Betreff
Bauaufsichtliche Stellungnahme der Stadt Erlangen zur Beleuchtung eines Schornsteines zu Werbezwecken;
Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz;
Äußere Brucker Straße 33;
Az.: 2018-1080-ZV
Vorlage
63/229/2018
Aktenzeichen
VI/63
Art
Beschlussvorlage

Für die beantragte Beleuchtung des Kamins des Heizkraftwerkes der EStW werden die erforderlichen Abweichungen von den Regelungen der städtischen Werbeanlagensatzung erteilt.

 


1.    Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Für die geplante Beleuchtung des Kamins des Heizkraftwerkes der EStW wurde bei der Regierung von Mittelfranken eine Genehmigung nach § 16 Abs. BImSchG beantragt.

Das Vorhaben wird wie folgt beschrieben:

 

 

 

 

-Fortsetzung siehe Seite 2-

 

 

Die Regierung von Mittelfranken als für die Genehmigung zuständige Behörde beteiligt die Stadt Erlangen als Träger öffentlicher Belange am Verfahren (Bauaufsichtsamt, Stadtplanung, Umweltamt). Für die hier gegenständliche Äußerung (Bauaufsichtsamt) wird um Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf die Genehmigungspflicht nach der städtischen Werbeanlagensatzung -WAS- gebeten.

 

Bei der beantragten Beleuchtung des Kamins handelt es sich nach der einschlägigen Kommentierung zur BayBO um Werbung bzw. eine Werbeanlage wie z.B. "Himmelsstrahler", "Lichtwerbung" (beleuchtete Körper) und "Skybeamer". Das Anleuchten des Schornsteines ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 g BayBO im hier vorliegenden Sondergebiet (Flächennutzungsplan u. BPlan 302) nicht verfahrensfrei, da die Werbeanlage in die "freie Landschaft" wirkt und auch höher als 10 m ist.

 

Die beantragte Maßnahme kollidiert mit den Regelungen der WAS:

·         nach § 2 Nr. 1 darf Werbung "grundsätzlich nicht in die freie Landschaft wirken";

·         nach § 2 Nr. 2 dürfen „…Sichtachsen, Blickbezüge…nicht erheblich gestört werden“;

·         nach § 2 Nr 3 darf „…die Lichtquelle vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sein…Lichtprojektionen auf oder am Gebäude,…baulichen Anlagen…sowie in den Luftraum abstrahlende Lichtstrahlen…sind nicht zulässig…“;

·         nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 darf die Anlage nicht größer als 1/3 Länge und 1/3 Breite einer Fassade überschreiten. Beim Schornstein wird die Fassade vollständig beleuchtet
.
Die Anlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie als "Uberdachwerbung" betrachtet würde.

 

Gem. § 9 der WAS kann die Bauaufsichtsbehörde von den Anforderungen der WAS Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, insbesondere des Orts- und Straßenbildes, unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insb. den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind.

 

Lt. Unterer Denkmalschutzbehörde entsteht keine erhebliche Beeinträchtigung für das Erscheinungsbild der Baudenkmäler, die in der Umgebung vorhanden sind.