1. § 4 Abs. 1, Satz 1 und Satz 2 der Betriebssatzung für den
Betrieb für Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) vom 14.
November 2001 i.d.F. vom 2. März 2016 erhalten folgende Fassung:
„Die Werkleitung besteht aus dem/der ersten Werkleiter/in und einem/einer
weiteren Werkleiter/in. Als erste/r Werkleiter/in wird eine Referatsleitung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung
bestellt.“
2. Die in Ziff. 1 des Antrags genannten Änderungen treten am 01.01.2019 in Kraft.
Als Folge der am
06.12.2018 durch den Stadtrat beschlossenen Referatsneugliederung ab dem
01.01.2019 ist eine Anpassung der Betriebssatzung für den Betrieb für
Stadtgrün, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (EB 77) erforderlich.
Die Formulierung
des § 4 Abs. 1 wird in diesem Zuge an die Mustersatzung für Eigenbetriebe des
VKU (Verband kommunaler Unternehmen) angepasst. Danach wird nicht mehr nach
einem/einer ersten und einem/einer zweiten Werkleiter/in sondern nach
einem/einer ersten Werkleiter/in und einem/einer weiteren Werkleiter/in
unterschieden.
Anlagen: