Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Märkte der Stadt Erlangen (Marktsatzung; Entwurf vom 06.09.2019; Anlage 1) wird beschlossen.
I.
Ziel ist
es, durch die Anpassung der Marktsatzung die Märkte sowohl für Besucher als
auch für (potentielle) Markthändler weiter attraktiv zu gestalten.
Im Verlauf der letzten Jahre zeichnete sich ab, dass die Märkte keine
Selbstläufer sind. Es bedarf einer ständigen Beobachtung und vielseitigen
Weiterentwicklung des Marktgeschehens.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung folgende Änderungen der Marktsatzung
vor:
1. Änderung § 7 Abs.1 (Verbleiben der Stände
des Wochenmarktes auf dem Marktplatz):
Die Wochenmarktbeschicker haben des Öfteren den Wunsch geäußert, dass ihre
Verkaufsstände über Nacht nicht abgebaut werden müssen, sofern sie am
darauffolgenden Tag ebenfalls öffnen. Dies erleichtert den Beschickern die
Organisation des Auf- und Abbaus und entlastet gleichzeitig den Verkehr in der
Fußgängerzone. Diese Regelung wird seit Januar 2018 unter Vorbehalt
praktiziert. In einer Mitteilung zur Kenntnis wurde der Haushalts- und
Finanzausschuss am 09.05.2018 darüber in Kenntnis gesetzt.
Es gab keinerlei Beschwerden oder Beanstandungen. Diese nun bewährte Regelung
soll deshalb dauerhaft eingerichtet und die Marktsatzung entsprechend angepasst
werden.
2. Änderung § 8 Abs.
2 (Halten von Fahrzeugen auf den Märkten):
Die Märkte sollen zum Einkauf
einladen und nicht durch PKWs oder Lieferfahrzeuge zugestellt sein. Die
Erweiterung der bisherigen Regelung soll die Märkte optisch aufwerten.
3. Änderung § 12
(Angebotsausweitung auf dem Lichtmess- und Augustmarkt):
Damit Lichtmess- und Augustmarkt weiterhin guten Zuspruch erhalten, ist die
Ausweitung des Waren- und Unterhaltungsangebotes sowie die teilweise
Einbeziehung des Marktplatzes, insbesondere am Wochenende erforderlich. Das
Hauptangebot wird haushaltsbezogene Waren aller Art bleiben. Die beiden Märkte
sollen deshalb nicht mehr als Spezialmärkte, sondern als Jahrmärkte festgesetzt
werden.
4. Änderung § 13 Abs.
1 Satz 2 (Beginn des Weihnachtsmarktes):
Mit der bisherigen Regelung wäre der Beginn ein jährlich wechselnder
Wochentag. Ein konstanter Wochentag als Beginn erhöht zum einen den
Wiedererkennungswert bei der Bevölkerung und erleichtert ebenso die zeitliche
Planung und Organisation des Aufbaus. Der Weihnachtsmarkt soll deshalb
zukünftig jedes Jahr am Montag vor dem 1. Advent beginnen.
5. Änderung § 13 Abs.
1 Satz 3 (Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes):
Eine Verlängerung der Öffnungszeit am Freitag ist ein Anliegen der
Arbeitsgemeinschaft Waldweihnacht. Nach deren Beobachtung ist in den
Abendstunden am Freitag und Samstag ein reger Publikumsandrang, insbesondere im
gastronomischen Bereich. Um die Anwohnerinnen und Anwohner nicht weitergehend
zu belasten und auch die Verkaufszeiten der Warenanbieter des Weihnachtsmarktes
insgesamt nicht zu verlängern, soll im Gegenzug der Samstagabend um eine halbe
Stunde verkürzt werden. Damit wäre am Freitag- und Samstagabend die
einheitliche Öffnungszeit bis 21:30 Uhr.
6. Änderung § 16
(Bewehrung der Satzung):
Das Gesetzeszitat wird berichtigt. Der überflüssige Verweis auf Art. 3
Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) und auf das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird gestrichen. Statt auf Art. 23 Abs. 2 Satz 2
der Gemeindeordnung (GO) wird nun auf Art. 24 Abs. 2 Satz 2 (GO) verwiesen und
der ursprünglich im Klammerzusatz enthaltene Verweis in den Einleitungstext
vorgezogen. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO berechtigt die Gemeinden, Satzungen über
die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu bewehren. Um ein Bußgeld auch
durchsetzen zu können, muss zwingend die gesetzliche Ermächtigung zur Bewehrung
in der Satzung genannt werden. Zudem werden die Worte „oder fahrlässig“
gestrichen, da nach der Ermächtigungsnorm in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO nur
vorsätzliches Verhalten mit einem Bußgeld geahndet werden kann
Haushaltsmittel
werden
nicht benötigt
Anlagen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Märkte der Stadt
Erlangen
(Marktsatzung; Entwurf vom
06.09.2019)
2. Synopse Marksatzung alt/neu