Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz - Antrag der "Erlanger Linke" vom März 2019 (Nr. 033/2019)
Vorlage
30/102/2019
Aktenzeichen
III/30
Art
Beschlussvorlage
  1. Der Sachbericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
  2. Der Antrag der „Erlanger Linke“ vom März 2019 (Nr. 033/2019) ist damit bearbeitet.

 


Im in Anlage beigefügten Antrag der „Erlanger Linke“ vom März 2019 (Nr. 033/2019) wird beantragt, die Stadt Erlangen solle Verstöße gegen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz - WiStG - (Mietpreisüberhöhung) konsequent ermitteln und verfolgen. Dabei soll jedem Hinweis nachgegangen werden. Zudem soll in jedem nicht völlig aussichtslosen Fall der Vermieter zur Senkung der Miete angehalten, anderenfalls ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist hierzu Folgendes auszuführen:

 

Nach § 5 Abs. 1 WiStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei nach Abs. 2 ein Entgelt unangemessen hoch ist, welches infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots die üblichen Entgelte für vergleichbare Wohnräume (ohne Nebenkosten) um mehr als 20 % übersteigt.

 

Bei dem konkreten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit wird nach §§ 46, 47 Ordnungswidrigkeitengesetz – OwiG - ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dabei ist die Bußgeldbehörde jedoch auf Anzeigen angewiesen, da die Mietverhältnisse zwischen Mieter und Vermieter nicht öffentlich zugänglich sind. Eine anlasslose Überprüfung eines Mietvertrages ist jedoch nicht möglich, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Ein Tätigwerden der Stadt Erlangen als Bußgeldbehörde im Rahmen von § 5 WiStG setzt vielmehr stets einen Anfangsverdacht voraus.

 

Ein über das Ordnungswidrigkeitenverfahren hinausgehendes Einwirken der Stadt Erlangen auf das zivilrechtliche Mietvertragsverhältnis ist nicht möglich; eine etwaige Nichtigkeit der Mietzinsvereinbarung müsste dann vielmehr der Mieter selbst gegen den Vermieter, ggf. vor den ordentlichen Gerichten, geltend machen.

 


Anlagen:        Antrag der „Erlanger Linke“ vom März 2019 (Nr. 033/2019)