Betreff
Auswirkungen der neuen Mietobergrenzen seit 01.12.2018
Vorlage
55/042/2019
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Im SGA vom 26.02.2019 wurde die Frage aufgeworfen, wie sich die neuen Mietobergrenzen (MOG), die seit dem 01.12.2018 gelten, auswirken, insbesondere, wie sich die Zahl der Mietsenkungsaufforderungen wegen zu hoher Miete entwickelt hat und in welcher Größenordnung die MOG überschritten wird.

 

Hierzu wurde eine Fallauswertung zum Stichtag 01.12.2018 vorgenommen.

Aufgrund technischer Probleme konnten nur 2/3 der aktuell rund 2450 Bedarfsgemeinschaften ausgewertet werden, von denen 916 einer Einzelfallprüfung unterzogen wurden.

 

Die nachfolgend dargestellten Zahlen stellen eine Hochrechnung auf Grundlage der ausgewerteten Bedarfsgemeinschaften dar.

 

Bis 30.11.2018 wurde in 238 Fällen nicht die volle Miete anerkannt, wobei die Überschreitung der Höchstmiete sich im Bereich zwischen 5,00 € und 313,00 € bewegte und im Schnitt bei 129,42 € lag.

 

Nach der Erhöhung der Mietobergrenzen liegt die Zahl der Fälle, bei denen die Unterkunftskosten nicht voll anerkannt werden können, bei ca. 100, die Höhe der nicht anerkannten Kosten bei 7,00 € bis 221,60 €, im Schnitt bei 68,91 €.

 

Unterkunftskosten werden nur dann nicht voll anerkannt, wenn Leistungsberechtigte in einer zu teuren Wohnung leben und keine Umzugsbereitschaft zeigen, sich also nicht darum bemühen, angemessenen Wohnraum zu finden, indem sie sich etwa beim Wohnungsamt wohnungssuchend melden oder wenn Leistungsberechtigte während des Bezuges in eine Wohnung umziehen, die über der Mietobergrenze liegt.

Der Differenzbetrag zwischen der anerkannten und der tatsächlichen Miete kann in den meisten Fällen (aktuell ca. 60) aus Freibeträgen bei Erwerbseinkommen oder nicht anrechenbarem Einkommen (etwa Familiengeld oder Pflegegeld) oder über Mehrbedarfe gedeckt werden.

 

Seit Einführung der neuen Mietobergrenzen wurden 30 Mietsenkungsaufforderungen erfasst, wobei die Mieten zwischen 5,40 € und 587,00 € über der Angemessenheitsgrenze liegen, im Durchschnitt 199,31 €. In 12 dieser Fälle erfolgte zwischenzeitlich eine Wohnungssuchendmeldung, so dass es hier nicht zu einer Absenkung kommen wird (Stand: 12.06.2018).

 

 

 

Im Wege der Einzelfallentscheidung wurde in rund 670 Fällen eine Miete über den Angemessenheitsgrenzen anerkannt. Hierunter fallen ca. 250 Fälle, in denen die Miete subventioniert wird, etwa über EOF-Förderung oder durch Refugium und ca. 150 Fälle, in denen sich die Miete einer Bestandswohnung erhöht hat, aber nicht mehr als 10% über der Mietobergrenze liegt. Daneben gibt es gesundheitliche Gründe, regelmäßige Ausübung von Umgangsrechten etc., die im Einzelfall eine höhere Miete rechtfertigen.

 

Im SGA vom 08.05.2019 wurde das Thema Unterdeckungsquote bei den Kosten der Unterkunft angesprochen und erläutert, dass die in der Statistik ausgewiesene, im Vergleich zu anderen Jobcentern etwas höhere Unterdeckungsquote mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Erfassungsfehler im Zahlungsprogramm zurückzuführen ist. Die Erfassung wird sukzessive geändert, über die Auswirkungen dieser Änderungen wird Anfang 2020 berichtet werden.