Betreff
Errichtung eines Doppelhauses - Variante Flachdach - mit Carports;
Ebrardstraße 88, 88a; Fl.-Nr. 1209/11;
Az.: 2018-997-VV
Vorlage
63/233/2018
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Das gemeindliche Einvernehmen für das Bauvorhaben und die erforderlichen Befreiungen werden nicht erteilt.


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)

Bebauungsplan: 

111, 1.Deckblatt

Gebietscharakter:

Allgemeines Wohngebiet (WA)

Widerspruch zum Bebauungsplan:

2 Vollgeschosse, festgesetzte Geschossanzahl I

Geschossflächenzahl (GFZ) 0,74, zulässig 0,4

Dachform Flachdach, festgesetzt Satteldach

Überschreitung südliche Baugrenze um ca. 0,50 m

 

 

2.    Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Geplant ist, das bestehende Wohnhaus abzubrechen und ein Doppelhaus mit Carports neu zu errichten.

 

Die Planung wurde bereits mit dem Vorbescheid 2017-920-VO und 2018-123-VO vom 18.07.2018 abgelehnt.

 

Das Bauvorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 111, 1. Deckblatt.
Auf den Beschluss des BWA vom 28.11.2017 sowie auf den Aufstellungsbeschluss des UVPA vom 17.04.2018 zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 111 und Nr. 111, 1. Deckblatt, den Bebauungsplan im Regelverfahren und nicht nach § 13 BauGB zu ändern, wird verwiesen.

 

Eine Befreiung von der Zahl der Vollgeschosse wurde nicht erteilt. Es werden die Grundzüge der Planung berührt. Ein Grundzug der Planung ist die Einhaltung der eingeschossigen Bebauung, die durch die Festsetzung einer eingeschossigen Bauweise zum Ausdruck kommt. Bisher wurden keine Befreiungen von der vorgenannten Festsetzung erteilt.

Die als Grundzug der Planung aufgeführte eingeschossige bzw. zwingende erdgeschossige Bebauung zeigt sich sowohl im Bebauungsplan Nr. 111 als auch im hier anzuwenden 1. Deckblatt. Einer Befreiung stehen auch städtebauliche Belange entgegen, denn so würden Abweichungen von der festgelegten Geschosszahl sowie der Dachform eine negative Beeinträchtigung der homogenen Dachlandschaft und des Ortsbildes im Geltungsbereich des Deckblattes nach sich ziehen.

Diese Beurteilung aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat nach wie vor unverändert Gültigkeit. D.h. Befreiungen im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse und Dachform berühren die Grundzüge der Planung und sind deshalb nicht möglich.

Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung richtet sich nach § 33 BauGB.
Voraussetzung ist die sog. Planreife. Lediglich der Aufstellungsbeschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr muss das gesamte Beteiligungsverfahren auf Grundlage eines Entwurfes samt Umweltbericht abgeschlossen sein. Die Erteilung einer Genehmigung im Vorgriff auf einen zukünftigen Bebauungsplan ohne die sog. Planreife wäre daher rechtswidrig. An Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz („…die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden…“) sei erinnert. Ebenso u.a. an das stadtintern erarbeitete „Führungsverständnis“ im Rahmen des Masterplans Personalmanagement –Präambel- („…Das Handeln nach Recht und Gesetz, Stabilität und Verlässlichkeit bilden dafür die Grundlage…“).

 

Zudem bestünde bei Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung ein erhöhtes Klagerisiko.

 

3.    Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

Nachbarbeteiligung: ja, seitliche Nachbarn haben nicht unterschrieben.


Anlagen:             Lageplan

                               Nordansicht

                               Schnitt