Betreff
Erhöhung der Hartz-4-Mietobergrenzen parallel zum Mietspiegel Antrag der Erlanger Linke Nr. 139/2019 vom 13.09.2019
Vorlage
55/051/2020
Art
Beschlussvorlage

Die Ausführung der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Der Antrag der Erlanger Linken, Nr. 139/2019 vom 13.09.2019 ist hiermit bearbeitet.

 

 


Mit Beschluss des Stadtrates vom 25.10.2018 wurden für die Zeit ab 01.12.2018 neue Mietobergrenzen für die Stadt Erlangen festgesetzt. Die Festlegung der neuen Mietobergrenzen basiert – wie von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwingend vorgegeben – auf einem schlüssigen Konzept. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) sind schlüssige Konzepte nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach deren Inkraftsetzung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Zur Fortschreibung kann auf den Jahresverbrauchsindex zurückgegriffen werden. Eine entsprechende Indexierung der angemessenen Mieten zum 01.12.2020 ist vorgesehen.

 

Jährliche Änderungen der Angemessenheitsgrenzen sind auch aus verwaltungspraktischen Erwägungen nicht durchführbar und führten zu fortgesetzter Rechtsunsicherheit, weil dann in fast jedem Gewährungszeitraum eine Änderung der Mietobergrenze umzusetzen wäre. Zudem erfolgen Mieterhöhungen in der Regel nicht jährlich.

 

Da das Jobcenter Stadt Erlangen nur dann eine Mietsenkung vornimmt, wenn Leistungsberechtigte nicht – z.B. durch einen Wohnungsantrag im Wohnungsamt – nachweisen, dass sie sich erfolglos um eine angemessene Wohnung bemühen, haben es die Leistungsberechtigten selbst in der Hand, durch zumutbare Bemühungen eine Absenkung der Kosten der Unterkunft zu vermeiden. Im Übrigen wird in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, die zu der Entscheidung führen kann, dass von einer Absenkung abgesehen wird. Im Rahmen von Einzelfallprüfungen besteht die Möglichkeit, auch Mieten, die die Mietobergrenze übersteigen, anzuerkennen, etwa bei Mieterhöhungen bei Bestandswohnungen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen, der Ausübung von Besuchs- und Umgangsrechten usw. In Anbetracht des hohen Verwaltungsaufwandes, den eine jährliche Anpassung der Mietobergrenzen bedeutete, sind die möglichen und regelmäßig praktizierten Einzelfallentscheidungen sachgerechter.

So kommt es nur in Ausnahmefällen tatsächlich dazu, dass die Miete nicht in voller Höhe übernommen werden kann.

 

Anlage: Antrag der erlanger linke vom 13.09.2019;

             Erhöhung der Hartz-4 Mietobergrenzen parallel zum Mietspiegel