Nach § 6 Abs. 3 der Satzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen „KommunalBIT AöR“ werden die von der Stadt Erlangen
bestellten Verwaltungsräte zu folgender Beschlussfassung im Verwaltungsrat des
KommunalBIT ermächtigt:
Dem Wirtschaftsplan 2018 (samt seines Stellenplans) in der
laut den Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung wird zugestimmt.
Die vorgelegte mittelfristige Finanzplanung (Anlage 3) wird zur Kenntnis
genommen.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die Feststellung des Wirtschaftsplanes liegt in der Zuständigkeit des Verwaltungsrats (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Unternehmenssatzung).
Die entsandten Mitglieder unterliegen in diesem Fall nach § 6 Abs. 3 der Satzung den Weisungen der jeweiligen Stadt.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Die stimmberechtigten, von der Stadt Erlangen entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Stimmrecht in dem vom Stadtrat beschlossenen Sinn aus.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
Der Wirtschaftsplan 2018 von KommunalBIT AöR, bestehend aus Plan-GuV 2018 und Plan-Kapitalflussrechnung (Vermögensplan), ist als Anlage 1 beigefügt. Der Stellenplan 2018 findet sich in der Anlage 2. Die mittelfristige Finanzplanung ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Weisungsbefugnis der Stadt wird durch Beschluss des Stadtrates ausgeübt.
In den Städten Fürth und Schwabach werden inhaltsgleiche Vorlagen in die Beschlussgremien eingebracht.
Der Vorstand legt satzungsgemäß dem Verwaltungsrat einen ordentlichen Wirtschaftsplan auf Basis aktueller Zahlen vor.
Seit 2016 liegt den KommunalBIT-Erlösen ein detailliert kalkulierter IT-Warenkorb (Bestellkatalog) zugrunde, mit genauen Einzel-Verrechnungssätzen für jedes Produkt des Bestellkatalogs.
Anlagen: Anlage 1: Wirtschaftsplan 2018
Anlage 2: Stellenplan 2018
Anlage 3: Mittelfristige Finanzplanung