Betreff
Hundesteuer in Erlangen; Antrag der ÖDP-Stadtratsgruppe Nr. 036/2018 vom 1.3.2018
Vorlage
202/003/2018
Aktenzeichen
II/202
Art
Beschlussvorlage
  1. Die Erhebung der Hundesteuer wird beibehalten.
  2. Der Antrag der ÖDP-Stadtratsgruppe Nr. 036/2018 vom 1.3.2018 ist damit bearbeitet.

 


1.   Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen sollen erzielt werden?)

Die ÖDP-Stadtratsgruppe beantragt, die Hundesteuer in Erlangen ab 2019 aufzuheben. Die Verwaltung tritt dafür ein, die Hundesteuer weiterhin zu erheben.

 

2.   Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)

Zum Antrag wird wie folgt Stellung genommen.

 

1. Die Hundesteuereinnahmen im Finanzhaushalt 2017 betrugen 288.839 € (2016: 286.041 €, 2015: 277.249 €). Ermäßigungen sind in diesen Beträgen berücksichtigt.

Die Hundesteuer wird durch eine Halbtagskraft (E05) erhoben. Die Personalvollkosten (Personalkosten mit Sach- und Verwaltungsgemeinkosten) betragen für die Halbtagstelle einschließlich der Overheadkosten rd. 34.000 €.

 

2. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Die satzungsrechtlichen Grundlagen der Hundesteuersatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Somit ist die Erhebung der Hundesteuer rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Hundesteuer wurde im 18. Jahrhundert eingeführt mit der Argumentation, dass jemand, der sich den „Luxus“ Hund (der ja kein Nutztier ist) leisten kann, auch in der Lage sein wird, dafür einen kleinen Sonderbeitrag zu zahlen. Wer einen Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient. Anknüpfungspunkt für die Hundesteuer ist damit der persönliche Aufwand des Steuerpflichtigen.

Die Erhebung der Hundesteuer dient der Einnahmebeschaffung der Stadt Erlangen zur Erfüllung der ihr allgemein obliegenden Aufgaben. Die Einnahmen fließen in soziale, kulturelle, schulische und wirtschaftliche Maßnahmen der Stadt. Die Steuer dient nicht der Finanzierung bestimmter Ausgaben der Gemeinde, ist also nicht zweckgebunden, z. B. für die Beseitigung des Hundekots.

Die finanzielle Lage der Stadt rechtfertigt nicht, gänzlich auf eine althergebrachte Einnahmeart zu verzichten. Dies zeigen auch die Ergebnisse der vergangenen Jahresabschlüsse.

Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Hundepopulation im Stadtgebiet zu begrenzen.

Auch wenn die Hundehaltung für manche Menschen positive Auswirkungen hat, gibt es aber auch eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnerinnen und Einwohnern, die Hunde ablehnen. Begründungen mögen sein: Geräuschbelästigungen durch Hunde, hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, Gefahren für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden. Dies alles sind schützenswerte Interessen, die eine Erhebung der Hundesteuer als Steuerungsinstrument für angemessen erscheinen lassen.

Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass die Besteuerung der Hundehaltung nicht deshalb gleichheitswidrig ist und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil die Haltung anderer Tiere aus Gründen der Liebhaberei nicht besteuert wird.


Die mit der Erhebung der Hundesteuer möglicherweise in Einzelfällen verbundenen Härten werden im Übrigen - auch durch die in §§ 2, 5, 6 und 7 der Hundesteuersatzung geregelten Steuerbefreiungs- und -ermäßigungstatbestände sowie die nach der Abgabenordnung bestehende Möglichkeit der Stundung genommen.

 

3. Die Abschaffung der Hundesteuer, eine in Deutschland althergebrachte Steuerart, ist nicht geboten.

 

 

 

3.   Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)

 

 

4.   Ressourcen
(Welche Ressourcen sind zur Realisierung des Leistungsangebotes erforderlich?)

Investitionskosten:

bei IPNr.:

Sachkosten:

bei Sachkonto:

Personalkosten (brutto):

bei Sachkonto:

Folgekosten

bei Sachkonto:

Korrespondierende Einnahmen

bei Sachkonto:

Weitere Ressourcen

 

 

Haushaltsmittel

              werden nicht benötigt

              sind vorhanden auf IvP-Nr.      

                        bzw. im Budget auf Kst/KTr/Sk        

                    sind nicht vorhanden


Anlagen: Antrag der ÖDP Stadtratsgruppe Nr. 036/2018 vom 1.3.2018