Die Regelungen für die Budgetierung gelten ab dem Haushaltsjahr 2019 in der vorgelegten angepassten Fassung (siehe Anlage).
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Aktualisierung der Budgetierungsregeln.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
In den Budgetierungsregelungen
wurden die Gliederungspunkte zu 1.2.6 Budgetcontrolling, 1.2.7 Budgetabrechnung
sowie 3.1.6 Halbjährliche PK-Abrechnung der Gut- und Lastschriften angepasst
(Reduzierung der Anzahl der Controlling-Zwischenberichte bzw. der Personalkosten
-Abrechnung der Gut- und Lastschriften).
Die Regelungen 1.2.8 c mit d Verwendung Budgetüberschüsse und 1.2.12 mit 3.1.10
Refinanzierung von Stellenschaffungen wurden neu aufgenommen.
Ansonsten wurde der Text der Budgetierungsregelungen nur zur Klarstellung bzw. zur Berichtigung redaktionell angepasst. Hierbei wurden die bisherigen Budgetierungsregelungen im Kern nicht verändert.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
Anlagen: Regeln für die Budgetierung 2019