Betreff
Änderung der Satzung für die Märkte der Stadt Erlangen (Marktsatzung)
Vorlage
30/114/2019
Aktenzeichen
III/30; II/23
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur Änderung der Satzung für die Märkte der Stadt Erlangen (Marktsatzung; Entwurf vom 06.09.2019; Anlage 1) wird beschlossen.


I.          Ziel ist es, durch die Anpassung der Marktsatzung die Märkte sowohl für Besucher als auch für (potentielle) Markthändler weiter attraktiv zu gestalten.
Im Verlauf der letzten Jahre zeichnete sich ab, dass die Märkte keine Selbstläufer sind. Es bedarf einer ständigen Beobachtung und vielseitigen Weiterentwicklung des Marktgeschehens.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung folgende Änderungen der Marktsatzung vor:

1. Änderung § 7 Abs.1 (Verbleiben der Stände des Wochenmarktes auf dem Marktplatz):
Die Wochenmarktbeschicker haben des Öfteren den Wunsch geäußert, dass ihre Verkaufsstände über Nacht nicht abgebaut werden müssen, sofern sie am darauffolgenden Tag ebenfalls öffnen. Dies erleichtert den Beschickern die Organisation des Auf- und Abbaus und entlastet gleichzeitig den Verkehr in der Fußgängerzone. Diese Regelung wird seit Januar 2018 unter Vorbehalt praktiziert. In einer Mitteilung zur Kenntnis wurde der Haushalts- und Finanzausschuss am 09.05.2018 darüber in Kenntnis gesetzt.
Es gab keinerlei Beschwerden oder Beanstandungen. Diese nun bewährte Regelung soll deshalb dauerhaft eingerichtet und die Marktsatzung entsprechend angepasst werden.

2. Änderung § 8 Abs. 2 (Halten von Fahrzeugen auf den Märkten):
Die Märkte sollen zum Einkauf einladen und nicht durch PKWs oder Lieferfahrzeuge zugestellt sein. Die Erweiterung der bisherigen Regelung soll die Märkte optisch aufwerten.

3. Änderung § 12 (Angebotsausweitung auf dem Lichtmess- und Augustmarkt):
Damit Lichtmess- und Augustmarkt weiterhin guten Zuspruch erhalten, ist die Ausweitung des Waren- und Unterhaltungsangebotes sowie die teilweise Einbeziehung des Marktplatzes, insbesondere am Wochenende erforderlich. Das Hauptangebot wird haushaltsbezogene Waren aller Art bleiben. Die beiden Märkte sollen deshalb nicht mehr als Spezialmärkte, sondern als Jahrmärkte festgesetzt werden.

4. Änderung § 13 Abs. 1 Satz 2 (Beginn des Weihnachtsmarktes):
Mit der bisherigen Regelung wäre der Beginn ein jährlich wechselnder Wochentag. Ein konstanter Wochentag als Beginn erhöht zum einen den Wiedererkennungswert bei der Bevölkerung und erleichtert ebenso die zeitliche Planung und Organisation des Aufbaus. Der Weihnachtsmarkt soll deshalb zukünftig jedes Jahr am Montag vor dem 1. Advent beginnen.

5. Änderung § 13 Abs. 1 Satz 3 (Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes):
Eine Verlängerung der Öffnungszeit am Freitag ist ein Anliegen der Arbeitsgemeinschaft Waldweihnacht. Nach deren Beobachtung ist in den Abendstunden am Freitag und Samstag ein reger Publikumsandrang, insbesondere im gastronomischen Bereich. Um die Anwohnerinnen und Anwohner nicht weitergehend zu belasten und auch die Verkaufszeiten der Warenanbieter des Weihnachtsmarktes insgesamt nicht zu verlängern, soll im Gegenzug der Samstagabend um eine halbe Stunde verkürzt werden. Damit wäre am Freitag- und Samstagabend die einheitliche Öffnungszeit bis 21:30 Uhr.

6. Änderung § 16 (Bewehrung der Satzung):
Das Gesetzeszitat wird berichtigt. Der überflüssige Verweis auf Art. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) und auf das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird gestrichen. Statt auf Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) wird nun auf Art. 24 Abs. 2 Satz 2 (GO) verwiesen und der ursprünglich im Klammerzusatz enthaltene Verweis in den Einleitungstext vorgezogen. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO berechtigt die Gemeinden, Satzungen über die Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu bewehren. Um ein Bußgeld auch durchsetzen zu können, muss zwingend die gesetzliche Ermächtigung zur Bewehrung in der Satzung genannt werden. Zudem werden die Worte „oder fahrlässig“ gestrichen, da nach der Ermächtigungsnorm in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO nur vorsätzliches Verhalten mit einem Bußgeld geahndet werden kann

 

Haushaltsmittel

                   werden nicht benötigt


Anlagen:        1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Märkte der Stadt Erlangen
     (Marktsatzung; Entwurf vom 06.09.2019)

                        2. Synopse Marksatzung alt/neu