Betreff
Antrag der SPD-Fraktion Nr. 065/2018 „Dachbegrünung durch Anpassung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) fördern“
Vorlage
EBE-V/012/2018
Aktenzeichen
EBE
Art
Beschlussvorlage

Der Bericht der Verwaltung dient zur Kenntnis.
Die Regelungen zur Niederschlagswassergebührenerhebung in der Beitrags- und Gebühren-satzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) werden beibehalten.
Der Antrag der SPD-Fraktion Nr. 065/2018 ist damit bearbeitet.

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Zum Sachverhalt der beantragten Privilegierung bzgl. Dachbegrünung bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr ist folgendes anzumerken:

 

Bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr hat der EBE bewusst den Wahrscheinlich-keitsmaßstab „Gebietsabflussbeiwert“ (GAB) gewählt, der auf den durchschnittlich und typischerweise vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der jeweiligen Grundstücks-fläche in einem bestimmten Gebiet abstellt. Wie jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch der GAB mit einer gewissen Unschärfe behaftet, die in gewissen Grenzen tolerierbar ist. So ist eine von der GAB-Einstufung abweichende Gebührenfestsetzung erst dann möglich, wenn eine Abweichung der tatsächlich versiegelten und angeschlossenen Fläche von mind. 20 % der nach GAB errechneten gebührenpflichtigen Fläche vorliegt. Eine unterschiedliche Heranziehung von Grundstücken nach der im einzelnen evtl. vorhandenen Teilversiegelung würde jedoch dem Wesen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs „Gebietsabflussbeiwert“ widersprechen, weil bei der generalisierenden und typisierenden Betrachtung eines ganzen Gebietes eben gerade nicht mehr jedes Detail (z.B. Rasengittersteine bzw. der konkrete Dachaufbau) zum Tragen kommt. Von der unterschied-lichen Gebührenbemessung bei unterschiedlichen Bodenbelägen oder Dacharten wurde in
Erlangen abgesehen, weil eine solche Differenzierung erheblichen Mehraufwand bei der Gebührenfestsetzung und –erhebung nach sich ziehen würde, den letztlich wiederum alle Gebühren-zahler gleichermaßen zu tragen hätten. Auch aus technischer Sicht ist die Gleichbehandlung
unterschiedlicher Bodenversiegelungsarten (Asphalt, Beton, Rasengittersteine) und Dacharten gerechtfertigt, da alle versiegelten Oberflächen bei gesättigtem Untergrund und Starkregen gleichermaßen alles Niederschlagswasser dem Gefälle folgend ableiten.

 


Nach mittlerweile drei Jahren Erfahrung kann festgestellt werden, dass das für Erlangen gewählte Verfahren der Niederschlagswassergebührenerhebung sehr gut akzeptiert ist (vgl. sehr geringe Widerspruchszahl in der Einführungsphase, keine Klage) und Erlangen mit 0,39 €/m² pro Jahr den niedrigsten NSW-Gebührensatz der bayerischen Großstädte hat.

Die Fallzahl von Gründächern ist zudem gering (deutlich unter 10 % der Gebührenfälle), so dass keine eigene Regelung im Rahmen der BGS/EWS notwendig ist.

 

Die Erlanger BGS/EWS wird daher nicht geändert.

 

 


Anlagen:        Antrag der SPD-Fraktion vom 08.05.2018, Nr. 065/2018