag im Wohnungsamt – nachweisen, dass sie
sich erfolglos um eine angemessene Wohnung bemühen, haben es die
Leistungsberechtigten selbst in der Hand, durch zumutbare Bemühungen eine
Absenkung der Kosten der Unterkunft zu vermeiden. Im Übrigen wird in jedem Fall
eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, die zu der Entscheidung führen kann,
dass von einer Absenkung abgesehen wird. Im Rahmen von Einzelfallprüfungen besteht
die Möglichkeit, auch Mieten, die die Mietobergrenze übersteigen, anzuerkennen,
etwa bei Mieterhöhungen bei Bestandswohnungen, gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und Behinderungen, der Ausübung von Besuchs- und
Umgangsrechten usw. In Anbetracht des hohen Verwaltungsaufwandes, den eine
jährliche Anpassung der Mietobergrenzen bedeutete, sind die möglichen und
regelmäßig praktizierten Einzelfallentscheidungen sachgerechter.
So kommt es nur in Ausnahmefällen tatsächlich dazu, dass die Miete nicht in voller Höhe übernommen werden kann.
Anlage: Antrag der erlanger linke vom 13.09.2019;
Erhöhung
der Hartz-4 Mietobergrenzen parallel zum Mietspiegel