Betreff
Förderung des RC 1950 Erlangen e.V.
Vorlage
52/225/2019
Aktenzeichen
I/52
Art
Beschlussvorlage

Der Radsportclub 1950 Erlangen e.V. erhält für das Haushaltsjahr 2019 Zuschüsse zu Erbbau- bzw. Mietzinskosten gemäß den Richtlinien der städtischen Sportförderung.


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Erlanger Sportvereine können gemäß Teil B Nr. 3.2 der Sportförderrichtlinien bei der Überlassung von Grundstücken für sportliche Anlagen Zuschüsse zu den Erbbau- bzw. Mietzinskosten erhalten. Entsprechende Anträge sind für das jeweilige Haushaltsjahr bis zum 01. Februar zu stellen (Teil C Nr. 3.1 Punkt 3 der Richtlinien der städtischen Sportförderung).

 

Der RC 1950 Erlangen e.V. hat vom Liegenschaftsamt über einen Miet- bzw. Erbbaurechtsvertrag die Fl.-Nr. 2767/1 sowie 2767 + 2769, Gemarkung Erlangen, als sportliche Anlage angemietet und kann für den vertraglich festgesetzten Miet- bzw. Erbbauzins o.g. Zuschuss erhalten.

 

Bis vor mehreren Jahren wurden solche Zuschüsse automatisch anhand der Vertragsunterlagen durch das Sportamt ausbezahlt. Nach einer Beanstandung durch das Revisionsamt müssen aber neu abgeschlossene Verträge gemäß den Sportförderrichtlinien (z.B. im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Förderungsberechtigung) geprüft werden. Dazu ist von den betroffenen Vereinen ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen, der spätestens am 01. Februar im Sportamt eingegangen sein muss (Ausschlussfrist).

 

Nachdem der zuständige Sachbearbeiter des Sportamtes festgestellt hatte, dass die entsprechenden Anträge des RC 1950 noch nicht gestellt wurden, wurde der Verein am 17.01.2019 nochmals per Mail über die Abgabefrist informiert. Die erforderlichen schriftlichen Anträge des Vereins gingen jedoch erst am 26.02.2019, und somit nicht fristgerecht, im Sportamt ein. Die vorgesehenen Zuschüsse konnten deshalb nicht bewilligt werden.

 

Das Rechtsamt bestätigte in einer gutachterlichen Stellungnahme, dass eine Ausbezahlung eines Zuschusses bei einem verspäteten Antrag nicht mit den geltenden Zuschussrichtlinien konform ist.

 

Da die öffentliche Hand grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, kommt somit nur noch der Ausnahmeregelungstatbestand in den Sportförderrichtlinien in Betracht.

 

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Sonderregelungen und Ausnahmen sind im Einzelfall durch Beschluss im Sportausschuss und Sportbeirat möglich (Teil B Nr. 16 der Richtlinien der städtischen Sportförderung).

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Beim Vorliegen aller sonstigen Förderungsvoraussetzungen (sind im vorliegenden Fall erfüllt), sollen die nicht fristgerecht eingereichten Anträge des Radsportclubs 1950 Erlangen e.V. bewilligt werden.

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

X               sind vorhanden im Budget auf Kst 520090 / KTr 42110010 / Sk 530101

                    sind nicht vorhanden