Betreff
Ausschlussfrist zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen 25 Jahre nach Baubeginn
Vorlage
66/315/2019
Aktenzeichen
VI/66
Art
Mitteilung zur Kenntnis

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.


Gegenstand dieser Vorlage ist die Neuregelung in Art. 5a Abs. 7 Satz 2, Abs. 8 Kommunal-abgabengesetz (KAG), die zum 01.04.2016 in das Gesetz aufgenommen wurde. Nach dieser Vorschrift kann kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Diese Vorschrift tritt zum 01.04.2021 in Kraft.

In Erlangen wird bereits seit den 80er Jahren fortlaufend ein Sachbericht über die Abrechnung von Erschließungsanlagen geführt. Ziel des Berichts ist, die aufgelisteten Maßnahmen abzuschließen und erschließungsbeitragsrechtlich abzurechnen. So konnten in der Vergangenheit etliche Maßnahmen erledigt werden, so dass von der Neuregelung lediglich 22 Erschließungsanlagen betroffen sind.

Für diese wurde entsprechend den Vollzugshinweisen des Innenministeriums vom 12.07.2016 zusammen mit den Ämtern 61, 23 und 30 geprüft, welche Möglichkeiten bestehen, um die Abrech-nungsvoraussetzungen innerhalb der Ausschlussfrist herzustellen. Dies sind z.B. Änderung des Bebauungsplanes, Abschluss Grunderwerb oder ggfs. Restausbau. Als Ergebnis ist festzustellen, dass oftmals die Voraussetzungen zur Abrechnung der Erschließungsbeiträge innerhalb der Frist nicht geschaffen werden können bzw. dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen wirtschaftlich nicht sinnvoll und vertretbar ist.

Unabhängig davon steht derzeit ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Erweiterung der Erlassmöglichkeiten von Erschließungsbeiträgen im Raum.

Nach der bisherigen Rechtslage haben die Gemeinden die Möglichkeit, für Altanlagen Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel zu erlassen.

Die von den beiden Regierungsfraktionen angekündigte Ergänzung im Kommunalabgabengesetz sieht vor, im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2021 entstandene bzw. entstehende Beitragspflichten auch zu einem höheren Teil oder vollständig zu erlassen.

Nach Abschluss dieses aktuellen Gesetzgebungsverfahrens wird die Verwaltung die noch offenen Fälle dahingehend prüfen und bewerten und anschließend erneut informieren.

 


Anlagen: