Arbeitsprogramm Amt 23;
hier: Haushaltsantrag „Grüne Liste“ Nr. 224/2019
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis
genommen.
Eine schriftliche Aufnahme in das Arbeitsprogramm des Liegenschaftsamtes ist
nicht erforderlich.
Der Antrag Nr. 224/2019 der „Grünen Liste“ ist damit bearbeitet.
Der Erwerb von für die Stadtentwicklung
wichtigen Flächen ist eine laufende Aufgabe/Kernaufgabe des Liegenschaftsamtes,
die in besonderen Fällen auch explizit im Arbeitsprogramm des
Liegenschaftsamtes erscheint, z.B. Erwerb der Flächen für das Entwicklungsgebiet
E-West II.
Das gesamte Entwicklungsgebiet im Erlanger Westen (E-West I und II), aber auch
die Flächen des heutigen Röthelheimparks wurden durch die Stadt Erlangen
erworben.
Die Frage, welche Grundstücke für eine geordnete und zukunftsweisende Stadtentwicklung wichtig sind, ist eine Fragestellung, die vorrangig vom Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung bearbeitet wird. Es findet deshalb auch ein regelmäßiger Informationsaustausch im Rahmen eines J.F. zwischen dem Liegenschaftsamt und dem Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung statt.
Bezüglich des im Antrag genannten ehemaligen „Frieseke und Hoepfner“ Geländes (FAG) ist festzustellen, dass letztlich der - nach intensiven Verhandlungen mit dem Eigentümer vorgesehene und bereits damals durch den Stadtrat beschlossene - Erwerb 1989(!) daran scheiterte, dass ein anderer Kaufinteressent ein deutlich höheres Kaufangebot als die Stadt Erlangen gemacht hat und eine für den Verkäufer günstigere Altlastenhaftung mit dem anderen Käufer verhandelt hatte.
Die Frage, ob die Stadt Erlangen ein Grundstück erwerben kann, hängt von vielen Faktoren ab (u.a. Verkaufsbereitschaft, Kaufpreisvorstellungen des Verkäufers, zugrundeliegende Bauleitplanung und daraus ggf. resultierende gesetzliche Vorkaufsrechte (§ 24 BauGB) oder auch entsprechende Enteignungsmöglichkeiten (vgl. § 85 ff BauGB) bzw. entsprechende örtliche Vorkaufsrechtssatzungen gem. § 25 BauGB).
Gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Stadt Erlangen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen oder gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht zusteht.
Da es sich beim Erlass von
örtlichen Vorkaufsrechtssatzungen immer um die Sicherung spezifischer
planungsrechtlicher Belange handelt, ist hierfür das Amt für Stadtentwicklung
und Stadtplanung federführend zuständig.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass von Vorkaufsrechtssatzungen
genauso wie die tatsächliche Ausübung des Vorkaufsrechts engen gesetzlichen
Bestimmungen unterliegt (vgl. §§ 25 ff. BauGB) und deshalb eine
Vorkaufsrechtssatzung nach derzeit geltender Rechtslage auch nicht über das
gesamte Stadtgebiet „gelegt werden kann!“
Weitere Erläuterungen zum Thema „Möglicher Erwerb durch
Vorkaufsrechtssatzungen“ finden sich auch im jüngst ergangenen Beschluss des
UVPA vom 24.09.2019 (Vorlagen Nr. 23/023/2019).
Insofern ist festzustellen, dass der Erwerb von Grundstücken letztlich immer eine Einzelfallprüfung mit allen Rahmenbedingungen erforderlich machen wird und es demzufolge keine globalen Strategien geben kann, die immer zu einem erfolgreichen Grunderwerb führen werden.
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Haushaltsantrag der „Grünen Liste“ Nr. 224/2019