Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die Regelungen zur Niederschlagswassergebührenerhebung in der Beitrags- und
Gebühren-satzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) werden beibehalten.
Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 065/2018 ist damit bearbeitet.
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Zum Sachverhalt der beantragten Privilegierung bzgl.
Dachbegrünung bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr ist folgendes
anzumerken:
Bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr hat der EBE
bewusst den Wahrscheinlich-keitsmaßstab „Gebietsabflussbeiwert“ (GAB) gewählt,
der auf den durchschnittlich und typischerweise vorhandenen Anteil der bebauten
und befestigten Flächen an der jeweiligen Grundstücks-fläche in einem
bestimmten Gebiet abstellt. Wie jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch der
GAB mit einer gewissen Unschärfe behaftet, die in gewissen Grenzen tolerierbar
ist. So ist eine von der GAB-Einstufung abweichende Gebührenfestsetzung erst
dann möglich, wenn eine Abweichung der tatsächlich versiegelten und
angeschlossenen Fläche von mind. 20 % der nach GAB errechneten
gebührenpflichtigen Fläche vorliegt. Eine unterschiedliche Heranziehung von
Grundstücken nach der im einzelnen evtl. vorhandenen Teilversiegelung würde
jedoch dem Wesen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs „Gebietsabflussbeiwert“
widersprechen, weil bei der generalisierenden und typisierenden Betrachtung
eines ganzen Gebietes eben gerade nicht mehr jedes Detail (z.B. Rasengittersteine
bzw. der konkrete Dachaufbau) zum Tragen kommt. Von der unterschied-lichen
Gebührenbemessung bei unterschiedlichen Bodenbelägen oder Dacharten wurde in
Erlangen abgesehen, weil eine solche Differenzierung erheblichen Mehraufwand
bei der Gebührenfestsetzung und –erhebung nach sich ziehen würde, den letztlich
wiederum alle Gebühren-zahler gleichermaßen zu tragen hätten. Auch aus
technischer Sicht ist die Gleichbehandlung
unterschiedlicher Bodenversiegelungsarten (Asphalt, Beton, Rasengittersteine)
und Dacharten gerechtfertigt, da alle versiegelten Oberflächen bei gesättigtem
Untergrund und Starkregen gleichermaßen alles Niederschlagswasser dem Gefälle
folgend ableiten.
Nach mittlerweile drei Jahren Erfahrung kann festgestellt werden, dass das für Erlangen gewählte Verfahren der Niederschlagswassergebührenerhebung sehr gut akzeptiert ist (vgl. sehr geringe Widerspruchszahl in der Einführungsphase, keine Klage) und Erlangen mit 0,39 €/m² pro Jahr den niedrigsten NSW-Gebührensatz der bayerischen Großstädte hat.
Die Fallzahl von Gründächern ist zudem gering (deutlich unter 10 % der Gebührenfälle), so dass keine eigene Regelung im Rahmen der BGS/EWS notwendig ist.
Die Erlanger BGS/EWS wird daher nicht geändert.
Anlagen: Antrag der SPD-Fraktion vom 08.05.2018, Nr. 065/2018