Der Änderungsantrag der Erlanger Linken Nr.184/2018 vom 24.10.2018 in der in der Stadtratssitzung vom 25.10.2018 mündlich (zu Ziffer 2) berichtigten Fassung ist hiermit bearbeitet.
1. Zu Ziffer 1 und
2 des Antrags 184/2018 in der in der in der Stadtratssitzung vom 25.10.2018
mündlich geänderten Fassung
Um den
Gesamtzusammenhang zu wahren, muss nach Antragsänderung zu Ziffer 1 und 2 des
Antrags gemeinsam Stellung genommen werden.
Der Antrag der
Erlanger Linken zu Ziffer 1 und 2 des Antrags 184/2018 wurde in der
Stadtratssitzung vom 25.10.2018 dahingehend abgeändert, dass nunmehr beantragt
wird. „Eine Nettokaltmiete/qm bis zum 25%-Wert des Mietspiegels (Tabelle auf
Seite 9 des TOP, Seite 118 der Vorlage) wird immer akzeptiert.“
Mit Beschluss des
Stadtrates vom 25.10.2018 wurden für die Zeit ab 01.12.2018 neue
Mietobergrenzen für die Stadt Erlangen festgesetzt. Die Festlegung der neuen
Mietobergrenzen basiert – wie von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zwingend vorgegeben – auf einem schlüssigen Konzept.
„Ein schlüssiges
Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete erfordert ein
planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung
genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum unter Beachtung von mehreren, von der
Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen.“ (z. B. BSG B 4 AS 33/16 R)
Diesem Konzept
müssen valide statistische Methoden zugrunde liegen. Hierfür müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
die Datenerhebung
erfolgt ausschließlich in dem gesamten, genau definierten Vergleichsraum,
der
Beobachtungszeitraum und
der Gegenstand der
Beobachtung sind nachvollziehbar dargelegt,
die einbezogenen
Daten sind repräsentativ und valide,
die Art und Weise
der Datenerhebung ist festgelegt,
die Datenauswertung
erfolgt nach anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen.
Diese Anforderungen
werden durch den vorliegenden qualifizierten Mietspiegel erfüllt. Wenn von
diesen Kriterien abgewichen wird, etwa um aus sozialen Gründen die Höchstmiete
höher als die mit den genannten Voraussetzungen schlüssig ermittelten Werte
festzusetzen, führt diese Abweichung von den unabdingbaren Anforderungen an ein
schlüssiges Konzept dazu, dass das Konzept aufgrund dieser willkürlichen, nicht
validen statistischen Methoden folgenden Festsetzung nicht mehr als schlüssig
zu qualifizieren ist.
Die Beschränkung
der Höchstmieten auf den Spannoberwert des unteren Quintils der für die
Erstellung des Mietspiegels ausgewerteten Wohnungen korrespondiert mit der
tatsächlichen Zahl der Personen, die Wohnungen des unteren Marktsegments
nachfragen und ist damit sachgerecht und schlüssig.
Daneben gibt es
weitere Haushalte mit geringem Einkommen, die ebenfalls preiswerten Wohnraum
nachfragen. In der Summe hat sich anhand der vorliegenden statistischen Daten
ein Anteil von 17,4% aller Haushalte (inklusive der Bezieher von Leistungen
nach dem SGB II, die einen Anteil von 4,4% der Haushalte in Erlangen ausmachen)
ergeben, die Wohnraum des unteren Marksegments nachfragen. Hier wurden auch
Studenten mit Nebenwohnsitz in Erlangen als Nachfragende im preiswerten Segment
berücksichtigt.
Es wäre willkürlich
und unschlüssig, über das hinauszugehen, was die Ermittlung der tatsächlichen
Nachfrage im preiswerten Segment ergeben hat. Es wird insoweit auf Punkt 1.4
Buchstabe cc („Gegenstand der Beobachtung“), S. 6 der Anlage zur
Beschlussvorlage Nr. 55/023/2018 verwiesen.
Darüber hinaus ist
zu bedenken, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, dass Menschen, die von
Sozialleistungen leben und Menschen, die ihren Lebensunterhalt aus eigener
Kraft bestreiten, jeweils unterschiedlich betrachtet werden sollten. Brächte
man also willkürlich SGB II-Bezieher durch höhere Mietobergrenzen in
verstärktem Maße auf dem Wohnungsmarkt in Konkurrenz zu Menschen, die ihren
Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestreiten, liefe das dieser Intention
zuwider. Hierdurch könnte der soziale Frieden gefährdet werden, da eine solche
Vorgehensweise dem Gerechtigkeitsempfinden der Bürger widerspräche.
Dem Jobcenter Stadt
Erlangen ist nicht bekannt, dass mit den Werten des unteren Quintils „viele“
Sozialwohnungen nicht angemietet werden könnten. Die Gewobau hat keine Angaben
dazu gemacht, wie viele Wohnungen betroffen sein könnten.
Um zu
gewährleisten, dass alle Sozialwohnungen von den Leistungsempfängern nach dem
SGB II anmietbar sind, wurde der Spannoberwert der Sozialwohnungen als
Grundlage der Mietobergrenze für die 3 und 4-Personenhaushalte zugrunde gelegt.
Im Gegensatz zu einer pauschalen Erhöhung der Mietobergrenzen ohne Rücksicht
auf vorliegende statistische Daten stehen diese begründeten Ausnahmen vom
Rückgriff auf die Werte des qualifizierten Mietspiegels einer Schlüssigkeit des
Konzepts gerade nicht entgegen.
§ 12 WoGG ist kein
geeigneter Maßstab für die Festlegung der Mietobergrenze für den Bereich der
Stadt Erlangen. Die Werte des WoGG stellen nur eine abstrakte, allein der
Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung dar, die
unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt (über die im
Rahmen der Festlegung der Werte des WoGG keine ausreichenden konkreten
Erkenntnisse vorliegen). Es handelt sich um pauschale Werte, die für das
gesamte Bundesgebiet gelten.
Sinn und Zweck des
WoGG liegen nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der
einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu
übernehmen. Vielmehr bleibt -soweit der in § 12 WoGG genannte Betrag
überschritten wird- dieser übersteigende Betrag bei der Wohngeldberechnung
außer Betracht. Ein ausnahmsloser Rückgriff auf § 12 WoGG verstieße zudem gegen
den durch höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisierten Auftrag, ein
schlüssiges Konzept für den eigenen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Stadt
Erlangen zu erstellen.
2. Zu Ziffer 3
Die parallele
Erstellung eines schlüssigen Konzepts und des Mietspiegels ist nicht umsetzbar,
da zunächst der Mietspiegel als Grundlage vorhanden sein muss, um aus den
ermittelten Ergebnissen die Mietobergrenze festzusetzen. Zudem muss der
Verwaltung eine realistische Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Das BSG hat
festgestellt, dass es hinnehmbar sei, wenn nicht immer alle Daten auf dem
neuesten Stand seien. Das schlüssige
Konzept wird jedoch – ebenso wie der Mietspiegel – alle vier Jahre anhand einer
neuen Datenerhebung bzgl. des Wohnungsmarktes überarbeitet. Erst aufgrund eines
Urteils des BSG vom 12.12.2017 (B 4 AS 33/16 R) steht zudem fest, dass es
zulässig ist, die ursprünglich festgesetzten Mietobergrenzen nach zwei Jahre zu
indexieren. Entsprechend wird das Jobcenter Stadt Erlangen künftig verfahren.
Anlagen: Antrag der Erlanger Linke Nr. 184/2018 vom 24.10.2018