Betreff
Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV)
hier: Neuregelung der Entschädigung der Gutachter
Vorlage
612/049/2019
Aktenzeichen
VI/61/GGAA
Art
Beschlussvorlage

Die Entschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Erlangen wird gemäß der Anlage 2 neu geregelt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die Entschädigung für die Sachverständigen, die dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Erlangen angehören, ist zu regeln.

 

Die Entschädigung ist dabei gemäß §7 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Gutachterausschussverordnung (BayGaV) durch die jeweilige Körperschaft, die zur Leistung der Entschädigung verpflichtet ist und für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, durch Beschluss festzulegen.

 

Dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geltenden Beträge (z.Zt. Honorargruppe 6 mit 90,00 Euro/Stunde) nicht überschritten werden.

Es werden gemäß §7 Abs. 1 BayGaV die Gutachter, die der Stadt Erlangen bzw. dem öffentlichen Dienst angehören nur entschädigt, wenn Sie außerhalb ihrer Dienstzeit tätig werden.

 

Die letzte Erhöhung der Entschädigung erfolgte vor 11 Jahren im Jahr 2008 und ist aufgrund des zwischenzeitlich erhöhten allgemeinen Lebens- und Arbeitskosten nicht mehr zeitgemäß. Zudem ist das fachliche Know-how der Gremiumsangehörigen entsprechend zu würdigen. Die Anhebung bzw. Anpassung der Entschädigungshöhe ist notwendig, damit die Attraktivität einer Zugehörigkeit zum Gremium des Gutachterausschusses für mögliche neue Gutachter/-innen gesteigert wird.

 

 

 

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Aktuell beträgt die festgelegte Entschädigung für die Mitglieder im Gutachterausschuss 40,00 Euro pro Stunde. Zur Deckung der Fahrtkosten wird ein Satz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt.

 

Ein aktueller Vergleich der Entschädigungshöhen bei anderen und insbesondere auch bei benachbarten Gutachterausschüssen ergab, dass ein Stundensatz zwischen 45,00 und 65,00 Euro (bei vergleichbarer Größe der Stadt) entschädigt wird. Die Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erstattet.

 

Im Rahmen der Neuregelung durch Beschluss sollen die Entschädigungssätze wie folgt angepasst werden:

 

  1. Die Entschädigung der Gutachter/-innen soll zukünftig für die Erstellung von Verkehrswertgutachten je Ortstermin und Sitzungsteilnahme 55,00 Euro pro Stunde betragen.

 

  1. Für die Teilnahme an Sitzungen zur Festlegung der Bodenrichtwerte und sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten wird zukünftig eine Entschädigung von 45,00 Euro pro Stunde gewährt (der fachliche Input der Gutachter/-innen ist hier in aller Regel geringer).

 

  1. Die Erstattung von Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer wird beibehalten. Darüber hinaus werden bei entsprechendem Nachweis weitere Auslagen (z.B. Parkkosten) erstattet.

 

Der Zeitaufwand der Gutachter/-innen für die häusliche Vor- und Nachbereitung wird entsprechend entschädigt. Die Abrechnungszeiteinheiten betragen ¼, ½ oder 1 Stunde. Die Entschädigung im Einzelfall wir von der Geschäftsstelle festgesetzt.

 

Die Neuregelung bedeutet eine vertretbare Kostenerhöhung für die Geschäftsstelle pro Jahr, die aber letztendlich durch die Neufassung der BayGaV im Jahr 2014 und den damit angehobenen Gebühren für die Erstellung von Verkehrswertgutachten wieder neutralisiert werden können.

 

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Die Neuregelung wird durch Beschluss zum 01.03.2020 wirksam.

 

4.    Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

                 werden nicht benötigt

                 sind vorhanden auf IvP-Nr.

                               bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk 612090 / 51130010 / 543195

                         sind nicht vorhanden

 

 

 


Anlagen:            

1. Auszug aus der Gutachterausschussverordnung (BayGaV)

2. Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
    im Bereich der kreisfreien Stadt Erlangen