- Die Erhebung der Hundesteuer wird beibehalten.
- Der Antrag der ÖDP-Stadtratsgruppe Nr. 036/2018 vom 1.3.2018 ist damit bearbeitet.
1. Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt
werden?)
Die ÖDP-Stadtratsgruppe beantragt, die Hundesteuer in Erlangen ab 2019 aufzuheben. Die Verwaltung tritt dafür ein, die Hundesteuer weiterhin zu erheben.
2. Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw.
Wirkungen zu erzielen?)
Zum Antrag wird wie folgt Stellung genommen.
1. Die Hundesteuereinnahmen im Finanzhaushalt 2017 betrugen
288.839 € (2016: 286.041 €, 2015: 277.249 €). Ermäßigungen sind in diesen
Beträgen berücksichtigt.
Die Hundesteuer wird durch eine Halbtagskraft (E05) erhoben. Die
Personalvollkosten (Personalkosten mit Sach- und Verwaltungsgemeinkosten)
betragen für die Halbtagstelle einschließlich der Overheadkosten rd. 34.000 €.
2. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne
des Art. 105 Abs. 2a GG. Die satzungsrechtlichen Grundlagen der
Hundesteuersatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Somit ist die
Erhebung der Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Hundesteuer wurde im 18. Jahrhundert eingeführt mit der Argumentation, dass
jemand, der sich den „Luxus“ Hund (der ja kein Nutztier ist) leisten kann, auch
in der Lage sein wird, dafür einen kleinen Sonderbeitrag zu zahlen. Wer einen
Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls
tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus,
was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient. Anknüpfungspunkt für
die Hundesteuer ist damit der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen.
Die Erhebung der Hundesteuer dient der Einnahmebeschaffung der Stadt Erlangen
zur Erfüllung der ihr allgemein obliegenden Aufgaben. Die Einnahmen fließen in
soziale, kulturelle, schulische und wirtschaftliche Maßnahmen der Stadt. Die
Steuer dient nicht der Finanzierung bestimmter Ausgaben der Gemeinde, ist also
nicht zweckgebunden, z. B. für die Beseitigung des Hundekots.
Die finanzielle Lage der Stadt rechtfertigt nicht, gänzlich
auf eine althergebrachte Einnahmeart zu verzichten. Dies zeigen auch die
Ergebnisse der vergangenen Jahresabschlüsse.
Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen
Zweck, die Hundepopulation im Stadtgebiet zu begrenzen.
Auch wenn die Hundehaltung für manche Menschen positive Auswirkungen hat, gibt
es aber auch eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnerinnen und Einwohnern,
die Hunde ablehnen. Begründungen mögen sein: Geräuschbelästigungen durch Hunde,
hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, Gefahren
für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden. Dies alles
sind schützenswerte Interessen, die eine Erhebung der Hundesteuer als
Steuerungsinstrument für angemessen erscheinen lassen.
Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass die Besteuerung der Hundehaltung
nicht deshalb gleichheitswidrig ist und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil
die Haltung anderer Tiere aus Gründen der Liebhaberei nicht besteuert wird.
Die mit der Erhebung der Hundesteuer möglicherweise in Einzelfällen verbundenen
Härten werden im Übrigen - auch durch die in §§ 2, 5, 6 und 7 der
Hundesteuersatzung geregelten Steuerbefreiungs- und -ermäßigungstatbestände
sowie die nach der Abgabenordnung bestehende Möglichkeit der Stundung genommen.
3. Die Abschaffung der Hundesteuer, eine in Deutschland althergebrachte Steuerart, ist nicht geboten.
3. Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote
erbracht werden?)
4. Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des
Leistungsangebotes erforderlich?)
Investitionskosten: |
€ |
bei IPNr.: |
Sachkosten: |
€ |
bei Sachkonto: |
Personalkosten (brutto): |
€ |
bei Sachkonto: |
Folgekosten |
€ |
bei Sachkonto: |
Korrespondierende Einnahmen |
€ |
bei Sachkonto: |
|
Haushaltsmittel
werden nicht benötigt
sind vorhanden auf IvP-Nr.
bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk
sind nicht vorhanden
Anlagen: Antrag der ÖDP Stadtratsgruppe Nr. 036/2018 vom 1.3.2018