Die Satzung Nr. 6 der Stadt Erlangen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 16.05.2018 (Die Amtlichen Seiten Nr. 14 vom 12.07.2018) wird aufgehoben.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw.
Wirkungen sollen erzielt werden?)
Der Stadtrat hat in der Sitzung am 16.05.2018 die Satzung Nr. 6 der Stadt Erlangen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach dem BauGB beschlossen. Diese Satzung ist mit ihrer Bekanntmachung am 12.07.2018 in Kraft getreten.
Die Satzung wurde mit dem Ziel beschlossen, die Realisierung der geplanten städtebaulichen Maßnahmen im Gebiet „Erlangen West III“ durch Grunderwerb zu sichern.
Durch das Ergebnis des Bürgerentscheids vom 14.10.2018, bei dem die Weiterführung der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet „Erlangen West III“ mehrheitlich abgelehnt wurde, ist die Begründung für das Vorkaufsrecht nicht mehr gegeben.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die
Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Die Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 für den Bereich „Erlangen West III“ soll aufgehoben werden.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme /
Leistungsangebote erbracht werden?)
Die Aufhebung der Vorkaufsrechtssatzung Nr. 6 der Stadt Erlangen wird nach dem Beschluss ortsüblich bekanntgemacht.
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur
Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
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Personalkosten
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Einnahmen |
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Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan zur Satzung Nr. 6 der Stadt Erlangen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch