Betreff
Betriebsträgerschaft der temporären Kindertageseinrichtung am Buckenhofer Weg
Vorlage
51/195/2019
Aktenzeichen
IV/51/RR006
Art
Beschlussvorlage
  1. Dem Betrieb der temporären Kindertageseinrichtung am Buckenhofer Weg durch einen freien Träger wird zugestimmt.

 

  1. Die Verwaltung des Jugendamts wird beauftragt, mit einem geeigneten freien Träger einen Kooperationsvertrag abzuschließen, der die in der Begründung genannten Parameter berücksichtigt.

 


Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 26.07.2018 (512/056/2018) für den vorübergehenden Bedarf an Betreuungsplätzen im gesamten Stadtgebiet von Erlangen 80 Kindergarten- und 24 Krippenplätze am östlichen Ende des Buckenhofer Wegs für maximal fünf Jahre vorübergehend als bedarfsnotwendig anerkannt. 

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, das Projekt unter städtischer Trägerschaft zügig voranzutreiben und zu realisieren.

 

Die städtische Trägerschaft mit insgesamt 13,5 Planstellen wurde für notwendig erachtet, da das Personal zur Gewährleistung der Belegbarkeit aller Plätze und um Kontinuität bei der Betreuung sicherzustellen, unbefristet angestellt werden sollte. Dieser Überlegung lag zu Grunde, dass derzeit geeignete Erzieher*innen und Kinderpfleger*innen für befristete Anstellungsverhältnisse nicht in ausreichender Zahl zu finden sind, während andererseits städtisches Personal -nach Ablauf der 5 Jahre- intern weiter vermittelt werden kann.

 

Mittlerweile liegen, u.a. aufgrund eines kurzfristig durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens, zwei Bewerbungen von großen Trägern mit entsprechender Erfahrung im Bereich von Kindertageseinrichtungen vor, die die Kindertageseinrichtung für 5 Jahre ebenfalls mit unbefristet eingestelltem eigenem Personal betreiben würden.

 

Bei der temporären Kita handelt es sich um eine Einrichtung mit dem besonderen Zweck, primär die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz sicherzustellen. In Erlangen wird diese Form einer Kindertageseinrichtung erstmals betrieben. Aufgrund dieser Sondersituation ist sicherzustellen, dass in dieser Einrichtung ausschließlich Kinder aufgenommen werden, für die die Stadt Erlangen als öffentlicher Träger der Jugendhilfe die Garantenpflicht für die Erfüllung

des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesbetreuungsplatz hat; andererseits ist dem Freien Träger, der für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe diese Garantenpflicht mit nicht unerheblichen betrieblichen Risiken übernimmt, eine entsprechende Absicherung zu gewähren.

 

Auch in Kenntnis der Tatsache, dass die Stadt Erlangen bei eigener Betriebsträgerschaft alle Kosten und Risiken selbst in voller Höhe tragen müsste, ist beabsichtigt, eine Kooperationsvereinbarung mit dem freien Träger unter Berücksichtigung folgender Punkte abzuschließen:

 

  1. Ausstattungszuschuss

Dem Betriebsträger ist analog des Stadtratsbeschlusses vom 28.02.2019 (Vorlagennummer: 512/062/2018) ein einmaliger Ausstattungszuschuss in Höhe von 1.250 € pro Betreuungsplatz zu gewähren. Im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Trägerschaft werden mögliche Mehrkosten der Ausstattung von der Stadt Erlangen abgelöst, so dass das Mobiliar in der Einrichtung verbleiben kann.

 

  1. Mindestförderung der kindbezogenen Betriebskostenförderung

Dem Betriebsträger wird eine Mindestsumme an Betriebskostenförderung garantiert. Die Mindestförderung bemisst sich an einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden (Buchungszeitfaktor 1,75), dem Regelgewichtungsfaktor (1,0 für Kinderkindergartenkinder und 2,0 für Krippenkinder) und dem jeweils geltenden gesetzlichen Basiswert, bezogen auf alle Plätze gemäß Betriebserlaubnis.

Nur, falls die kindbezogene Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG aufgrund der tatsächlichen Belegung unterhalb dieser Mindestförderung liegt, würde der Betriebsträger im Rahmen der Endabrechnung die entsprechende Differenz erhalten. Liegt die tatsächliche kindbezogene Betriebskostenförderung ohnehin über dieser Mindestförderung, hat der Betriebsträger keinen Anspruch auf zusätzliche Bezuschussung. Grundsätzlich gilt die Bedingung, dass nur dann ein Minderausgleich erfolgt, wenn Plätze aufgrund fehlender Kinder leer stehen. Sollten Plätze aufgrund fehlenden Personals unbelegt bleiben, erfolgt kein Minderausgleich.

 

Anzumerken ist, dass -bei guter Nachfrage- die übliche gesetzliche Fördersumme nach BayKiBiG ohnehin deutlich über dieser -als Risikoabsicherung gedachten- Mindestförderung liegen wird, da viele Kinder erhöhte Förderfaktoren aufgrund von Migrationshintergrund (Faktor 1,3 statt 1,0), höheren Zeitbuchungen, und teilweise auch besonderer Förderbedarfe im Rahmen der Integration/Inklusion (Faktor 4,5 statt 1,0) haben werden.

 

  1. Raummiete

 

Die Raummiete wird unter sozialverträglichen Gesichtspunkten bemessen.

 

Die Auswahl des Trägers erfolgt durch ein eingesetztes Gremium des Stadtjugendamtes, durch das sowohl verwaltungsrechtliche Trägeraspekte wie auch pädagogische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Jugendhilfeausschuss ist in seiner nächsten Sitzung über das Ergebnis zu informieren.


Anlagen: