- Der Sachbericht der Verwaltung dient zur
Kenntnis.
- Der Antrag der „Erlanger Linke“ vom März 2019 (Nr. 033/2019) ist damit bearbeitet.
Im in
Anlage beigefügten Antrag der „Erlanger Linke“ vom März 2019 (Nr. 033/2019)
wird beantragt, die Stadt Erlangen solle Verstöße gegen § 5
Wirtschaftsstrafgesetz - WiStG - (Mietpreisüberhöhung) konsequent ermitteln und
verfolgen. Dabei soll jedem Hinweis nachgegangen werden. Zudem soll in jedem
nicht völlig aussichtslosen Fall der Vermieter zur Senkung der Miete
angehalten, anderenfalls ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Aus
Sicht der Verwaltung ist hierzu Folgendes auszuführen:
Nach §
5 Abs. 1 WiStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für
die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen
unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei
nach Abs. 2 ein Entgelt unangemessen hoch ist, welches infolge der Ausnutzung
eines geringen Angebots die üblichen Entgelte für vergleichbare Wohnräume (ohne
Nebenkosten) um mehr als 20 % übersteigt.
Bei dem
konkreten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit wird nach §§ 46, 47 Ordnungswidrigkeitengesetz
– OwiG - ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dabei ist die Bußgeldbehörde jedoch
auf Anzeigen angewiesen, da die Mietverhältnisse zwischen Mieter und Vermieter
nicht öffentlich zugänglich sind. Eine anlasslose Überprüfung eines
Mietvertrages ist jedoch nicht möglich, da es hierfür keine Rechtsgrundlage
gibt. Ein Tätigwerden der Stadt Erlangen als Bußgeldbehörde im Rahmen von § 5
WiStG setzt vielmehr stets einen Anfangsverdacht voraus.
Ein
über das Ordnungswidrigkeitenverfahren hinausgehendes Einwirken der Stadt
Erlangen auf das zivilrechtliche Mietvertragsverhältnis ist nicht möglich; eine
etwaige Nichtigkeit der Mietzinsvereinbarung müsste dann vielmehr der Mieter
selbst gegen den Vermieter, ggf. vor den ordentlichen Gerichten, geltend machen.
Anlagen: Antrag der „Erlanger Linke“ vom März
2019 (Nr. 033/2019)